Gegen diese rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kollisionskurators, der nicht berechtigt ist. In seinem Revisionsrekurs wiederholt der Kollisionskurator die bisher schon vertretene Ansicht, für den Abschluss der strittigen Vereinbarung wäre iS des § 271 ABGB die Beiziehung eines Kollisionskurators und im Stadium der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung die Durchführung von Erhebungen darüber erforderlich gewesen, inwieweit eine derartige Schad- und Klagloshaltung den Unterhalt der Kinder zu gefährden geeignet gewesen sei. Dem Revisionsrekurswerber ist wohl beizupflichten, dass die Bestimmung des § 271 ABGB, wenngleich sie ihrem Wortlaut nach nur auf Geschäfte zwischen gesetzlichen Vertretern und den durch diesen vertretenen Minderjährigen abstellt, nach Lehre und Rechtsprechung auch auf andere Kollisionsfälle analog anzuwenden und der Ausdruck "Geschäft" iS dieser Norm weit auszulegen ist (SZ 53/136 samt Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung). Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. Die Judikatur fordert das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm vertretenen zuwiderlaufen könnten (EvBl 1962/331; 6 Ob 707/78; SZ 53/136).Gegen diese rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Kollisionskurators, der nicht berechtigt ist. In seinem Revisionsrekurs wiederholt der Kollisionskurator die bisher schon vertretene Ansicht, für den Abschluss der strittigen Vereinbarung wäre iS des Paragraph 271, ABGB die Beiziehung eines Kollisionskurators und im Stadium der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung die Durchführung von Erhebungen darüber erforderlich gewesen, inwieweit eine derartige Schad- und Klagloshaltung den Unterhalt der Kinder zu gefährden geeignet gewesen sei. Dem Revisionsrekurswerber ist wohl beizupflichten, dass die Bestimmung des Paragraph 271, ABGB, wenngleich sie ihrem Wortlaut nach nur auf Geschäfte zwischen gesetzlichen Vertretern und den durch diesen vertretenen Minderjährigen abstellt, nach Lehre und Rechtsprechung auch auf andere Kollisionsfälle analog anzuwenden und der Ausdruck "Geschäft" iS dieser Norm weit auszulegen ist (SZ 53/136 samt Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung). Voraussetzung ist aber jedenfalls, dass im konkreten Fall ein Widerstreit zwischen den Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters besteht. Die Judikatur fordert das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes, bei dem die Interessen auch eines pflichtbewußten gesetzlichen Vertreters den Interessen des von ihm vertretenen zuwiderlaufen könnten (EvBl 1962/331; 6 Ob 707/78; SZ 53/136).
Im vorliegenden Fall nahmen die Eltern der beiden mj Kinder aus Anlass der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe eine allein sie selbst betreffende Vermögensauseinandersetzung vor, zu der auch der den Anlass zu dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren bildende Vergleichspunkt Nr. 5.) gehört. Dabei ist die Mutter der Kinder im eigenen Namen aufgetreten. Ein Eingriff in Rechte der Kinder erfolgte nicht. Denn die Übernahme der Verpflichtung zur Klag- und Schadloshaltung ihres geschiedenen Ehegatten in Ansehung der von ihm den Kindern zu erbringenden Unterhaltsleistungen durch die Mutter - offenbar ua zum Ausgleich für die ihr von ihrem Mann übertragenen Werte - lässt den Unterhaltsanspruch der Kinder dem Vater gegenüber unberührt. Damit wurde aber auch nicht in deren Alimentationsanspruch der Mutter gegenüber eingegriffen, zumal die Kinder nach der getroffenen Vereinbarung bei der Mutter blieben und diese durch deren Betreuung in ihrem Haushalt ihren Beitrag leistet (§ 140 Abs 2 ABGB). Ob der Scheidungsvergleich in Ansehung der Vermögensauseinandersetzung für die Ehegattin wirtschaftlich günstig ist oder ihr finanziell zum Nachteil gereicht, stellt kein Kriterium für die Frage der Interessenbeeinträchtigung der Kinder dar, zumal es nur auf rechtlich geschützte Interessen der Kinder ankommt und nicht darauf, ob allenfalls durch finanzielle Transaktionen beruflicher Art - hier ging es auch um die Übertragung eines Betriebes vom Ehegatten auf die Ehefrau - die wirtschaftliche Stellung eines