Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil wesentliche Feststellungsmängel zur Frage der Haftung wegen Schaffung einer Gefahrenquelle vorliegen. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Soweit der Revisionswerber den Beklagten allerdings eine Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß § 1309 ABGB vorwirft, ist ihm allerdings nicht zu folgen; es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden, die eine derartige Verletzung mit zutreffender Begründung verneinten (§ 510 Abs 3 ZPO). Richtig verwiesen die Vorinstanzen darauf, daß sich das Maß der von den Eltern zu leistenden Aufsichtspflicht nach dem bestimmt, was nach Alter und Entwicklung des Kindes von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäftspflichten und Berufspflichten erwartet werden kann. Die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien muß, wenn es mit den Verkehrsverhältnissen nur irgendwie vereinbar ist, Kindern erhalten bleiben. Eine ständige Beobachtung spielender Kinder kann normalerweise ohne begründete Besorgnis im Einzelfall nicht verlangt werden; insbesondere im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen nicht ständig auf Schritt und Tritt überwacht werden (SZ 44/8; EvBl 1978/52; JBl 1982, 149; ZVR 1982/109; ZVR 1984/324; ZVR 1990/156 ua).Soweit der Revisionswerber den Beklagten allerdings eine Verletzung der Aufsichtspflicht gemäß Paragraph 1309, ABGB vorwirft, ist ihm allerdings nicht zu folgen; es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden, die eine derartige Verletzung mit zutreffender Begründung verneinten (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Richtig verwiesen die Vorinstanzen darauf, daß sich das Maß der von den Eltern zu leistenden Aufsichtspflicht nach dem bestimmt, was nach Alter und Entwicklung des Kindes von verständigen Eltern in Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Geschäftspflichten und Berufspflichten erwartet werden kann. Die Möglichkeit zum Aufenthalt und Spielen im Freien muß, wenn es mit den Verkehrsverhältnissen nur irgendwie vereinbar ist, Kindern erhalten bleiben. Eine ständige Beobachtung spielender Kinder kann normalerweise ohne begründete Besorgnis im Einzelfall nicht verlangt werden; insbesondere im ländlichen Bereich entspricht es den Anschauungen des Verkehrs, daß Kinder ab einem gewissen Alter beim Spielen nicht ständig auf Schritt und Tritt überwacht werden (SZ 44/8; EvBl 1978/52; JBl 1982, 149; ZVR 1982/109; ZVR 1984/324; ZVR 1990/156 ua).
Zur Verletzung der Aufsichtspflicht bringt der Revisionswerber nichts vor, was im konkreten Fall ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung rechtfertigen könnte. Auf die spezielle Gefahrenlage, die von der Frontladerverlängerung ausging, wird jedoch noch näher einzugehen sein.
Soweit der Revisionswerber von einer rechtsgeschäftlichen Übernahme der Aufsicht über den Kläger insbesondere durch die Drittbeklagte ausgeht, entfernt er sich von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen. Richtig verwiesen die Vorinstanzen darauf, daß die Eltern des Klägers von den Beklagten nie die Übernahme der Aufsicht über ihren Sohn verlangten; der Kläger wurde vielmehr vom Anwesen der Beklagten zurückgeholt, wenn seine Mutter sein Verschwinden bemerkte. Wenn der Revisionswerber geltend macht, daß er von der Drittbeklagten persönlich zu seinen Eltern zurückgebracht hätte werden müssen, wird übersehen, daß er von seinen Eltern nie der Drittbeklagten persönlich übergeben worden war, sondern sich schon in der Vergangenheit offenbar je nach Lust und Laune in Abhängigkeit von der Aufmerksamkeit seiner Eltern zwischen den beiden Anwesen hin- und herbewegte. Das gesprächsweise Anbot der Drittbeklagten in der Vergangenheit, auf den Kläger aufzupassen, war in der hier erfolgten Form viel zu unbestimmt und im übrigen von den Eltern des Klägers - abgesehen von hier nicht relevanten Spaziergängen - auch nie angenommen worden. Um im Einzelfall die grundsätzliche Bereitschaft zur Aufsicht in Anspruch zu nehmen, hätte der Kläger der Drittbeklagten eindeutig zur Aufsicht übergeben werden müssen; keinesfalls wurde eine Aufsichtspflicht schon mit dem bloßen Betreten des Grundstücks der Beklagten durch den Kläger aktiviert.
Die Frage eines Auswahlverschuldens des Erst- und der Zweitbeklagten hinsichtlich der Drittbeklagten stellt sich nach den getroffenen Feststellungen nicht.
