Während die als Rekurs aufzufassende Anfechtung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses mangels eines berufungsgerichtlichen Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (MGA 6, JN-ZPO14 Anm 8 zu § 519 ZPO) und daher zurückzuweisen ist, kommt der Revision gegen das berufungsgerichtliche Urteil Berechtigung zu.Während die als Rekurs aufzufassende Anfechtung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses mangels eines berufungsgerichtlichen Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rekurses gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (MGA 6, JN-ZPO14 Anmerkung 8 zu Paragraph 519, ZPO) und daher zurückzuweisen ist, kommt der Revision gegen das berufungsgerichtliche Urteil Berechtigung zu.
Zunächst ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Beurteilung der vorliegenden Schadenersatzklage aufgrund des in Österreich erfolgten Straßenverkehrsunfalls vom 16.9.1980 gemäß Art 3 des Haager StVA, welches auch in den Niederlanden gilt, nach österreichischem materiellen Recht zu erfolgen hat und sich dies gemäß Art 8 Z 8 StVA auch auf die Beurteilung der Verjährung (ihres Beginns, ihrer Unterbrechung) bezieht (ZVR 1981/196; SZ 40/88 mwH; Schwimann in Rummel2 Rz 1 zu § 48 IPRG mwH; derselbe im Grundriß des IPR 155 ff, 157, 161).Zunächst ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Beurteilung der vorliegenden Schadenersatzklage aufgrund des in Österreich erfolgten Straßenverkehrsunfalls vom 16.9.1980 gemäß Artikel 3, des Haager StVA, welches auch in den Niederlanden gilt, nach österreichischem materiellen Recht zu erfolgen hat und sich dies gemäß Artikel 8, Ziffer 8, StVA auch auf die Beurteilung der Verjährung (ihres Beginns, ihrer Unterbrechung) bezieht (ZVR 1981/196; SZ 40/88 mwH; Schwimann in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 48, IPRG mwH; derselbe im Grundriß des IPR 155 ff, 157, 161).
Zutreffend gehen die Parteien und die Vorinstanzen auch davon aus, daß das vom Kläger in seinem Heimatstaat erwirkte Urteil aufgrund des A u V-Abk in Österreich nicht anerkannt und vollstreckt werden kann:
Gemäß Art 2 Abs 1 A u V-Abk werden die von den Gerichten eines der vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen im Gebiet des anderen anerkannt, wenn sie (ua) folgende Voraussetzungen erfüllen:Gemäß Artikel 2, Absatz eins, A u V-Abk werden die von den Gerichten eines der vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen im Gebiet des anderen anerkannt, wenn sie (ua) folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Entscheidung muß von einem im Sinne des Art 3 dieses Abkommens zuständigen Gericht gefällt worden sein;a) die Entscheidung muß von einem im Sinne des Artikel 3, dieses Abkommens zuständigen Gericht gefällt worden sein;
b) die Entscheidung muß rechtskräftig sein;
d) die Anerkennung darf der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie beantragt wird, nicht widersprechen, insbesondere darf in diesem Staat nicht bereits eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache und zwischen denselben Parteien gefällt worden sein;
e) in dem Staat, in dem die Anerkennung beantragt wird, darf nicht bereits ein Verfahren in derselben Sache und zwischen denselben Parteien schweben, das vor Einleitung des Verfahrens in dem Staat, in dem die Entscheidung gefällt wurde, anhängig gemacht worden ist.
Gemäß Art 3 Abs 1 A u V-Abk ist die Zuständigkeit des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, begründet,Gemäß Artikel 3, Absatz eins, A u V-Abk ist die Zuständigkeit des Gerichtes, das die Entscheidung gefällt hat, begründet,
a) wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung gefällt hat, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
b) wenn der Beklagte in dem Staat, dessen Gericht die Entscheidung gefällt hat, ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung hatte und dort wegen Streitigkeiten, die dieses Unternehmen oder diese Zweigniederlassung betreffen, belangt wurde;
c) wenn sich der Beklagte schriftlich durch eine Zuständigkeitsvereinbarung oder durch Annahme eines Wohnsitzes für einen bestimmten Rechtsstreit.............. der Zuständigkeit dieses Gerichtes unterworfen hat;
d) wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen hat, ohne Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Gerichtes erhoben zu haben.
