Rechtssatz RS0124213
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124213
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Rechtssatz
Micro-Scooter sind sowohl Bewegungsmittel, als auch fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (zum Beispiel Skate-, Snake- oder Kickboards) ähnlich. Die Benützer von Micro-Scootern dürfen Gehsteige oder Gehwege demnach nur dann befahren, wenn die in § 88 Abs 2 StVO geregelten Voraussetzungen hiefür gegeben sind.Micro-Scooter sind sowohl Bewegungsmittel, als auch fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug (zum Beispiel Skate-, Snake- oder Kickboards) ähnlich. Die Benützer von Micro-Scootern dürfen Gehsteige oder Gehwege demnach nur dann befahren, wenn die in Paragraph 88, Absatz 2, StVO geregelten Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 18/08y
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 18/08y
Veröff: SZ 2008/138
- 2 Ob 243/13v
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 243/13v
Vgl; Beisatz: Bei einem Laufrad (für Kleinkinder) handelt es sich jedenfalls um ein „einem fahrzeugähnlichen Kinderspielzeug ähnliches Bewegungsmittel“ iSd § 88 Abs 2 erster Satz StVO. (T1); Veröff: SZ 2014/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124213
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20080924_OGH0002_0020OB00018_08Y0000_005