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen läßt, dafür zu sorgen, daß daraus anderen Personen kein Schaden entsteht; d.h., er hat die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen (SZ 55/180; SZ 60/256; EvBl 1994/8 mwN). Jeder ist für abstrakt gefährliche Zustände in seiner Sphäre verantwortlich (Koziol, ÖHR2 II 59 f). Diese Verpfilchtung trifft jenen, der die Gefahr beherrscht (Larenz, Schuldrecht BT13 418). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Die Verkehrssicherungspflicht fließt nicht aus dem Privateigentum am Grundstück, sondern aus der mit der Benützung des Grundstückes verbundenen objektiven Gefahrenlage (vgl SZ 41/146; SZ 47/124). Die Verkehrssicherungspflichten sind noch strenger, wenn spielende Kinder in den Gefahrenbereich kommen (EFSlg 38.557; JBl 1990, 113; 1 Ob 544/81, 8 Ob 567/84). Bei diesem Sonderstatus der Kinder ist auch immer dem typisch kindlichen Ungehorsam Rechnung zu tragen (Mertens in MünchKomm3 Rz 219 zu § 823 BGB). Voraussetzung der Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist allerdings immer, daß die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (SZ 58/13; SZ 60/256 mwN). Je größer die Gefährlichkeit, desto höhere Sorgfaltsanforderungen (Koziol aaO 62). Daß sich eine Gefahr nicht gleich verwirklicht, nimmt der Belastung des als gefährlich erkennbaren und mit zumutbaren Maßnahmen zu beherrschenden Zustandes die Eigenschaft der Fahrlässigkeit nicht.Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen läßt, dafür zu sorgen, daß daraus anderen Personen kein Schaden entsteht; d.h., er hat die erforderlichen Vorkehrungen gegen eine Schädigung Dritter zu treffen (SZ 55/180; SZ 60/256; EvBl 1994/8 mwN). Jeder ist für abstrakt gefährliche Zustände in seiner Sphäre verantwortlich (Koziol, ÖHR2 römisch zwei 59 f). Diese Verpfilchtung trifft jenen, der die Gefahr beherrscht (Larenz, Schuldrecht BT13 418). Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verlangt Sicherungsmaßnahmen zum Schutz aller Personen, deren Rechtsgüter durch die Schaffung einer Gefahrenlage verletzt werden können. Die Verkehrssicherungspflicht fließt nicht aus dem Privateigentum am Grundstück, sondern aus der mit der Benützung des Grundstückes verbundenen objektiven Gefahrenlage vergleiche SZ 41/146; SZ 47/124). Die Verkehrssicherungspflichten sind noch strenger, wenn spielende Kinder in den Gefahrenbereich kommen (EFSlg 38.557; JBl 1990, 113; 1 Ob 544/81, 8 Ob 567/84). Bei diesem Sonderstatus der Kinder ist auch immer dem typisch kindlichen Ungehorsam Rechnung zu tragen (Mertens in MünchKomm3 Rz 219 zu Paragraph 823, BGB). Voraussetzung der Annahme einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist allerdings immer, daß die Möglichkeit der Verletzung von Rechtsgütern Dritter bei objektiver sachkundiger Betrachtung zu erkennen ist (SZ 58/13; SZ 60/256 mwN). Je größer die Gefährlichkeit, desto höhere Sorgfaltsanforderungen (Koziol aaO 62). Daß sich eine Gefahr nicht gleich verwirklicht, nimmt der Belastung des als gefährlich erkennbaren und mit zumutbaren Maßnahmen zu beherrschenden Zustandes die Eigenschaft der Fahrlässigkeit nicht.
Nach den Feststellungen sind der Erst- und die Zweitbeklagte Eigentümer des Anwesens, auf dem sich der Unfall des Klägers ereignete. Im Unfallszeitpunkt (Oktober 1991) war der Kläger 3 1/2 Jahre bzw die ältere Tochter des Erst- und der Zweitbeklagten Barbara 9 Jahre alt. Dem Erst- und der Zweitbeklagten war aus der Vergangenheit bekannt, daß sich der Kläger fallweise zum Spielen auf ihrem Anwesen aufhielt. Ein diesbezügliches Verbot wurde von ihnen nie ausgesprochen. Nachdem das Nebengebäude, in dem sich die Frontladerverlängerung befand, über kein Tor verfügte, sondern ständig offen und vom Hof aus frei zugänglich war, war es auch vorhersehbar, daß der Kläger eines Tages in den Gefahrenbereich der an einen Pfeiler angelehnten Frontladerverlängerung geraten könnte. Tatsächlich hatte sich der Kläger auch schon einige Tage vor dem Unfall in diesem Nebengebäude aufgehalten, als er vom Erstbeklagten beim Herumklettern auf den dort gelagerten Strohballen gesehen wurde.
