Die Revision ist hinsichtlich des Zweitbeklagten nicht, hinsichtlich der Erst- und des Drittbeklagten im Sinn des Eventualantrages berechtigt.
Soweit dem Zweitbeklagten mangelnde Beaufsichtigung des Drittbeklagten vorgeworfen wird, ist auf die Feststellungen zu verweisen, daß er zum Unfallszeitpunkt außer Haus war und gearbeitet hatte und daher davon ausgehen konnte, daß die allenfalls erforderliche Aufsicht durch die Erstbeklagte wahrgenommen wird. Es genügt, hiezu auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Soweit dem Zweitbeklagten mangelnde Beaufsichtigung des Drittbeklagten vorgeworfen wird, ist auf die Feststellungen zu verweisen, daß er zum Unfallszeitpunkt außer Haus war und gearbeitet hatte und daher davon ausgehen konnte, daß die allenfalls erforderliche Aufsicht durch die Erstbeklagte wahrgenommen wird. Es genügt, hiezu auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Im übrigen reichen die Feststellungen zur Prüfung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Erstbeklagte zur Haftung nach § 1309 ABGB heranzuziehen ist, nicht aus.Im übrigen reichen die Feststellungen zur Prüfung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Erstbeklagte zur Haftung nach Paragraph 1309, ABGB heranzuziehen ist, nicht aus.
Unstrittig ist, daß sich der Unfall im Bereich einer Wohnstraße ereignet hat. Der Begriff der Wohnstraße ist in § 2 Abs 1 Z 1a StVO definiert und bezeichnet eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße. Nach § 76b Abs 1 StVO in der hier noch geltenden Fassung vor der 20. StVO-Novelle BGBl 1998 I 92 war in solchen Wohnstraßen der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon war (und ist auch derzeit) unter anderem der Fahrradverkehr. Nach dem unverändert gebliebenen Abs 2 dieser Bestimmung ist in Wohnstraßen das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet.Unstrittig ist, daß sich der Unfall im Bereich einer Wohnstraße ereignet hat. Der Begriff der Wohnstraße ist in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO definiert und bezeichnet eine für den Fußgänger- und beschränkten Fahrzeugverkehr gemeinsam bestimmte und als solche gekennzeichnete Straße. Nach Paragraph 76 b, Absatz eins, StVO in der hier noch geltenden Fassung vor der 20. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt 1998, I 92 war in solchen Wohnstraßen der Fahrzeugverkehr verboten; ausgenommen davon war (und ist auch derzeit) unter anderem der Fahrradverkehr. Nach dem unverändert gebliebenen Absatz 2, dieser Bestimmung ist in Wohnstraßen das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet.
Zu beachten ist weiters, daß nach § 65 Abs 1 StVO der Lenker eines Fahrrades mindestens 12 Jahre alt sein muß und Kinder unter zwölf Jahren ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung (Radfahrausweis ab vollendetem 10. Lebenjahr) lenken dürfen.Zu beachten ist weiters, daß nach Paragraph 65, Absatz eins, StVO der Lenker eines Fahrrades mindestens 12 Jahre alt sein muß und Kinder unter zwölf Jahren ein Fahrrad nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder mit behördlicher Bewilligung (Radfahrausweis ab vollendetem 10. Lebenjahr) lenken dürfen.
