Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung gehört auch die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten zum Bemessungskomplex, weil zur Bemessung die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Arbeits-(Erwerbs-)fähigkeit des Unterhaltsberechtigten gehört und diese Beurteilung dann die Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt, wenn danach das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung auf Null absinkt (JB. 60 neu = SZ 27/177; EFSlg 14.655 ua). Insbesondere ist auch die Frage, ob ein Minderjähriger im Hinblick auf eine ihm zustehende Lehrlingsentschädigung als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, eine solche der Bemessung (EFSlg. 16.794). Eine Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes über die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit ab 7. November 1973 ist daher nicht zulässig.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung gehört auch die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten zum Bemessungskomplex, weil zur Bemessung die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Arbeits-(Erwerbs-)fähigkeit des Unterhaltsberechtigten gehört und diese Beurteilung dann die Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt, wenn danach das Ausmaß der Unterhaltsverpflichtung auf Null absinkt (JB. 60 neu = SZ 27/177; EFSlg 14.655 ua). Insbesondere ist auch die Frage, ob ein Minderjähriger im Hinblick auf eine ihm zustehende Lehrlingsentschädigung als selbsterhaltungsfähig anzusehen ist, eine solche der Bemessung (EFSlg. 16.794). Eine Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes über die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit ab 7. November 1973 ist daher nicht zulässig.
An sich anfechtbar ist die Entscheidung der zweiten Instanz darüber, ob und inwieweit es im außerstreitigen Verfahren möglich ist, über den Entfall einer Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um eine verfahrensrechtliche Frage, die nicht die Bemessung des Unterhaltes betrifft und daher grundsätzlich an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann; der Oberste Gerichtshof hat allerdings gleichzeitig auch ausgesprochen, daß im außerstreitigen Verfahren die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, wogegen über die in der Vergangenheit liegende Leistungsverpflichtung nur im Prozeßweg (bei Exekutionsführung über eine Oppositionsklage nach § 35 EO, sonst über eine negative Feststellungsklage) abgesprochen werden kann (SZ 38/159; EvBl. 1965/370 u.a.; in diesem Sinne auch Heller-Berger-Stix 379). Nach einer weiteren Bestimmung des § 14 Abs. 2 AußStrG. kann der Oberste Gerichtshof aber überhaupt nur angerufen werden, wenn die zweite Instanz über einen Beschwerdegegenstand von mehr als S 2.000 entschieden hat. Für die gesamte Zeit vom 10. Oktober 1973 bis 31. Jänner 1974, die allein Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes war, war bei einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von S 500 jedoch nur ein Unterhaltsbetrag strittig, der unter S 2.000 liegt. Das Rekursgericht entschied damit über einen Beschwerdegegenstand, der S 2.000 nicht übersteigt. Es ist daher eine Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz unter allen Umständen und insbesondere, wenn sie nur einen Zeitraum von weniger als einen Monat zum Gegenstand hatte, ausgeschlossen.An sich anfechtbar ist die Entscheidung der zweiten Instanz darüber, ob und inwieweit es im außerstreitigen Verfahren möglich ist, über den Entfall einer Unterhaltsverpflichtung für die Vergangenheit zu entscheiden. Es handelt sich hiebei um eine verfahrensrechtliche Frage, die nicht die Bemessung des Unterhaltes betrifft und daher grundsätzlich an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann; der Oberste Gerichtshof hat allerdings gleichzeitig auch ausgesprochen, daß im außerstreitigen Verfahren die Unterhaltsverpflichtung nur mit Wirksamkeit für die Zeit nach der Stellung des Antrages herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, wogegen über die in der Vergangenheit liegende Leistungsverpflichtung nur im Prozeßweg (bei Exekutionsführung über eine Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO, sonst über eine negative Feststellungsklage) abgesprochen werden kann (SZ 38/159; EvBl. 1965/370 u.a.; in diesem Sinne auch Heller-Berger-Stix 379). Nach einer weiteren Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG. kann der Oberste Gerichtshof aber überhaupt nur angerufen werden, wenn die zweite Instanz über einen Beschwerdegegenstand von mehr als S 2.000 entschieden hat. Für die gesamte Zeit vom 10. Oktober 1973 bis 31. Jänner 1974, die allein Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes war, war bei einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von S 500 jedoch nur ein Unterhaltsbetrag strittig, der unter S 2.000 liegt. Das Rekursgericht entschied damit über einen Beschwerdegegenstand, der S 2.000 nicht übersteigt. Es ist daher eine Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz unter allen Umständen und insbesondere, wenn sie nur einen Zeitraum von weniger als einen Monat zum Gegenstand hatte, ausgeschlossen.
Der Revisionsrekurs bzw. Rekurs ist demnach zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.