Rechtssatz RS0111362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111362
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Rechtssatz
Auf Wohnstraßen darf nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muss sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 346/97i
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 346/97i
- 2 Ob 18/08y
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
Vgl; nur: Bei "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" muss es sich um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht. (T1)
Veröff: SZ 2008/138
- 2 Ob 243/13v
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 243/13v
Vgl; Beisatz: Bei einem Laufrad (für Kleinkinder) handelt es sich jedenfalls um ein „einem fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug ähnliches Bewegungsmittel“ iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO. (T2); Veröff: SZ 2014/3
Schlagworte
-GZ-
mm, 5 km/h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111362
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19981217_OGH0002_0020OB00346_97I0000_002