Rechtssatz RS0035118
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035118
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen ist, ist für die zivilrechtliche Beurteilung des Eigentumsrechtes daran und somit für die Sachlegitimation im Schadenersatzprozess nicht entscheidend.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 60/75
Entscheidungstext OGH 03.04.1975 2 Ob 60/75
- 10 Ob 43/15v
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 Ob 43/15v
Auch
- 1 Ob 229/16g
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 229/16g
Auch; Beisatz: Die Aushändigung und der Besitz des Typenscheins haben für die Frage des Eigentumserwerbs an einem Kraftfahrzeug keine ausschlaggebende Bedeutung, weil der Typenschein das Eigentum an einem Kraftfahrzeug, das nach seiner Beschaffenheit eine körperliche Übergabe zulässt, nicht verbrieft. (T1)
Beisatz: Hier: Schenkung eines Autos an im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter infolge „wirklicher Übergabe“ durch tatsächliche Gebrauchsüberlassung; die beibehaltene Zulassung des Fahrzeugs auf den Schenker hinderte die Wirksamkeit der Schenkung nicht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0035118
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19750403_OGH0002_0020OB00060_7500000_001