Art 3 Abs 5 A u V-Abk lautet: Die Gerichte des vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt wurde, sind jedoch iSd Art 2 Abs 1 lit a) nicht zuständig, wenn nach dem Recht des anderen vertragschließenden Staates die Gerichte dieses oder eines dritten Staates ausschließlich zuständig waren.Artikel 3, Absatz 5, A u V-Abk lautet: Die Gerichte des vertragschließenden Teiles, in dessen Gebiet die Entscheidung gefällt wurde, sind jedoch iSd Artikel 2, Absatz eins, Litera a,) nicht zuständig, wenn nach dem Recht des anderen vertragschließenden Staates die Gerichte dieses oder eines dritten Staates ausschließlich zuständig waren.
Gemäß Art 5 Abs 1 A u V-Abk kann jede von einem niederländischen Gericht gefällte und in den Niederlanden vollstreckbare Entscheidung, die aufgrund der vorhergehenden Artikel in Österreich anzuerkennen ist, in Österreich vollstreckt werden.Gemäß Artikel 5, Absatz eins, A u V-Abk kann jede von einem niederländischen Gericht gefällte und in den Niederlanden vollstreckbare Entscheidung, die aufgrund der vorhergehenden Artikel in Österreich anzuerkennen ist, in Österreich vollstreckt werden.
Art 9 A u V-Abk lautet: Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später mit einer Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien befaßtes Gericht dieses anderen Staates die Klage zurückzuweisen.Artikel 9, A u V-Abk lautet: Ist ein Verfahren vor einem Gericht eines der beiden Staaten anhängig und wird die Entscheidung über den Gegenstand dieses Verfahrens im anderen Staat voraussichtlich anzuerkennen sein, so hat ein später mit einer Klage über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien befaßtes Gericht dieses anderen Staates die Klage zurückzuweisen.
Die dargelegten Bestimmungen dieses Abkommens führen augenscheinlich zur Verneinung der Anerkennungsfähigkeit und damit der Vollstreckbarkeit des vom Kläger in den Niederlanden erwirkten Urteils in Österreich: Die Klage wurde nämlich vor einem im Sinne dieses Abkommens unzuständigen Gericht erhoben, weil keiner der dargelegten Zuständigkeitstatbestände des Art 3 Abs 1 des Abkommens gegeben war und mangels Sacheinlassung (ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede) auch keine Sanierung dieses Mangels erfolgte. Es kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage aber - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht von einer Sanierung der Unzuständigkeit des ausländischen Gerichtes (nach dem A u V-Abk) zufolge Verschweigung der Unzuständigkeitseinrede durch mangelnde Sacheinlassung und damit auch nicht von einer "zulässigen" Klageführung beim "zuständigen" Gericht im Ausland (wieder iS des A u V-Abk) die Rede sein. Die "Prozeßführung" des Klägers in seinem Heimatstaat erfolgte somit geradezu auf die Gefahr hin, daß die beklagten Parteien, für die in den Niederlanden kein Zuständigkeitstatbestand vorlag, sich nicht auf den Prozeß einlassen würden und damit die Klageführung beim "forum actoris"für den österreichischen Rechtsbereich, in welchem ja die Vollstreckung des über die Klage ergehenden Urteils erfolgen sollte, wirkungslos bleiben müßte.Die dargelegten Bestimmungen dieses Abkommens führen augenscheinlich zur Verneinung der Anerkennungsfähigkeit und damit der Vollstreckbarkeit des vom Kläger in den Niederlanden erwirkten Urteils in Österreich: Die Klage wurde nämlich vor einem im Sinne dieses Abkommens unzuständigen Gericht erhoben, weil keiner der dargelegten Zuständigkeitstatbestände des Artikel 3, Absatz eins, des Abkommens gegeben war und mangels Sacheinlassung (ohne Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede) auch keine Sanierung dieses Mangels erfolgte. Es kann bei der gegebenen Sach- und Rechtslage aber - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung - nicht von einer Sanierung der Unzuständigkeit des ausländischen Gerichtes (nach dem A u V-Abk) zufolge Verschweigung der Unzuständigkeitseinrede durch mangelnde Sacheinlassung und damit auch nicht von einer "zulässigen" Klageführung beim "zuständigen" Gericht im Ausland (wieder iS des A u V-Abk) die Rede sein. Die "Prozeßführung" des Klägers in seinem Heimatstaat erfolgte somit geradezu auf die Gefahr hin, daß die beklagten Parteien, für die in den Niederlanden kein Zuständigkeitstatbestand vorlag, sich nicht auf den Prozeß einlassen würden und damit die Klageführung beim "forum actoris"für den österreichischen Rechtsbereich, in welchem ja die Vollstreckung des über die Klage ergehenden Urteils erfolgen sollte, wirkungslos bleiben müßte.
