Im Übrigen, das ist hinsichtlich der im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Abweisung des Betrages von S 1.250,48 samt Anhang ist die Revision gerechtfertigt.
Der Revisionswerber wirft dem Berufungsgericht vor, dieses hätte sich mit dem vom Beklagten erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Einwand der mangelnden Aktivlegitimation nicht befassen dürfen; jedenfalls aber hätte es die vom Erstgericht übernommene – obschon nicht durch ausdrückliche Prozeßbehauptungen gedeckte – Feststellung, daß der gegenständliche Pkw für die Ehefrau des Klägers zugelassen sei, aber nur vom Kläger benützt werde und dieser auch die Kosten des Betriebes sowie der Instandhaltung selbst trage, berücksichtigen müssen.
Dazu ist zu sagen, daß der Kläger mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht hätte den Mangel der Aktivlegitimation zu Unrecht wahrgenommen, keine materiell-rechtliche Frage im Sinne des § 503 Z 4 ZPO, sondern ein verfahrensrechtliches Problem anschneidet, somit – obwohl er nur Rechtsrüge erhoben hat – einen Verfahrensmangel rügt. Die unrichtige Bezeichnung des Revisionsgrundes kann dem Revisionswerber aber nicht schaden, sofern nur bei den Revisionsgrund bildende Tatbestand selbst hinreichend, deutlich ausgeführt ist (Fasching IV, 297), was vorliegend zutrifft. Der Revision ist allerdings zu entgegnen, daß der Mangel der Sachlegitimation auch ohne ausdrückliche Einwendung zu beachten ist, wenn er sich bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt oder der Beklagte Tatsachen behauptet hat, aus denen der Mangel der Sachlegitimation bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgt (Fasching, II, 127 f.; RSpr 1937/188; SZ 34/186; SZ 43/210 u.a.; zuletzt 7 Ob 39/74). Beides trifft aber hier nicht zu, weil in erster Instanz die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um das des Klägers handelte, weshalb das Berufungsgericht von dieser gemäß § 266 Abs 1 ZPO als ausdrücklich zugestanden anzusehenden Tatsache gar nicht hätte abgehen dürfen. In diesem Sinne erweist sich also die Verfahrensrüge als berechtigt.Dazu ist zu sagen, daß der Kläger mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht hätte den Mangel der Aktivlegitimation zu Unrecht wahrgenommen, keine materiell-rechtliche Frage im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO, sondern ein verfahrensrechtliches Problem anschneidet, somit – obwohl er nur Rechtsrüge erhoben hat – einen Verfahrensmangel rügt. Die unrichtige Bezeichnung des Revisionsgrundes kann dem Revisionswerber aber nicht schaden, sofern nur bei den Revisionsgrund bildende Tatbestand selbst hinreichend, deutlich ausgeführt ist (Fasching römisch vier, 297), was vorliegend zutrifft. Der Revision ist allerdings zu entgegnen, daß der Mangel der Sachlegitimation auch ohne ausdrückliche Einwendung zu beachten ist, wenn er sich bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt oder der Beklagte Tatsachen behauptet hat, aus denen der Mangel der Sachlegitimation bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgt (Fasching, römisch zwei, 127 f.; RSpr 1937/188; SZ 34/186; SZ 43/210 u.a.; zuletzt 7 Ob 39/74). Beides trifft aber hier nicht zu, weil in erster Instanz die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um das des Klägers handelte, weshalb das Berufungsgericht von dieser gemäß Paragraph 266, Absatz eins, ZPO als ausdrücklich zugestanden anzusehenden Tatsache gar nicht hätte abgehen dürfen. In diesem Sinne erweist sich also die Verfahrensrüge als berechtigt.
Beizupflichten ist dem Revisionswerber aber auch darin, daß sich aus der zitierten Feststellung, die das Erstgericht aus den – das bezügliche Parteivorbringen obschon überschreitenden – Verfahrensergebnissen zulässigerweise gewonnen hat, die Klagslegitimation des Revisionswerbers durchaus ableiten läßt. Auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist – nur die Zulassung des vom Beklagten beschädigten Fahrzeuges für die Ehefrau des Klägers wurde vom Erstgericht festgestellt – ist für die zivilrechtliche Beurteilung des Eigentumsrechtes daran nicht entscheidend; der Zulassungsbesitzer muß daher nicht Eigentümer des Fahrzeuges sein (Anm.3) zu § 37 KFG., MGA.2, 78 f.; siehe auch AIlg.Durchführungserlaß des BMHGuI., zu § 37 KFG., a.a.O.,517: „Der Zulassungsbesitzer muß nicht notwendig Eigentümer ...... sein”). Ausgehend von den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Pkw „des Klägers” zwar auf seine Ehefrau zugelassen, aber „sein” Pkw war, den nur er benützte und für dessen Betrieb und Instandhaltung – somit auch für die Gutmachung von Schäden wie des gegenständlichen – nur er aufkam, ist die Sachlegitimation des Klägers zu bejahen.Beizupflichten ist dem Revisionswerber aber auch darin, daß sich aus der zitierten Feststellung, die das Erstgericht aus den – das bezügliche Parteivorbringen obschon überschreitenden – Verfahrensergebnissen zulässigerweise gewonnen hat, die Klagslegitimation des Revisionswerbers durchaus ableiten läßt. Auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist – nur die Zulassung des vom Beklagten beschädigten Fahrzeuges für die Ehefrau des Klägers wurde vom Erstgericht festgestellt – ist für die zivilrechtliche Beurteilung des Eigentumsrechtes daran nicht entscheidend; der Zulassungsbesitzer muß daher nicht Eigentümer des Fahrzeuges sein (Anm.3) zu Paragraph 37, KFG., MGA.2, 78 f.; siehe auch AIlg.Durchführungserlaß des BMHGuI., zu Paragraph 37, KFG., a.a.O.,517: „Der Zulassungsbesitzer muß nicht notwendig Eigentümer ...... sein”). Ausgehend von den vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes, daß der Pkw „des Klägers” zwar auf seine Ehefrau zugelassen, aber „sein” Pkw war, den nur er benützte und für dessen Betrieb und Instandhaltung – somit auch für die Gutmachung von Schäden wie des gegenständlichen – nur er aufkam, ist die Sachlegitimation des Klägers zu bejahen.
Demzufolge war das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Von einer berechtigten Selbsthilfe des Beklagten oder einem Mitverschulden des Klägers kann beim festgestellten Sachverhalt, wie bereits das Berufungsgericht zum unbekämpften Zuspruch des Teilbetrages von S 685,– samt Anhang zutreffend ausführte, keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.