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Entscheidung 2 Ob 243/13v×

Entscheidung 2 Ob 243/13v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035896 Rechtssatz 06.09.1950Zivilrecht
Bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteiles ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden.
RS0073512 Rechtssatz 21.10.1971Zivilrecht
Fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (Tretroller) gilt nicht als Fahrzeug im Sinne der StVO.
RS0075449 Rechtssatz 25.11.1977Zivilrecht
Die ausdrückliche Widmung eines innerstädtischen Bereiches als Fußgängerzone bedeutet, daß dieser Bereich nach Möglichkeit von jedem Fahrzeugverkehr freigehalten werden und primär der Benützung durch Fußgänger dienen soll.
RS0111362 Rechtssatz 17.12.1998Zivilrecht
Auf Wohnstraßen darf nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muss sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht.
RS0124213 Rechtssatz 24.09.2008Zivilrecht
Micro-Scooter sind sowohl Bewegungsmittel, als auch fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (zum Beispiel Skate-, Snake- oder Kickboards) ähnlich. Die Benützer von Micro-Scootern dürfen Gehsteige oder Gehwege demnach nur dann befahren, wenn die in § 88 Abs 2 StVO …
RS0124214 Rechtssatz 24.09.2008Zivilrecht
Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der in § 88 Abs 2 StVO genannten Verkehrsteilnehmer vorliegt, erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Sie hän …
RS0129284 Rechtssatz 22.01.2014Zivilrecht
Auf Fußgängerzonen ist unabhängig davon, ob sie über als solche abgegrenzte Gehsteige (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) verfügen, § 88 Abs 2 StVO anzuwenden. Daher sind dort Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (w …