Im Revisionsverfahren ist nur mehr die Rechtsfrage zu lösen, ob durch die festgestellte ausländische Klageführung - im Umfang des damit gestellten, vom ausländischen Gericht auch durch Urteil zugesprochenen Begehrens - nach dem für die Sachbeurteilung maßgeblichen österreichischen Recht eine Unterbrechung der dreijährigen Schadenersatzanspruchsverjährung eintrat, auch wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichtes von vorneherein in Österreich nicht vollstreckbar war. Diese Frage wurde bisher in der Rechtsprechung allerdings stets unter der Voraussetzung bejaht, daß die Klageführung im Ausland zulässig war und bei einem zuständigen Gericht im Ausland erfolgte: Dies traf für die Entscheidungen SZ 40/88 und SZ 45/66 schon deshalb zu, weil in beiden Fällen italienische Staatsangehörige aus einem in Italien erfolgten Verkehrsunfall beim Gericht des Unfallsortes nach italienischem Recht zu beurteilende Schadenersatzansprüche erhoben und auch durchsetzten und nur wegen der (seinerzeit) mangelnden Vollstreckbarkeit in Österreich neuerlich Klage über den gleichen Gegenstand führen mußten. Im Fall der älteren Entscheidung GlUNF 5156 wurde die Unterbrechungswirkung einer ausländischen Klage damit begründet, daß der Kläger im Ausland beim seinerzeit allein zuständigen Gericht ein Urteil erwirkte, dann aber wegen Übersiedlung des Beklagten ins Inland dieses Urteil nicht mehr vollstrecken konnte und deshalb innerhalb der (ab der Übersiedlung unterbrochenen) Verjährungszeit im Inland klagen könne.
Im älteren Schrifttum wurde von Ehrenzweig (System I/1, 315) die Verjährungsunterbrechungswirkung für ausländische Urteile, deren Rechtskraft sich nicht auf das Inland erstreckt (die daher im Inland nicht vollstreckbar sind), nur unter der Voraussetzung bejaht, daß zur Zeit der ersten (im Ausland) eingebrachten Klage ein inländischer Gerichtsstand nicht begründet war; andernfalls hätte der Berechtigte im Inland klagen müssen, um die (erste) Unterbrechungswirkung der Verjährung herbeizuführen. Walker (IPR5 327) nahm die Unterbrechungswirkung für eine im Ausland erhobene Klage nur dann an, wenn das ausländische Verfahren von der inländischen Rechtsordnung anerkannt wird.
