Die Nichtigkeitsklage ist nicht auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt.
Gemäß § 529 Abs 1 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Sache "erledigen" Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren absprechen. Darunter fallen alle in Beschlussform ergehenden Sachentscheidungen, aber auch Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Rechberger/Simotta, Grundriss des österr. Zivilprozesses5, Rz 899 mwN; Kodek in Rechberger2, ZPO, § 532 Rz 4, 2 Ob 147/97z; aA 6 Ob 263/97p = RZ 1998/55 = EF 85.363), sohin auch der Beschluss des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO. Es ist die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage im Sinne des § 532 ZPO zu bejahen, weil der Vorprozess eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (2 Ob 147/97z).Gemäß Paragraph 529, Absatz eins, ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden. Die Sache "erledigen" Urteile und ihnen gleichgestellte Entscheidungen, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren absprechen. Darunter fallen alle in Beschlussform ergehenden Sachentscheidungen, aber auch Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Rechberger/Simotta, Grundriss des österr. Zivilprozesses5, Rz 899 mwN; Kodek in Rechberger2, ZPO, Paragraph 532, Rz 4, 2 Ob 147/97z; aA 6 Ob 263/97p = RZ 1998/55 = EF 85.363), sohin auch der Beschluss des Obersten Gerichtshofes auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Es ist die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die vorliegende Nichtigkeitsklage im Sinne des Paragraph 532, ZPO zu bejahen, weil der Vorprozess eine Endentscheidung gefällt hat, die (auch) mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage bekämpft wird (2 Ob 147/97z).
Die erhobene Nichtigkeitsklage ist aber gemäß § 538 ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.Die erhobene Nichtigkeitsklage ist aber gemäß Paragraph 538, ZPO im Vorprüfungsverfahren zurückzuweisen.
Nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht, oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war.Nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, durch Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht, oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war.
Der Kläger macht geltend, dass sein bisheriger Sachwalter wegen "Befangenheit" enthoben worden wäre, weil er vom Kläger in der Verhandlung vom 29. Juni 2001 (in welcher über das Räumungsbegehren verhandelt wurde) mit dem Tode bedroht worden sei. Ein befangener gesetzlicher Vertreter könne aber die rechtmäßig gesetzliche Vertretung nicht mehr gewährleisten.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass Dr. B***** - entgegen dem Vorbringen in der Nichtigkeitsklage - nicht wegen Befangenheit von seinem Amt als Sachwalter des Klägers enthoben wurde. Nach dem Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 6. September 2002 (GZ 4 P 3354/95f-1216) hat der bisherige Sachwalter seit seiner Bestellung am 9. August 1983 durch beinahe 20 Jahre sein Amt trotz zahlreicher Anzeigen und Klagen durch den Kläger in "großer Geduld" ausgeübt. Eine Umbestellung in der Person des Sachwalters erschien dem Pflegschaftsgericht deshalb sinnvoll, weil nunmehr eine Interessenskollision zu entstehen drohte. Der Sachwalter müsse nämlich in einem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung möglicherweise als Zeuge aussagen. Jedenfalls aber war der Sachwalter bis zur Enthebung berechtigt und verpflichtet, den Kläger im Vorverfahren zu vertreten, weil der Beschluss über die Enthebung des Sachwalters grundsätzlich konstitutiv wirkt (s Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 1 zu §§ 253 bis 258 ABGB; Schlemmer in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu § 283; Maurer/Tschugguel, Das österr. Sachwalterrecht in der Praxis2 § 283 ABGB Rz 5).Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass Dr. B***** - entgegen dem Vorbringen in der Nichtigkeitsklage - nicht wegen Befangenheit von seinem Amt als Sachwalter des Klägers enthoben wurde. Nach dem Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom 6. September 2002 (GZ 4 P 3354/95f-1216) hat der bisherige Sachwalter seit seiner Bestellung am 9. August 1983 durch beinahe 20 Jahre sein Amt trotz zahlreicher Anzeigen und Klagen durch den Kläger in "großer Geduld" ausgeübt. Eine Umbestellung in der Person des Sachwalters erschien dem Pflegschaftsgericht deshalb sinnvoll, weil nunmehr eine Interessenskollision zu entstehen drohte. Der Sachwalter müsse nämlich in einem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung möglicherweise als Zeuge aussagen. Jedenfalls aber war der Sachwalter bis zur Enthebung berechtigt und verpflichtet, den Kläger im Vorverfahren zu vertreten, weil der Beschluss über die Enthebung des Sachwalters grundsätzlich konstitutiv wirkt (s Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 1 zu Paragraphen 253 bis 258 ABGB; Schlemmer in Schwimann ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 283,; Maurer/Tschugguel, Das österr. Sachwalterrecht in der Praxis2 Paragraph 283, ABGB Rz 5).
Somit ist bereits dem Vorbringen in der Nichtigkeitsklage, der Sachwalter sei "wegen Befangenheit enthoben worden", bzw der Kläger sei nicht vertreten gewesen, der Boden entzogen. Der Kläger war nämlich nach seinem eigenen Vorbringen durch einen Rechtsanwalt, nämlich seinen Sachwalter vertreten, der im Vorverfahren sowohl die Berufung als auch die außerordentliche Revision erhoben hatte.
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden gesetzlichen Vertretung liegt daher nicht vor.