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Rechtssatz RS0111361

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111361

Geschäftszahl

2Ob346/97i

Entscheidungsdatum

17.12.1998

Rechtssatz

Durch den Begriff "Spiele" wird jede Form spielerischer Betätigung erfaßt, gleichgültig, ob es sich um einfache Spiele (Fangenspielen etc), Ballspiele oder sonstige Mannschaftspiele oder auch um das Befahren der Fahrbahn mit nicht als Fahrzeuge zu bewertenden Tretrollern, Dreirädern, Kinderfahrrädern, Rollschuhen udgl handelt. Hingegen fällt die Verwendung eines Fahrrades grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Spielens", weshalb es Kindern unter zehn Jahren auch auf sogenannten "Spielstraßen" (vergleiche Paragraph 88, Absatz eins, StVO) verboten ist, ohne Aufsicht mit einem Fahrrad zu fahren. Dies gilt entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch für Wohnstraßen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

10 Jahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111361

Dokumentnummer

JJR_19981217_OGH0002_0020OB00346_97I0000_001