Das Reichsgericht machte die Verjährungsunterbrechungswirkung einer ausländischen Klage ausschließlich davon abhängig, ob das ausländische Verfahren von der inländischen Rechtsordnung anerkannt werde, und verneinte diese Wirkung schon allein deshalb, weil nicht alle Voraussetzungen des § 328 d ZPO für die Anerkennung ausländischer Urteile (in casu war die Gegenseitigkeit gemäß § 328 Abs 1 Nr 5 dZPO nicht verbürgt) vorlagen (RG 129, 385, 389). Diese Auffassung wird im deutschen Schrifttum nicht ausschließlich, aber doch mit Einschränkungen noch immer vertreten (siehe Heinrichs in Palandt BGB53 Rz 3 zu § 209; von Feldmann in Münchener Komm3 Rz 6 zu § 209; zweifelnd Soergel-Walter, BGB12 Rz 9 zu § 209 - für eine Unterbrechungswirkung dann, wenn die Einrede der ausländischen Rechtsanhängigkeit im Inland möglich wäre; Johannsen im RGR-Komm12 Rz 29 zu § 209 - die deutsche Rechtsprechung und den Meinungsstand referierend; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann dZPO52 Rz 3 zu § 253).Das Reichsgericht machte die Verjährungsunterbrechungswirkung einer ausländischen Klage ausschließlich davon abhängig, ob das ausländische Verfahren von der inländischen Rechtsordnung anerkannt werde, und verneinte diese Wirkung schon allein deshalb, weil nicht alle Voraussetzungen des Paragraph 328, d ZPO für die Anerkennung ausländischer Urteile (in casu war die Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 328, Absatz eins, Nr 5 dZPO nicht verbürgt) vorlagen (RG 129, 385, 389). Diese Auffassung wird im deutschen Schrifttum nicht ausschließlich, aber doch mit Einschränkungen noch immer vertreten (siehe Heinrichs in Palandt BGB53 Rz 3 zu Paragraph 209,; von Feldmann in Münchener Komm3 Rz 6 zu Paragraph 209,; zweifelnd Soergel-Walter, BGB12 Rz 9 zu Paragraph 209, - für eine Unterbrechungswirkung dann, wenn die Einrede der ausländischen Rechtsanhängigkeit im Inland möglich wäre; Johannsen im RGR-Komm12 Rz 29 zu Paragraph 209, - die deutsche Rechtsprechung und den Meinungsstand referierend; Hartmann in Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann dZPO52 Rz 3 zu Paragraph 253,).
Selbst Matscher (Über die Nebenwirkungen der Zivilurteile mit besonderer Berücksichtigung der ausländischen Urteile, JBl 1954, 54 ff), der von der Vorinstanz sowie in den Vorentscheidungen SZ 40/88 ua zur Stützung der These, auch eine ausländische Klage unterbreche die Verjährung, herangezogen wird, stellt bei der umfänglichen Darstellung der Nebenwirkungen ausländischer Urteile (und anderer ausländischer Rechtsakte wie Urkunden) seine eigene These, es wäre denkbar, auch der ausländischen Klage, die zu einem Urteil führt, das in Österreich keine Rechtskraft erlangen kann, die Wirkung der Verjährungsunterbrechung zuzuerkennen (aaO 57), wieder in Frage (aaO in FN 21): Er führt dort nämlich aus, unter dem Gesichtspunkt, daß Privatrechtswirkungen, die nach österreichischem Recht kraft Gesetzes an ein Urteil gebunden sind, dessen Rechtskraft voraussetzen, und daher in diesem Sinne zu billigen sei, daß eine Klagsanbringung vor einem ausländischen Gericht nur dann eine nach österreichischem Recht zu beurteilende Verjährung unterbreche, wenn sie zu einem Urteil führt, das in Österreich Rechtskraft erlangen kann.
Andere Autoren, die letztlich auch den Standpunkt vertreten, jede ausländische Klageführung unterbreche die Verjährungsfrist (wie Schwimann, Grundriß des IPR 106 f; Schwimann-Mader ABGB V § 1451 Rz 7; Schwind, Handbuch des IPR, 346; Schnitzer, Handbuch des IPR II4 668 f, der aber auch von einem zuständigen ausländischen Gericht ausgeht; uam) legen für eine im oben dargestellten Sinn jeder Auslandsklage beizulegende Verjährungsunterbrechungswirkung stichhältige Argumente nicht dar.Andere Autoren, die letztlich auch den Standpunkt vertreten, jede ausländische Klageführung unterbreche die Verjährungsfrist (wie Schwimann, Grundriß des IPR 106 f; Schwimann-Mader ABGB römisch fünf Paragraph 1451, Rz 7; Schwind, Handbuch des IPR, 346; Schnitzer, Handbuch des IPR II4 668 f, der aber auch von einem zuständigen ausländischen Gericht ausgeht; uam) legen für eine im oben dargestellten Sinn jeder Auslandsklage beizulegende Verjährungsunterbrechungswirkung stichhältige Argumente nicht dar.
