Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, im vorliegenden Fall seien die Aufsichtspflichtigen bei den Eltern bzw. Schwiegereltern zu Gast in einem Haus gewesen, das einen eigenen Garten besitze, in welchem ein dreijähriges Kind ohne weiters hätte spielen können. Der Vater des Kindes, der Erstbeklagte sei als Gendarmeriebeamter mit den Gefahren des Straßenverkehrs besser vertraut als jeder andere Staatsbürger. Es wäre sowohl ihm als auch der Zweitbeklagten ohne weiteres zumutbar gewesen, das dreijährige Kind anzuhalten, im Garten zu spielen und nicht im unmittelbaren Bereich der Schnellstraße. Das Kind sei nach seinem Alter nicht in der Lage gewesen, die Gefahren des Straßenverkehrs abzuschätzen und sich danach zu verhalten. Aus den Feststellungen der beiden Unterinstanzen ergebe sich, daß beide Beklagten von dem Umstand Kenntnis hatten, daß das dreijährige Kind bei dem Tümpel, unmittelbar neben der Bundesstraße, spiele. Es sei dies dem Kind weder verboten noch auch sei ihm verboten worden, die Bundesstraße zu betreten, noch sei auch sonst das Kind angehalten worden, sich von der Straße fernzuhalten, was im übrigen bei einem dreijährigen Kind auch wirkungslos und ohne Bedeutung gewesen wäre. Die beiden Beklagten hätten es mehr oder minder dem Zufall überlassen, ob das Kind die Bundesstraße betrete oder nicht. Die Liegenschaft, auf welcher sich die Beklagten aufgehalten hätten, liege 150 m von der Bundesstraße entfernt und sohin nicht einmal in Rufweite der Bundesstraße, insbesondere wenn man dazu noch den Straßenlärm berücksichtige. Es hätte daher selbst dann, wenn die Mutter "mit einem Auge" das Kind auf eine Entfernung von 150 m auf der Böschung gesehen hätte, von ihr keinerlei Einfluß auf das Kind ausgeübt werden können. Letztlich sei auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes verfehlt, daß den Erstbeklagten keinesfalls eine Aufsichtspflicht treffe, weil er sich hingelegt habe, um sich auszuruhen. Es habe nicht nur die Zweitbeklagte die Aufsichtspflicht verletzt, sondern auch der Erstbeklagte, der angegeben habe, daß beiden Elternteilen bekannt war, daß der minderjährige Martin in der Nähe der Bundesstraße beim Tümpel spiele, um dort Frösche zu fangen u. dgl. Es wäre daher auch seine Aufgabe gewesen, die Zweitbeklagte, insbesondere weil er als Gendarmeriebeamter über die notwendige Erfahrung verfügte, zu verhalten, dem Kind den Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße zu verbieten und sowohl die Zweitbeklagte als auch das Kind entsprechend zu belehren. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, im vorliegenden Fall seien die Aufsichtspflichtigen bei den Eltern bzw. Schwiegereltern zu Gast in einem Haus gewesen, das einen eigenen Garten besitze, in welchem ein dreijähriges Kind ohne weiters hätte spielen können. Der Vater des Kindes, der Erstbeklagte sei als Gendarmeriebeamter mit den Gefahren des Straßenverkehrs besser vertraut als jeder andere Staatsbürger. Es wäre sowohl ihm als auch der Zweitbeklagten ohne weiteres zumutbar gewesen, das dreijährige Kind anzuhalten, im Garten zu spielen und nicht im unmittelbaren Bereich der Schnellstraße. Das Kind sei nach seinem Alter nicht in der Lage gewesen, die Gefahren des Straßenverkehrs abzuschätzen und sich danach zu verhalten. Aus den Feststellungen der beiden Unterinstanzen ergebe sich, daß beide Beklagten von dem Umstand Kenntnis hatten, daß das dreijährige Kind bei dem Tümpel, unmittelbar neben der Bundesstraße, spiele. Es sei dies dem Kind weder verboten noch auch sei ihm verboten worden, die Bundesstraße zu betreten, noch sei auch sonst das Kind angehalten worden, sich von der Straße fernzuhalten, was im übrigen bei einem dreijährigen Kind auch wirkungslos und ohne Bedeutung gewesen wäre. Die beiden Beklagten hätten es mehr oder minder dem Zufall überlassen, ob das Kind die Bundesstraße betrete oder nicht. Die Liegenschaft, auf welcher sich die Beklagten aufgehalten hätten, liege 150 m von der Bundesstraße entfernt und sohin nicht einmal in Rufweite der Bundesstraße, insbesondere wenn man dazu noch den Straßenlärm berücksichtige. Es hätte daher selbst dann, wenn die Mutter "mit einem Auge" das Kind auf eine Entfernung von 150 m auf der Böschung gesehen hätte, von ihr keinerlei Einfluß auf das Kind ausgeübt werden können. Letztlich sei auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes verfehlt, daß den Erstbeklagten keinesfalls eine Aufsichtspflicht treffe, weil er sich hingelegt habe, um sich auszuruhen. Es habe nicht nur die Zweitbeklagte die Aufsichtspflicht verletzt, sondern auch der Erstbeklagte, der angegeben habe, daß beiden Elternteilen bekannt war, daß der minderjährige Martin in der Nähe der Bundesstraße beim Tümpel spiele, um dort Frösche zu fangen u. dgl. Es wäre daher auch seine Aufgabe gewesen, die Zweitbeklagte, insbesondere weil er als Gendarmeriebeamter über die notwendige Erfahrung verfügte, zu verhalten, dem Kind den Aufenthalt in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße zu verbieten und sowohl die Zweitbeklagte als auch das Kind entsprechend zu belehren. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Für die Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht iSd § 1309 ABGB genügt hat, kommt es auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des Pflegebefohlenen, auf das Maß der vom Pflegebefohlenen ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, welchen Anlaß zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen sie hatten. Es entspricht durchaus den Anschauungen des Verkehrs, daß im ländlichen Bereich Kinder auch in etwas größere Entfernung von der aufsichtspflichtigen Mutter, welche im Haushalt oder in der Landwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb tätig ist, beim Spiel im Freien ohne ständige Überwachung gelassen werden, sofern im Einzelfall nicht begründeter Anlaß zu strengeren Aufsichtsmaßnahmen besteht. Die Möglichkeit des Spielens im Freien muß, wenn es mit den örtlichen Verhältnissen irgendwie vereinbar ist, Kindern erhalten bleiben; ihre Überwachung auf Schritt und Tritt kann in der Regel nicht verlangt werden (vgl. EvBl 1978/52 mwN, ZVR 1960/18, ZVR 1982/109 ua). Maßgebend für das Maß der Aufsichtspflicht der Eltern sind hiebei immer die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles (vgl. EvBl 1967/349 ua).Für die Frage, ob der Aufsichtspflichtige seiner Obsorgepflicht iSd Paragraph 1309, ABGB genügt hat, kommt es auf das Alter, die Entwicklung und die Eigenart des Kindes, auf die Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens des Pflegebefohlenen, auf das Maß der vom Pflegebefohlenen ausgehenden, dritten Personen drohenden Gefahr sowie darauf an, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, welchen Anlaß zu bestimmten Aufsichtsmaßnahmen sie hatten. Es entspricht durchaus den Anschauungen des Verkehrs, daß im ländlichen Bereich Kinder auch in etwas größere Entfernung von der aufsichtspflichtigen Mutter, welche im Haushalt oder in der Landwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb tätig ist, beim Spiel im Freien ohne ständige Überwachung gelassen werden, sofern im Einzelfall nicht begründeter Anlaß zu strengeren Aufsichtsmaßnahmen besteht. Die Möglichkeit des Spielens im Freien muß, wenn es mit den örtlichen Verhältnissen irgendwie vereinbar ist, Kindern erhalten bleiben; ihre Überwachung auf Schritt und Tritt kann in der Regel nicht verlangt werden vergleiche EvBl 1978/52 mwN, ZVR 1960/18, ZVR 1982/109 ua). Maßgebend für das Maß der Aufsichtspflicht der Eltern sind hiebei immer die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles vergleiche EvBl 1967/349 ua).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes der mj. Martin und seine viereinhalbjährige Schwester mit anderen Kindern aus der Nachbarschaft zu spielen pflegten, wobei sie öfters, so auch vor dem Unfall, einen 8 bis 10 m von der Unterkante der hohen und steilen Böschung der Bundesstraße entfernten Tümpel aufsuchten, um dort Frösche und Kaulquappen zu fangen, daß ferner die Kinder die örtlichen Verhältnisse gut kannten und vor dem Unfall noch nie die Bundesstraße betreten hatten oder auch nur durch die Unterführung gegangen waren und daß schließlich die Zweitbeklagte Sichtverbindung zu den Kindern hatte, jedenfalls wenn sie, wie auch vor dem Unfall, im Freien arbeitete. In der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß für die Zweitbeklagte unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine objektive Vorhersehbarkeit des Verhaltens des mj. Martin, nämlich des erstmaligen und auch unerwarteten Erkletterns der Straßenböschung sowie des Betretens der Fahrbahn nicht angenommen werden konnte und ihr daher eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht nicht anzulasten ist, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Dasselbe gilt bezüglich der Verneinung einer Verletzung der Aufsichtspflicht durch den Erstbeklagten, der, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, keinen Grund hatte, an der Aufsicht über die Kinder durch seine Ehefrau zu zweifeln, während er sich im Hause ausruhte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.