In der gegenwärtigen Situation war damit zu rechnen, daß sich der Kläger eines Tages im allfälligen Zusammenwirken mit den Kindern des Erst- und der Zweitbeklagten an der Frontladerverlängerung zu schaffen macht. Den beiden Kindern gelang es, beim Herumzerren eine Frontladerverlängerung, die normalerweise auch von einem Erwachsenen nur unter "erheblicher" Kraftanstrengung bewegt werden kann, umzukippen. Wenn damit gerechnet werden muß, daß Kinder im Gefahrenbereich spielen (hier noch verstärkt durch die ebenfalls im Nebengebäude speziell für die Kinder zum Spielen aufgestellte Spielhütte), müssen besondere Maßnahmen zum Schutz der Kinder gefordert werden (vgl VersR 1957, 805; VersR 1959, 858; VersR 1963, 530; VersR 1973, 621; FamRZ 1970, 553 ua).In der gegenwärtigen Situation war damit zu rechnen, daß sich der Kläger eines Tages im allfälligen Zusammenwirken mit den Kindern des Erst- und der Zweitbeklagten an der Frontladerverlängerung zu schaffen macht. Den beiden Kindern gelang es, beim Herumzerren eine Frontladerverlängerung, die normalerweise auch von einem Erwachsenen nur unter "erheblicher" Kraftanstrengung bewegt werden kann, umzukippen. Wenn damit gerechnet werden muß, daß Kinder im Gefahrenbereich spielen (hier noch verstärkt durch die ebenfalls im Nebengebäude speziell für die Kinder zum Spielen aufgestellte Spielhütte), müssen besondere Maßnahmen zum Schutz der Kinder gefordert werden vergleiche VersR 1957, 805; VersR 1959, 858; VersR 1963, 530; VersR 1973, 621; FamRZ 1970, 553 ua).
Aus dem Umstand allein, daß die Frontladerverlängerung von der Wand wegkippte, kann noch nicht auf ein Verschulden des Erstbeklagten geschlossen werden. Maßgeblich ist auch bei Schaffung einer Gefahrenlage die Erkennbarkeit der Gefahr (JBl 1978, 378; SZ 52/33; SZ 58/13; Schwimann/Harrer ABGB2 VII Rz 42 zu § 1295; Möllers in VersR 1996, 153 [159]). Selbst wenn man bei der Gefährdung von Kindern strenge Sorgfaltsanforderungen stellt, wird es nach dem bisher festgestellten Sachverhalt insbesondere darauf ankommen, in welchem Winkel die Frontladerverlängerung angelehnt war. Es ist davon auszugehen, daß sie umso leichter umkippen konnte, je steiler sie angelehnt war. Aus dem Umstand, daß der Erstbeklagte zum Ergebnis gekommen war, daß ein Kippen nur "unter erheblicher Kraftanstrengung" möglich war, läßt noch nicht den Schluß zu, daß ihm bei dieser Überprüfung kein vorwerfbarer Irrtum unterlaufen sei. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Art der Aufstellung präzise mit den Parteien zu erörtern und an Hand der Kindern möglichen Kräfte zu prüfen sein, inwieweit für den Erstbeklagten bei der von ihm gewählten Art der Aufstellung eine Gefahr für Kinder erkennbar war.Aus dem Umstand allein, daß die Frontladerverlängerung von der Wand wegkippte, kann noch nicht auf ein Verschulden des Erstbeklagten geschlossen werden. Maßgeblich ist auch bei Schaffung einer Gefahrenlage die Erkennbarkeit der Gefahr (JBl 1978, 378; SZ 52/33; SZ 58/13; Schwimann/Harrer ABGB2 römisch sieben Rz 42 zu Paragraph 1295,; Möllers in VersR 1996, 153 [159]). Selbst wenn man bei der Gefährdung von Kindern strenge Sorgfaltsanforderungen stellt, wird es nach dem bisher festgestellten Sachverhalt insbesondere darauf ankommen, in welchem Winkel die Frontladerverlängerung angelehnt war. Es ist davon auszugehen, daß sie umso leichter umkippen konnte, je steiler sie angelehnt war. Aus dem Umstand, daß der Erstbeklagte zum Ergebnis gekommen war, daß ein Kippen nur "unter erheblicher Kraftanstrengung" möglich war, läßt noch nicht den Schluß zu, daß ihm bei dieser Überprüfung kein vorwerfbarer Irrtum unterlaufen sei. Im fortgesetzten Verfahren wird daher die Art der Aufstellung präzise mit den Parteien zu erörtern und an Hand der Kindern möglichen Kräfte zu prüfen sein, inwieweit für den Erstbeklagten bei der von ihm gewählten Art der Aufstellung eine Gefahr für Kinder erkennbar war.
