Rechtssatz RS0034580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034580
Entscheidungsdatum
10.03.2008
Norm
ABGB §1497 III
Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Niederlande, BGBl 1966/37 allg
Rechtssatz
Die Verjährung eines nach österreichischem Recht zu beurteilenden Schadenersatzanspruches eines Niederländers aus einem in Österreich erfolgten Verkehrsunfall gegen den Haftpflichtversicherer des österreichischen Personenkraftwagens wird durch die Klage beim nach dem Anerkennungsabkommen und Vollstreckungsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Niederlande, BGBl 1966/37, unzuständigen ausländischen Gericht (forum actoris) nicht unterbrochen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 6/93
Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 6/93
- 10 Ob 113/07a
Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 113/07a
Vgl aber; Beisatz: Wird eine im Ausland bei einem nicht offenbar unzuständigen Gericht eingebrachte Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurückgewiesen, bleibt die bewirkte Unterbrechung der Verjährung aufrecht, wenn die Neueinklagung im Inland unverzüglich nach der Zurückweisung erfolgt. (T1); Veröff: SZ 2008/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034580
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0020OB00006_9300000_001