Rechtssatz RS0129284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129284
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Rechtssatz
Auf Fußgängerzonen ist unabhängig davon, ob sie über als solche abgegrenzte Gehsteige (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) verfügen, § 88 Abs 2 StVO anzuwenden. Daher sind dort Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (wie etwa Laufrädern für Kleinkinder) zwar nicht generell, aber dann verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Dabei ist unter dem „Verkehr auf der Fahrbahn“ in einer Fußgängerzone deren erlaubte Benützung durch Fahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 19 StVO) iSd § 76a Abs 5 bis 7 StVO zu verstehen.Auf Fußgängerzonen ist unabhängig davon, ob sie über als solche abgegrenzte Gehsteige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO) verfügen, Paragraph 88, Absatz 2, StVO anzuwenden. Daher sind dort Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (wie etwa Laufrädern für Kleinkinder) zwar nicht generell, aber dann verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Dabei ist unter dem „Verkehr auf der Fahrbahn“ in einer Fußgängerzone deren erlaubte Benützung durch Fahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO) iSd Paragraph 76 a, Absatz 5 bis 7 StVO zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 243/13v
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 243/13v
Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1)
Beisatz: Wenn Fußgängerzonen von Fußgängern dicht frequentiert werden, wird eine Vermeidung von deren Gefährdung oder Behinderung oft nur durch die Unterlassung von Spielen oder dem Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln zu gewährleisten sein. Je weniger Fußgängerverkehr herrscht, umso eher wird eine derartige Benützung von Fußgängerzonen durch Kinder ohne Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern möglich und somit erlaubt sein. (T2)
Beisatz: Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. (T3)
Beisatz: Hier: Zweijähriger mit Laufrad in Fußgängerzone mit einheitlicher Fläche. Fußgänger, die diesem ausweichen müssen, sind behindert iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO. (T4); Veröff: SZ 2014/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129284
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20140122_OGH0002_0020OB00243_13V0000_001