Dies bedeutet zunächst, daß auf Wohnstraßen "gespielt" werden darf. Durch den Begriff "Spiele" wird jede Form spielerischer Betätigung erfaßt, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (Fangenspielen etc), Ballspiele oder sonstige Mannschaftspiele oder auch um das Befahren der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern (ZVR 1980/2; ZVR 1972/192), Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen udgl handelt (Dittrich/Stolzlechner StVO3 § 88 Rz 2). Hingegen fällt die Verwendung eines Fahrrades grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Spielens", weshalb es Kindern unter 10 Jahren auch auf sogenannten "Spielstraßen" (vgl § 88 Abs 1 StVO) verboten ist, ohne Aufsicht mit einem Fahrrad zu fahren (ErlRV StVO 1960 22 BlgNR 9. GP 70). Dies gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für Wohnstraßen, zumal im § 76b StVO hiefür keine Ausnahme vorgesehen wird.Dies bedeutet zunächst, daß auf Wohnstraßen "gespielt" werden darf. Durch den Begriff "Spiele" wird jede Form spielerischer Betätigung erfaßt, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (Fangenspielen etc), Ballspiele oder sonstige Mannschaftspiele oder auch um das Befahren der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern (ZVR 1980/2; ZVR 1972/192), Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen udgl handelt (Dittrich/Stolzlechner StVO3 Paragraph 88, Rz 2). Hingegen fällt die Verwendung eines Fahrrades grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Spielens", weshalb es Kindern unter 10 Jahren auch auf sogenannten "Spielstraßen" vergleiche , Paragraph 88, Absatz eins, StVO) verboten ist, ohne Aufsicht mit einem Fahrrad zu fahren (ErlRV StVO 1960 22 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 70). Dies gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für Wohnstraßen, zumal im Paragraph 76 b, StVO hiefür keine Ausnahme vorgesehen wird.
Als Kinderfahrräder bzw fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge werden durch das Gesetz Fahrräder definiert, die einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h erreichen können (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO). Durch diese Definition, die mit der am 1. 3. 1989 in Kraft getretenen 15. StVO-Novelle, BGBl 1989/86, geschaffen wurde, sollte klargestellt werden, unter welchen Kriterien ein Kinderfahrrad noch als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug gilt (vgl ErlRV 860 BlgNR 17. GP 21). Die von Dittrich/Stolzlechner (in StVO3 [Mai 1986] § 88 Rz 5) unter Berufung auf Haupfleisch (in ZVR 1979, 299) vertretene Rechtsmeinung, Kinderfahrräder seien dann als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug anzusehen, "wenn mit ihnen entweder auf Grund ihrer Bauart oder auf Grund der Fahrkenntnisse des Lenkers eine Geschwindigkeit, die dem Gehtempo (max 10 km/h) entspräche, nicht wesentlich überschritten werden kann", ist daher durch die zuvor dargestellte gesetzliche Begriffsbestimmung überholt.Als Kinderfahrräder bzw fahrzeugähnliche Kinderspielzeuge werden durch das Gesetz Fahrräder definiert, die einen äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und eine Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h erreichen können (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO). Durch diese Definition, die mit der am 1. 3. 1989 in Kraft getretenen 15. StVO-Novelle, BGBl 1989/86, geschaffen wurde, sollte klargestellt werden, unter welchen Kriterien ein Kinderfahrrad noch als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug gilt vergleiche ErlRV 860 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 21). Die von Dittrich/Stolzlechner (in StVO3 [Mai 1986] Paragraph 88, Rz 5) unter Berufung auf Haupfleisch (in ZVR 1979, 299) vertretene Rechtsmeinung, Kinderfahrräder seien dann als fahrzeugähnliches Kinderspielzeug anzusehen, "wenn mit ihnen entweder auf Grund ihrer Bauart oder auf Grund der Fahrkenntnisse des Lenkers eine Geschwindigkeit, die dem Gehtempo (max 10 km/h) entspräche, nicht wesentlich überschritten werden kann", ist daher durch die zuvor dargestellte gesetzliche Begriffsbestimmung überholt.
