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Rechtssatz RS0129284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129284

Geschäftszahl

2Ob243/13v

Entscheidungsdatum

22.01.2014

Rechtssatz

Auf Fußgängerzonen ist unabhängig davon, ob sie über als solche abgegrenzte Gehsteige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, StVO) verfügen, Paragraph 88, Absatz 2, StVO anzuwenden. Daher sind dort Spiele und das Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln (wie etwa Laufrädern für Kleinkinder) zwar nicht generell, aber dann verboten, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger gefährdet oder behindert werden. Dabei ist unter dem „Verkehr auf der Fahrbahn“ in einer Fußgängerzone deren erlaubte Benützung durch Fahrzeuge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO) iSd Paragraph 76 a, Absatz 5 bis 7 StVO zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 243/13v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 243/13v
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1)
    Beisatz: Wenn Fußgängerzonen von Fußgängern dicht frequentiert werden, wird eine Vermeidung von deren Gefährdung oder Behinderung oft nur durch die Unterlassung von Spielen oder dem Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln zu gewährleisten sein. Je weniger Fußgängerverkehr herrscht, umso eher wird eine derartige Benützung von Fußgängerzonen durch Kinder ohne Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern möglich und somit erlaubt sein. (T2)
    Beisatz: Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. (T3)
    Beisatz: Hier: Zweijähriger mit Laufrad in Fußgängerzone mit einheitlicher Fläche. Fußgänger, die diesem ausweichen müssen, sind behindert iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO. (T4); Veröff: SZ 2014/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129284

Im RIS seit

24.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20140122_OGH0002_0020OB00243_13V0000_001