Rechtssatz RS0124214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124214
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Rechtssatz
Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der in § 88 Abs 2 StVO genannten Verkehrsteilnehmer vorliegt, erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Sie hängt von der Neigung oder Breite des Gehsteigs oder Gehwegs, sowie von der Fahrzeug- beziehungsweise der Benutzerfrequenz ab.Die Beurteilung, ob durch das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit einem Micro-Scooter eine konkrete Gefährdung oder Behinderung der in Paragraph 88, Absatz 2, StVO genannten Verkehrsteilnehmer vorliegt, erfolgt nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Sie hängt von der Neigung oder Breite des Gehsteigs oder Gehwegs, sowie von der Fahrzeug- beziehungsweise der Benutzerfrequenz ab.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 18/08y
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
Veröff: SZ 2008/138
- 2 Ob 243/13v
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 243/13v
Auch; Beisatz: Hier: Befahren einer Fußgängerzone mit Laufrad durch Kleinkind. Fußgänger, die diesem ausweichen müssen, sind behindert iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO. (T1); Veröff: SZ 2014/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124214
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0020OB00018_08Y0000_006