Rechtssatz RS0027469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027469
Entscheidungsdatum
15.01.2004
Rechtssatz
Im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen auch in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus ohne ständige Beaufsichtigung gelassen werden. Dies trifft insbesonders für schulpflichtige Kinder zu, die dann, wenn sie auch den Schulweg allein zurücklegen, eine gewisse Selbständigkeit erlangt haben. Kinder dieses Alters müssen daher in einer derartigen, offenbar nicht gefahrenträchtigen Umgebung nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 577/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 577/83
Veröff: ZVR 1984/324 S 346
- 2 Ob 6/89
Entscheidungstext OGH 28.02.1989 2 Ob 6/89
- 2 Ob 133/89
Entscheidungstext OGH 28.11.1989 2 Ob 133/89
nur: Im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen auch in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus ohne ständige Beaufsichtigung gelassen werden. (T1) Veröff: ZVR 1990/156 S 373
- 3 Ob 35/98p
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 35/98p
nur: Im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden. (T2)
- 2 Ob 346/97i
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 346/97i
Auch; nur: Es entspricht den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen auch in etwas größerer Entfernung vom Elternhaus ohne ständige Beaufsichtigung gelassen werden. Dies trifft insbesonders für schulpflichtige Kinder zu. (T3)
- 2 Ob 154/02i
Entscheidungstext OGH 15.01.2004 2 Ob 154/02i
Auch; Beisatz: Dies trifft vor allem auf größere Kinder zu. (T4); Beisatz: Ob für Kleinkinder ein größeres Maß an Aufmerksamkeit zu fordern ist, weil auch eine "normale" Umgebung für Kleinkinder eine erhebliches Gefahrenpotential darstellt, ist ebenfalls jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027469
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0040OB00577_8300000_001