Rechtssatz RS0049058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049058
Entscheidungsdatum
05.09.1990
Rechtssatz
Ob ein Scheidungsvergleich in Ansehung der Vermögensauseinandersetzung für die Ehegattin wirtschaftlich günstig ist oder ihr finanziell zum Nachteil gereicht, stellt kein Kriterium für die Frage der Interessenbeeinträchtigung der Kinder dar, zumal es nur auf rechtlich geschützte Interessen der Kinder ankommt und nicht darauf, ob allenfalls durch finanzielle Transaktionen beruflicher Art die wirtschaftliche Stelle eines Elternteiles verschlechtert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049058
Dokumentnummer
JJR_19900905_OGH0002_0020OB00599_9000000_001