Elternteiles verschlechtert wird. Wollte man auch Rechtsgeschäfte des gesetzlichen Vertreters, die geeignet wären, dessen wirtschaftliche Position zu schwächen und damit eine für die Unterhaltsbemessung eines Kindes mit bedeutsame Komponente zu dessen Ungunsten zu verändern, in die durch § 271 ABGB geschützten Interessenssphäre des Minderjährigen einbeziehen, so würde dies über den Zweck der genannten Bestimmung weit hinausgehen und einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsberechtigung der Unterhaltspflichtigen darstellen. Bedurfte es aber zur Vornahme der Vermögensauseinandersetzung und damit auch zum Abschluss des Punktes 5.) des Scheidungsvergleiches der Beiziehung eines Kollisionskurators nicht, so wurde durch den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem der Scheidungsvergleich in Ansehung der beiden mj Kinder pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde (ON 7 dA), auch nicht in rechtliche geschützte Interessen der Minderjährigen eingegriffen. Damit fehlt aber auch die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Beschwer der nun durch den Kollisionskurator vertretenen Kinder. Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses des Kollisionskurators durch das Rekursgericht entspricht daher der Sach- und Rechtslage.Im vorliegenden Fall nahmen die Eltern der beiden mj Kinder aus Anlass der einvernehmlichen Scheidung ihrer Ehe eine allein sie selbst betreffende Vermögensauseinandersetzung vor, zu der auch der den Anlass zu dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren bildende Vergleichspunkt Nr. 5.) gehört. Dabei ist die Mutter der Kinder im eigenen Namen aufgetreten. Ein Eingriff in Rechte der Kinder erfolgte nicht. Denn die Übernahme der Verpflichtung zur Klag- und Schadloshaltung ihres geschiedenen Ehegatten in Ansehung der von ihm den Kindern zu erbringenden Unterhaltsleistungen durch die Mutter - offenbar ua zum Ausgleich für die ihr von ihrem Mann übertragenen Werte - lässt den Unterhaltsanspruch der Kinder dem Vater gegenüber unberührt. Damit wurde aber auch nicht in deren Alimentationsanspruch der Mutter gegenüber eingegriffen, zumal die Kinder nach der getroffenen Vereinbarung bei der Mutter blieben und diese durch deren Betreuung in ihrem Haushalt ihren Beitrag leistet (Paragraph 140, Absatz 2, ABGB). Ob der Scheidungsvergleich in Ansehung der Vermögensauseinandersetzung für die Ehegattin wirtschaftlich günstig ist oder ihr finanziell zum Nachteil gereicht, stellt kein Kriterium für die Frage der Interessenbeeinträchtigung der Kinder dar, zumal es nur auf rechtlich geschützte Interessen der Kinder ankommt und nicht darauf, ob allenfalls durch finanzielle Transaktionen beruflicher Art - hier ging es auch um die Übertragung eines Betriebes vom Ehegatten auf die Ehefrau - die wirtschaftliche Stellung eines Elternteiles verschlechtert wird. Wollte man auch Rechtsgeschäfte des gesetzlichen Vertreters, die geeignet wären, dessen wirtschaftliche Position zu schwächen und damit eine für die Unterhaltsbemessung eines Kindes mit bedeutsame Komponente zu dessen Ungunsten zu verändern, in die durch Paragraph 271, ABGB geschützten Interessenssphäre des Minderjährigen einbeziehen, so würde dies über den Zweck der genannten Bestimmung weit hinausgehen und einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsberechtigung der Unterhaltspflichtigen darstellen. Bedurfte es aber zur Vornahme der Vermögensauseinandersetzung und damit auch zum Abschluss des Punktes 5.) des Scheidungsvergleiches der Beiziehung eines Kollisionskurators nicht, so wurde durch den Beschluss des Pflegschaftsgerichtes, mit dem der Scheidungsvergleich in Ansehung der beiden mj Kinder pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde (ON 7 dA), auch nicht in rechtliche geschützte Interessen der Minderjährigen eingegriffen. Damit fehlt aber auch die für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels erforderliche Beschwer der nun durch den Kollisionskurator vertretenen Kinder. Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses des Kollisionskurators durch das Rekursgericht entspricht daher der Sach- und Rechtslage.
Dem Revisionsrekurs konnte somit kein Erfolg beschieden sein.