Der erkennende Senat vertritt zu dem dargelegten Rechtsproblem die Auffassung, daß grundsätzlich nur eine zielstrebige zulässige Klageführung vor einem zuständigen ausländischen Gericht die Verjährungsunterbrechungswirkung besitzt, dies aber auch dann, wenn das Urteil trotz dieser Umstände nicht in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann. Denn nur in einer solchen Vorgangsweise wird der Berechtigte seiner im § 1497 ABGB normierten Verpflichtung gerecht, den Anspruchsgegner (zielgerichtet) belangt und die Klage "gehörig" fortgesetzt zu haben. Im Verhältnis zwischen den Niederlanden und Österreich bedeutet dies, daß eine Klage, der die Wirkung der Unterbrechung zukommen soll, vor einem nach Art 3 Abs 1 A u V-Abk zuständigen Gericht einzubringen ist, also vor einem Gericht, dessen Urteil in beiden Staaten anerkannt und vollstreckt wird. Für die am 12.9.1983 in den Niederlanden eingebrachte Klage gegen Österreicher wegen Schadenersatzforderungen auf Grund eines in Österreich stattgefundenen Unfalles mag zwar nach niederländischem Zivilverfahrensrecht eine Zuständigkeit bestanden haben, nach dem A u V-Abk, das auch niederländisches Recht ist, war dies aber nicht der Fall. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu welchem sich die Beklagten erkennbar nicht in das niederländische Verfahren einließen, mußte für den Kläger klar sein, daß das eingeleitete Verfahren zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche nicht geeignet ist. Die vom Kläger gewählte Vorgangsweise, die einen nach Jahren neu zu beginnenden Prozeß in Österreich erforderte, stellte daher keine gehörige Betreibung des Anspruches dar, der die bereits laufende (ebenso wie der Anspruch selbst nach österreichischem Recht zu beurteilende) Verjährung unterbrochen hätte.Der erkennende Senat vertritt zu dem dargelegten Rechtsproblem die Auffassung, daß grundsätzlich nur eine zielstrebige zulässige Klageführung vor einem zuständigen ausländischen Gericht die Verjährungsunterbrechungswirkung besitzt, dies aber auch dann, wenn das Urteil trotz dieser Umstände nicht in Österreich anerkannt und vollstreckt werden kann. Denn nur in einer solchen Vorgangsweise wird der Berechtigte seiner im Paragraph 1497, ABGB normierten Verpflichtung gerecht, den Anspruchsgegner (zielgerichtet) belangt und die Klage "gehörig" fortgesetzt zu haben. Im Verhältnis zwischen den Niederlanden und Österreich bedeutet dies, daß eine Klage, der die Wirkung der Unterbrechung zukommen soll, vor einem nach Artikel 3, Absatz eins, A u V-Abk zuständigen Gericht einzubringen ist, also vor einem Gericht, dessen Urteil in beiden Staaten anerkannt und vollstreckt wird. Für die am 12.9.1983 in den Niederlanden eingebrachte Klage gegen Österreicher wegen Schadenersatzforderungen auf Grund eines in Österreich stattgefundenen Unfalles mag zwar nach niederländischem Zivilverfahrensrecht eine Zuständigkeit bestanden haben, nach dem A u V-Abk, das auch niederländisches Recht ist, war dies aber nicht der Fall. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu welchem sich die Beklagten erkennbar nicht in das niederländische Verfahren einließen, mußte für den Kläger klar sein, daß das eingeleitete Verfahren zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche nicht geeignet ist. Die vom Kläger gewählte Vorgangsweise, die einen nach Jahren neu zu beginnenden Prozeß in Österreich erforderte, stellte daher keine gehörige Betreibung des Anspruches dar, der die bereits laufende (ebenso wie der Anspruch selbst nach österreichischem Recht zu beurteilende) Verjährung unterbrochen hätte.
Das dem zulässigerweise angefochtenen Urteil zugrundeliegende Klagebegehren verfällt daher insgesamt wegen Verjährung der Abweisung.
Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.