Entscheidungsgründe:
Am 9.7.1992 ereignete sich auf der B*****-Autobahn im Bereich der Autobahnausfahrt I*****-Süd in Fahrtrichtung I***** ein Verkehrsunfall, an welchem der vom Kläger gehaltene und von Georg M***** gelenkte PKW der Marke Ford Orion sowie der vom Erstbeklagten gelenkte, vom Zweitbeklagten gehaltene und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherte LKW beteiligt waren. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt.
Gestützt auf das Alleinverschulden des Erstbeklagten begehrte der Kläger den Ersatz von S 58.600,- samt 10,5 % Zinsen und brachte vor, der Erstbeklagte habe den Fahrstreifen ohne Setzung eines Blinkzeichens und ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs gewechselt. Der Lenker des Fahrzeuges des Klägers sei auf der B*****-Autobahn in nördliche Richtung gefahren und habe die Ausfahrt M***** rechts benützen wollen. Er habe sich auf der dort befindlichen Rechtsabbiegespur eingeordnet. Vor ihm sei auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn der vom Erstbeklagten gelenkte LKW gefahren. Als sich der Lenker des PKWs etwa auf der Höhe des LKWs befunden habe, sei der LKW ohne Setzung eines Blinkzeichens nach rechts auf den Verzögerungsstreifen gefahren, wodurch es zum Unfall gekommen sei.
Die Beklagten wendeten ein, der Unfall sei auf das alleinige Verschulden des Lenkers des Fahrzeuges des Klägers zurückzuführen. Der Erstbeklagte habe beim Befahren der Autobahn die rechte Spur benutzt. Da er beabsichtigte, die Autobahn zu verlassen, habe er ca. 150 m vor der Ausfahrt den rechten Blinker gesetzt und den LKW auf die Abbiegespur lenken wollen. Bevor er allerdings das Fahrzeug nach rechts gezogen habe, habe er gesehen, wie der Lenker des Fahrzeuges des Klägers ein anderes Fahrzeug überholt und dann scharf nach rechts über die Normalspur in Richtung Ausfahrspur gefahren sei. Dort habe sich das Fahrzeug des Klägers mit sehr hoher Geschwindigkeit dem Fahrzeug des Zweitbeklagten genähert. Dabei habe der Lenker des Fahrzeuges des Klägers offensichtlich die Kontrolle verloren und sei gegen die Mittelleitschiene gestoßen. Zwischen den Fahrzeugen sei es zu keiner Berührung gekommen.
Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien für schuldig, dem Kläger den Betrag von S 57.196,26 samt 4 % Zinsen seit 5.8.1992 zu bezahlen und einen Prozeßkostenanteil von S 28.272,50 zu ersetzen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 1.403,74 sowie das Zinsenmehrbegehren auf 10,5 % (richtig: 10,5 % aus S 1.403,74 sowie 6,5 % aus S 57.196,26, jeweils seit 5.8.1992) wies das Erstgericht ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Am 9.7.1992 fuhr Georg M***** mit dem PKW des Klägers gegen 8.50 Uhr auf der B*****-Autobahn in Richtung I*****. Er beabsichtigte, an der Autobahnausfahrt Innsbruck-Süd die Autobahn zu verlassen. Nachdem er einen auf der mittleren Fahrspur fahrenden LKW links überholt hatte, reihte er sich zum Rechtsabbiegen auf dem Ausfahrtstreifen ein, den er auf eine Distanz auf etwa 400 m befuhr. Zur selben Zeit fuhr der Erstbeklagte mit einem Betonmischwagen des Zweitbeklagten auf dem mittleren Fahrstreifen ebenfalls in Richtung I*****; auch er beabsichtigte, der Autobahnausfahrt I*****-Süd zu benützen. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h, der Lenker des Fahrzeuges des Klägers mit ca. 110 km/h.
Als Georg M***** auf dem rechten Ausfahrstreifen den auf dem rechten Fahrstreifen langsamer dahinfahrenden LKW des Zweitbeklagten überholte, lenkte der Erstbeklagte ebenfalls nach rechts, wobei er mit dem Trittbrett seiner Beifahrertür gegen die linke hintere Tür des Fahrzeuges des Klägers stieß. Der PKW des Klägers wurde dadurch um die eigene Achse gedreht, er stieß dann gegen die Leitschiene und kam schließlich entgegen der Fahrtrichtung zum Stillstand. Durch diese Kollision wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Die Behebung der Schäden würde S 55.896,26 kosten. Das Fahrzeug wurde zum Wohnort des Klägers abgeschleppt, wodurch S 1.000,- an Abschleppkosten entstanden. Im Zuge der Unfallsabwicklung entstanden dem Kläger weitere Kosten in der Höhe von S 300,-.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden am Unfall, weil er einen Fahrstreifenwechsel habe durchführen wollen, ohne sich davon ausreichend überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung nachfolgender Verkehrsteilnehmer möglich sei. Die Teilabweisung resultierte aus der Differenz zwischen den Reparaturkosten und der vom Kläger begehrten Totalschadensabrechnung sowie aus den An- und Abmeldekosten, da das Fahrzeug weder ab- noch ein neues Fahrzeug angemeldet worden sei.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 1 ZPO. Da der Kläger mit 97,6 % seiner Ansprüche durchgedrungen sei, habe er in diesem Umfang Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten Barauslagen. Hinsichtlich der ürigen Prozeßkosten sowie hinsichtlich der halben Sachverständigenkosten gebühre ihm ein Ersatz im Ausmaß von 95,2 %.Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger mit 97,6 % seiner Ansprüche durchgedrungen sei, habe er in diesem Umfang Anspruch auf Ersatz der von ihm entrichteten Barauslagen. Hinsichtlich der ürigen Prozeßkosten sowie hinsichtlich der halben Sachverständigenkosten gebühre ihm ein Ersatz im Ausmaß von 95,2 %.
Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhoben die beklagten Parteien Berufung; die klagende Partei bekämpfte die Kostenentscheidung des Erstgerichtes mit Rekurs.
Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahingehend ab, daß die Beklagten verpflichtet wurden, den Betrag von S 28.598,13 zu bezahlen, das Mehrbegehren wurde abgewiesen; der Kläger wurde mit seinem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, bei der vom Lenker des Fahrzeuges vor der Kollision benützten Fahrspur handle es sich um einen Verzögerungsstreifen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 6 b StVO. Der Lenker des Fahrzeuges des Klägers habe vor der Kollision den vom Erstbeklagten gelenkten LKW im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO rechts überholt. Dies sei gemäß § 15 Abs 1 StVO unzulässig. Demgegenüber habe der Erstbeklagte gegen § 11 Abs 1 StVO verstoßen, indem er den Fahrstreifen wechselte, ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung der anderen Straßenbenützer möglich ist. Somit hätten beide Fahrzeuglenker gegen Bestimmungen der StVO verstoßen, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 erscheine angemessen.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, bei der vom Lenker des Fahrzeuges vor der Kollision benützten Fahrspur handle es sich um einen Verzögerungsstreifen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, b StVO. Der Lenker des Fahrzeuges des Klägers habe vor der Kollision den vom Erstbeklagten gelenkten LKW im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 29, StVO rechts überholt. Dies sei gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StVO unzulässig. Demgegenüber habe der Erstbeklagte gegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO verstoßen, indem er den Fahrstreifen wechselte, ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung der anderen Straßenbenützer möglich ist. Somit hätten beide Fahrzeuglenker gegen Bestimmungen der StVO verstoßen, eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 erscheine angemessen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der klagenden Partei zurückzuweisen; in eventu ihm keine Folge zu geben.