Danach darf auf Wohnstraßen nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muß sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens 300 mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von 5 km/h erreicht. Ein Fahrrad, das einen größeren Felgendurchmesser aufweist oder mit dem höhere Geschwindigkeiten als 5 km/h erzielt werden können, fällt daher nicht mehr unter den Begriff "fahrzeugähnliches Kinderspielzeug", sondern ist als "normales" Fahrrad, das nur unter den oben beschriebenen Voraussetzungen, im Fall des noch nicht 10jährigen Drittbeklagten also nur unter Aufsicht, gelenkt werden darf. Dies gilt nach dem Gesagten auch für Wohnstraßen. Die vom Berufungsgericht veranlaßte Außerstreitstellung, daß es sich bei dem vom Drittbeklagten verwendeten Fahrrad um ein "BMX-Rad" handelte, vermag die konkrete Feststellung, welchen Felgendurchmesser das vom ihm benützte Fahrrad hatte und welche Geschwindigkeit damit erreicht werde konnte, nicht zu ersetzen.
Sollte im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden, daß das vom Drittbeklagten gelenkte Fahrrad noch als "fahrzeugähnliches Kinderspielzeug", mit welchem auf einer Wohnstraße "gespielt" werden darf, anzusehen ist, wäre eine mangelnde Beaufsichtigung durch die Erstbeklagte nicht gegeben gewesen. Beim Drittbeklagten handelt es sich um ein schulpflichtiges Kind, bei dem das Spielen auch in größerer Entfernung vom Elternhaus üblich ist und dieses Spielen auch der Verkehrsansschauung entspricht (Harrer in Schwimann, ABGBý § 1309 Rz 6; ZVR 1984/324).Sollte im fortgesetzten Verfahren festgestellt werden, daß das vom Drittbeklagten gelenkte Fahrrad noch als "fahrzeugähnliches Kinderspielzeug", mit welchem auf einer Wohnstraße "gespielt" werden darf, anzusehen ist, wäre eine mangelnde Beaufsichtigung durch die Erstbeklagte nicht gegeben gewesen. Beim Drittbeklagten handelt es sich um ein schulpflichtiges Kind, bei dem das Spielen auch in größerer Entfernung vom Elternhaus üblich ist und dieses Spielen auch der Verkehrsansschauung entspricht (Harrer in Schwimann, ABGBý Paragraph 1309, Rz 6; ZVR 1984/324).
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß es sich bei dem vom Drittbeklagten benützten Fahrrad nicht um ein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (Kinderfahrrad), sondern um ein "normales" Fahrrad handelte, hätte dieses nur unter Beaufsichtigung einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, gelenkt werden dürfen (§ 65 Abs 1 StVO). Die Erstbeklagte hätte daher ihrem Sohn nicht gestatten dürfen, das Fahrrad alleine - auch nicht auf einer Wohnstraße - zu benützen. In diesem Falle wäre die Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Erstbeklagte zu bejahen. Sie hätte zur Wahrnehmung dieser Pflicht lediglich den von ihr verwahrten Schlüssel zum Fahrrad nicht herausgeben müssen und sohin den Drittbeklagten an der Benützung des Fahrrades gehindert. Die Erstbeklagte wäre dem Kläger daher aufgrund des § 1309 ABGB zum Schadenersatz verpflichtet, wobei ein Mitverschulden des Klägers im Hinblick auf sein geringes Alter und den Umstand, daß sich der Unfall beim Spielen auf einer Verkehrsfläche ereignete, auf der er spielen durfte und daher zu geringerer Aufmerksamkeit verpflichtet war, nicht in Betracht käme.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, daß es sich bei dem vom Drittbeklagten benützten Fahrrad nicht um ein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (Kinderfahrrad), sondern um ein "normales" Fahrrad handelte, hätte dieses nur unter Beaufsichtigung einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, gelenkt werden dürfen (Paragraph 65, Absatz eins, StVO). Die Erstbeklagte hätte daher ihrem Sohn nicht gestatten dürfen, das Fahrrad alleine - auch nicht auf einer Wohnstraße - zu benützen. In diesem Falle wäre die Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Erstbeklagte zu bejahen. Sie hätte zur Wahrnehmung dieser Pflicht lediglich den von ihr verwahrten Schlüssel zum Fahrrad nicht herausgeben müssen und sohin den Drittbeklagten an der Benützung des Fahrrades gehindert. Die Erstbeklagte wäre dem Kläger daher aufgrund des Paragraph 1309, ABGB zum Schadenersatz verpflichtet, wobei ein Mitverschulden des Klägers im Hinblick auf sein geringes Alter und den Umstand, daß sich der Unfall beim Spielen auf einer Verkehrsfläche ereignete, auf der er spielen durfte und daher zu geringerer Aufmerksamkeit verpflichtet war, nicht in Betracht käme.