Rechtssatz RS0075449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075449
Entscheidungsdatum
22.01.2014
Rechtssatz
Die ausdrückliche Widmung eines innerstädtischen Bereiches als Fußgängerzone bedeutet, daß dieser Bereich nach Möglichkeit von jedem Fahrzeugverkehr freigehalten werden und primär der Benützung durch Fußgänger dienen soll.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 220/77
Entscheidungstext OGH 25.11.1977 2 Ob 220/77
Veröff: ZVR 1978/284 S 343
- 2 Ob 243/13v
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 243/13v
Beisatz: Angesichts dieser vom Gesetz vorgesehenen gleichen Widmung von Gehsteig und Fußgängerzone liegt es nahe, hinsichtlich der Benützungsberechtigung Gehsteige und Fußgängerzonen grundsätzlich gleich zu behandeln. Hier: Befahren mit Laufrad durch Kleinkind. (T1)
Beisatz: Selbst dann, wenn eine Fußgängerzone über eine „Fahrbahn“ und einen davon durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dergleichen abgegrenzten Gehsteig (§ 2 Abs 1 Z 10 StVO) verfügt, entspricht diese „Fahrbahn“ nicht der Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs 1 Z 2 StVO, weil sie eben als Teil der Fußgängerzone dauernd oder zeitweilig dem Fußgängerverkehr vorbehalten und somit gar nicht oder nur zeitweilig dem Fahrzeugverkehr gewidmet ist. (T2); Veröff: SZ 2014/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075449
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19771125_OGH0002_0020OB00220_7700000_002