Bejaht man eine Haftung des Erstbeklagten, weil sich ergibt, daß er nicht nur eine Gefahrenquelle schuf und die Gefahrenlage beherrschte, sondern für ihn auch die Gefahr erkennbar war, so werden auch noch weitere Feststellungen über das "Naheverhältnis" der Zweitbeklagten zur Gefahrenquelle zu treffen sein. Bisher steht nur fest, daß sie Grundeigentümer war (ist) und daß ihr bekannt war, daß der Kläger in der Vergangenheit öfter zum Spielen kam und auch mit der Spielhütte spielte. Nach den Feststellungen stand die Frontladerverlängerung etwa ein bis zwei Wochen lang an jenem Platz, an dem es schließlich zum Unfall kam. Weitere Feststellungen, aufgrund denen abschließend beurteilt werden kann, ob die Zweitbeklagte die Gefahrenlage kannte und dennoch bestehen ließ, fehlen bisher, obwohl der Kläger in der Klage behauptete, daß die Frontladerverlängerung von den Beklagten so steil aufgestellt worden war, daß sie leicht umfallen konnte und damit auch zu rechnen war. Andere Haftungsgründe wurden bisher nicht behauptet.
Die Überlegungen der Vorinstanzen, Landwirten wäre es nicht zumutbar, ihre Nebengebäude ständig versperrt zu halten, greifen im vorliegenden Fall nicht. Das Zusperren des Nebengebäudes wäre - andere Gefahren wurden hier nicht bekannt - nicht die einzige Alternative zum Schutz der Kinder gewesen; es hätte genügt, die Frontladerverlängerung so zu verwahren, daß sie nicht erkennbar von zwei Kindern umgekippt werden konnte. Sie kindergerecht gegen ein Umkippen zu sichern, muß vom Grundeigentümer, dessen Anwesen auch den Nachbarkindern zum Spielen offensteht, und für den die Gefahr erkennbar war, verlangt werden und bedeutet keine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht (vgl NJW 1975, 108).Die Überlegungen der Vorinstanzen, Landwirten wäre es nicht zumutbar, ihre Nebengebäude ständig versperrt zu halten, greifen im vorliegenden Fall nicht. Das Zusperren des Nebengebäudes wäre - andere Gefahren wurden hier nicht bekannt - nicht die einzige Alternative zum Schutz der Kinder gewesen; es hätte genügt, die Frontladerverlängerung so zu verwahren, daß sie nicht erkennbar von zwei Kindern umgekippt werden konnte. Sie kindergerecht gegen ein Umkippen zu sichern, muß vom Grundeigentümer, dessen Anwesen auch den Nachbarkindern zum Spielen offensteht, und für den die Gefahr erkennbar war, verlangt werden und bedeutet keine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht vergleiche NJW 1975, 108).
Zusammenfassend muß der Revision des Klägers hinsichtlich der Drittbeklagten, die weder eine Aufsichtspflicht noch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, ein Erfolg versagt bleiben. Die geänderten Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beruhen insoweit auf den §§ 41, 46 ZPO; jene hinsichtlich der Revisionskosten auf den §§ 41, 46, 50 ZPO. Der Kläger hat der obsiegenden Drittbeklagten, die gemeinsam mit dem Erst- und der Zweitbeklagten durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ein Drittel der Verfahrenskosten zu ersetzen (Klinger in WR 1988 H 20, 19; AnwBl 1976, 414).Zusammenfassend muß der Revision des Klägers hinsichtlich der Drittbeklagten, die weder eine Aufsichtspflicht noch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, ein Erfolg versagt bleiben. Die geänderten Kostenentscheidungen der Vorinstanzen beruhen insoweit auf den Paragraphen 41, 46, ZPO; jene hinsichtlich der Revisionskosten auf den Paragraphen 41, 46, 50, ZPO. Der Kläger hat der obsiegenden Drittbeklagten, die gemeinsam mit dem Erst- und der Zweitbeklagten durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ein Drittel der Verfahrenskosten zu ersetzen (Klinger in WR 1988 H 20, 19; AnwBl 1976, 414).
Hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeklagten war mit einer Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz vorzugehen, weil zufolge anderer rechtlicher Beurteilung wesentliche Feststellungen zur abschließenden Klärung der Sache fehlen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.