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren auch über das gegen den Drittbeklagten gerichtete Eventualbegehren zu entscheiden haben, das nunmehr schon wegen der (rechtskräftigen) Abweisung der den Zweitbeklagten betreffenden Klagebegehren wirksam wurde. Hiezu ist folgendes zu sagen:
Bei Prüfung des allfälligen Verschuldens des Drittbeklagten ist darauf abzustellen, welche Einsicht er im Augenblick der schädigenden Handlungsweise tatsächlich hatte (Harrer in Schwimann ABGB2 § 1310 Rz 7 mN). Einem neunjährigen Knaben kann die grundsätzliche Einsicht in die einfachen Verkehrsregeln zugemutet werden (EF 36.173; ZVR 1984/203). Im Vordergrund steht hier, daß der Drittbeklagte das Fahrrad freihändig und rückwärtsschauend auf einer Wohnstraße, auf der mehrere Kinder Ball spielten, benützte. Nach Ansicht des erkennenden Senates besitzt aber ein neunjähriger Knabe, der ab dem 10. Lebensjahr den Radfahrausweis erlangen hätte können und in diesem Fall ohne Aufsicht ein Fahrrad benützen hätte dürfen, die Einsicht, daß eine derartige Fahrweise nicht nur sich selbst, sondern auch andere Kinder in großem Maß gefährdet, und zwar auch dann, wenn es sich um ein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug gehandelt haben sollte (vgl auch die Beispiele von Harrer in Schwimanný § 1310 Rz 11; RIS-Justiz RS0027590). Eine derartige Fahrweise begründet daher ein Verschulden im Sinn des § 1310 ABGB, weshalb der Drittbeklagte zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens zu "einem billigen Teil" heranzuziehen ist. Bei der Ermittlung dieses Teiles ist zu berücksichtigen, daß der Kläger unvorsichtig einem Ball nachlief. Dies begründet nach dem Gesagten zwar kein Mitverschulden, hat aber eine Minderung seines Ersatzanspruches, der ihm unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit aufgrund des § 1310 ABGB gegen den unmündigen Drittbeklagten zusteht, zur Folge. Dabei erscheint dem erkennenden Senat eine Haftung des Drittbeklagten für zwei Drittel des entstandenen Schadens angemessen.Bei Prüfung des allfälligen Verschuldens des Drittbeklagten ist darauf abzustellen, welche Einsicht er im Augenblick der schädigenden Handlungsweise tatsächlich hatte (Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1310, Rz 7 mN). Einem neunjährigen Knaben kann die grundsätzliche Einsicht in die einfachen Verkehrsregeln zugemutet werden (EF 36.173; ZVR 1984/203). Im Vordergrund steht hier, daß der Drittbeklagte das Fahrrad freihändig und rückwärtsschauend auf einer Wohnstraße, auf der mehrere Kinder Ball spielten, benützte. Nach Ansicht des erkennenden Senates besitzt aber ein neunjähriger Knabe, der ab dem 10. Lebensjahr den Radfahrausweis erlangen hätte können und in diesem Fall ohne Aufsicht ein Fahrrad benützen hätte dürfen, die Einsicht, daß eine derartige Fahrweise nicht nur sich selbst, sondern auch andere Kinder in großem Maß gefährdet, und zwar auch dann, wenn es sich um ein fahrzeugähnliches Kinderspielzeug gehandelt haben sollte vergleiche auch die Beispiele von Harrer in Schwimanný Paragraph 1310, Rz 11; RIS-Justiz RS0027590). Eine derartige Fahrweise begründet daher ein Verschulden im Sinn des Paragraph 1310, ABGB, weshalb der Drittbeklagte zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens zu "einem billigen Teil" heranzuziehen ist. Bei der Ermittlung dieses Teiles ist zu berücksichtigen, daß der Kläger unvorsichtig einem Ball nachlief. Dies begründet nach dem Gesagten zwar kein Mitverschulden, hat aber eine Minderung seines Ersatzanspruches, der ihm unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit aufgrund des Paragraph 1310, ABGB gegen den unmündigen Drittbeklagten zusteht, zur Folge. Dabei erscheint dem erkennenden Senat eine Haftung des Drittbeklagten für zwei Drittel des entstandenen Schadens angemessen.
