Rechtssatz RS0111361
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111361
Entscheidungsdatum
17.12.1998
Rechtssatz
Durch den Begriff "Spiele" wird jede Form spielerischer Betätigung erfaßt, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (Fangenspielen etc), Ballspiele oder sonstige Mannschaftspiele oder auch um das Befahren der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen udgl handelt. Hingegen fällt die Verwendung eines Fahrrades grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Spielens", weshalb es Kindern unter zehn Jahren auch auf sogenannten "Spielstraßen" (vergleiche § 88 Abs 1 StVO) verboten ist, ohne Aufsicht mit einem Fahrrad zu fahren. Dies gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für Wohnstraßen.Durch den Begriff "Spiele" wird jede Form spielerischer Betätigung erfaßt, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (Fangenspielen etc), Ballspiele oder sonstige Mannschaftspiele oder auch um das Befahren der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen udgl handelt. Hingegen fällt die Verwendung eines Fahrrades grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Spielens", weshalb es Kindern unter zehn Jahren auch auf sogenannten "Spielstraßen" (vergleiche Paragraph 88, Absatz eins, StVO) verboten ist, ohne Aufsicht mit einem Fahrrad zu fahren. Dies gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für Wohnstraßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111361
Dokumentnummer
JJR_19981217_OGH0002_0020OB00346_97I0000_001