Rechtssatz RS0001000
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001000
Geschäftszahl
6Ob12/75; 3Ob534/77; 4Ob526/77; 1Ob588/82; 2Ob594/85; 8Ob565/90; 3Ob163/02w; 6Ob148/06t; 4Ob17/11w
Entscheidungsdatum
12.04.2011
Rechtssatz
Im außerstreitigen Verfahren kann die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden, wogegen über die in der Vergangenheit liegende Leistungsverpflichtung nur im Prozeßweg (bei Exekutionsführung über eine Oppositionsklage nach § 35 EO, sonst über eine negative Feststellungsklage) abgesprochen werden kann (SZ 38/159; EvBl 1965/370 ua, in diesem Sinn auch Heller-Berger-Stix, 379).Im außerstreitigen Verfahren kann die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden, wogegen über die in der Vergangenheit liegende Leistungsverpflichtung nur im Prozeßweg (bei Exekutionsführung über eine Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO, sonst über eine negative Feststellungsklage) abgesprochen werden kann (SZ 38/159; EvBl 1965/370 ua, in diesem Sinn auch Heller-Berger-Stix, 379).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 12/75
Entscheidungstext OGH 30.01.1975 6 Ob 12/75
- 3 Ob 534/77
Entscheidungstext OGH 26.04.1977 3 Ob 534/77
Vgl auch
- 4 Ob 526/77
Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 526/77
Vgl auch; Beisatz: Ob und wieweit die Unterhaltsverpflichtung des Vaters wegen des Wegfalles des Bezuges der Familienbeihilfe erloschen ist, ist als Vorfrage zu lösen (§ 35 EO). (T1)
- 1 Ob 588/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 588/82
Vgl; Beisatz: Wurde im Außerstreitverfahren eine Wertsicherung auferlegt, kann das Begehren auf Bezahlung der Wertsicherungsbeträge nur im Prozeßweg durchgesetzt werden. (T2)
- 2 Ob 594/85
Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 594/85
nur: Im außerstreitigen Verfahren kann die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden. (T3)
- 8 Ob 565/90
Entscheidungstext OGH 29.03.1990 8 Ob 565/90
Vgl auch; nur T3; Beisatz hier: Ob eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend aufgehoben werden kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist daher bei der Lösung dieser Frage ausgeschlossen. (T4)
- 3 Ob 163/02w
Entscheidungstext OGH 28.11.2002 3 Ob 163/02w
Vgl auch; Beisatz: Das Erlöschen oder die Verminderung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruchs kann mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. (T5)
- 6 Ob 148/06t
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 148/06t
Gegenteilig; Beisatz: Seit der Entscheidung eines verstärkten Senats im Jahr 1988 über die Zulässigkeit der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhalt (6 Ob 544/87) kann gesetzlicher Unterhalt auch rückwirkend eingeschränkt oder aufgehoben werden. Daher bedarf es keiner negativen Feststellungsklage mehr. Der Unterhaltspflichtige kann vielmehr bei minderjährigen Kindern im Verfahren außer Streitsachen und bei volljährigen Kindern im streitigen Verfahren das Erlöschen seiner Unterhaltspflicht feststellen bzw sich entheben lassen. Seit 1. 1. 2005 hat dies immer im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. (T6)
- 4 Ob 17/11w
Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 17/11w
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001000
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19750130_OGH0002_0060OB00012_7500000_001