Diese Schadenersatzpflicht des Drittbeklagten besteht hier unabhängig davon, ob auch die Erstbeklagte zum Schadenersatz verpflichtet ist. Zwar hat der Schadenersatzanspruch nach § 1310 ABGB gegenüber einem allfälligen Ersatzanspruch nach § 1309 ABGB nur subsidiären Charakter (Reischauer in Rummelý § 1310 Rz 2; VersR 1989, 1111 = VersRdSch 1989, 355; JBl 1996, 388 ua). Die festgestellte Vermögenslosigkeit der Erstbeklagten gebietet es aber, den Drittbeklagten auch dann zum Schadenersatz heranzuziehen, wenn die Erstbeklagte hiezu verpflichtet wäre (Reischauer aaO; JBl 1996, 388), wobei auf die Ansicht Harrers (Entscheidungsbesprechung, JBl 1996, 390 [391]), wonach die Subsidiarität bei Illiquidät der Aufsichtsperson nur dann ausgeschlossen ist, wenn durch das Verhalten des Kindes der Tatbestand eines Deliktes (ausgenommen die Voraussetzungen für die Deliktsfähigkeit) erfüllt wurde, nicht eingegangen werden muß, weil ein solcher Fall hier gegeben ist.Diese Schadenersatzpflicht des Drittbeklagten besteht hier unabhängig davon, ob auch die Erstbeklagte zum Schadenersatz verpflichtet ist. Zwar hat der Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1310, ABGB gegenüber einem allfälligen Ersatzanspruch nach Paragraph 1309, ABGB nur subsidiären Charakter (Reischauer in Rummelý Paragraph 1310, Rz 2; VersR 1989, 1111 = VersRdSch 1989, 355; JBl 1996, 388 ua). Die festgestellte Vermögenslosigkeit der Erstbeklagten gebietet es aber, den Drittbeklagten auch dann zum Schadenersatz heranzuziehen, wenn die Erstbeklagte hiezu verpflichtet wäre (Reischauer aaO; JBl 1996, 388), wobei auf die Ansicht Harrers (Entscheidungsbesprechung, JBl 1996, 390 [391]), wonach die Subsidiarität bei Illiquidät der Aufsichtsperson nur dann ausgeschlossen ist, wenn durch das Verhalten des Kindes der Tatbestand eines Deliktes (ausgenommen die Voraussetzungen für die Deliktsfähigkeit) erfüllt wurde, nicht eingegangen werden muß, weil ein solcher Fall hier gegeben ist.
Da die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes nicht ausreichen, um die Höhe des eingeklagten Schadens beurteilen zu können, mußten die Urteile der Vorinstanzen auch bezüglich des Drittbeklagten zur Verfahrensergänzung aufgehoben werden.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Zweitbeklagten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Der Zweitbeklagte hat Anspruch auf ein Drittel der ihm entstandenen Verfahrenskosten.Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Zweitbeklagten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO. Der Zweitbeklagte hat Anspruch auf ein Drittel der ihm entstandenen Verfahrenskosten.