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Entscheidung 2 Ob 60/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob60/79

Entscheidungsdatum

29.05.1979

Kopf

SZ 52/86

Spruch

Wird ein elektrisch geladener Weidezaun verwendet, so kann die Kontrolle der Einrichtung - außergewöhnliche Umstände ausgenommen - auf das Funktionieren der von der Elektrizität ausgehenden Wirkung beschränkt bleiben. Erfolgt diese durch; ein Kontrollgerät, kann eine Kontrolle des Drahtzaunes an Ort und Stelle entfallen

OGH 29. Mai 1979, 2 Ob 60/79 (OLG Graz 4 R 144/78; KG Leoben 7 Cg 228/77)

Text

Zwei Kühe des Beklagten brachen am 10. August 1973 um zirka 1.40 Uhr aus einer mit einem Elektrozaun gesicherten Weide neben der Landesstraße 285 in der Nähe von A aus. Auf der Straße kam es zu einem Zusammenstoß zwischen dem mit seinem Motorrad St 105.097 in Richtung B fahrenden Kläger und einer Kuh des Beklagten. Dabei wurde der Kläger schwer verletzt.

Der Kläger begehrt den Schaden von 24 000 S samt Anhang wegen mangelhafter Verwahrung des Tieres durch den Beklagten von diesem ersetzt. Er rechnet sich dabei 1/4 Mitverschulden an.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, es treffe ihn kein Verschulden, weil er sein Vieh zur Unfallszeit ordnungsgemäß und ortsüblich hinter einem elektrischen Weidezaun verwahrt und den Weidezaun ständig in betriebsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand gehalten habe. Jeden Tag habe er den Weidezaun kontrolliert. Den Kläger treffe ein Mitverschulden von mindestens 75% da die beiden Kühe ein auf der Straße sichtbares Hindernis dargestellt haben. Aufrechnungsweise wandte der Beklagte auch eine Gegenforderung in der Höhe von 7000 S ein, welche Forderung ihm durch die unfallsbedingte Notschlachtung der Kuh entstanden sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Klagsstattgebung ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten Folge. Das angefochtene Urteil wurde dahin abgeändert, daß das Ersturteil wieder hergestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit seiner Rechtsrüge macht der Revisionswerber geltend, daß er nach den Feststellungen allen Erfordernissen, die mit der Bedienung eines elektrischen Weidezaungerätes verbunden sind, Rechnung getragen habe. Die Errichtung eines absolut ausbruchsicheren Zaunes werde von der Rechtsprechung nicht verlangt; eine Kuh sei auf Grund ihrer Kraft und Masse theoretisch immer imstande, einen Weidedraht abzureißen; dies könne durch keine denkbare Kontrolle verhindert werden.

Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Tierhalter keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Die Verwahrung von Tieren in der Nähe einer stark befahrenen Straße muß zwar besonders sorgfältig erfolgen (ZVR 1970/75, ZVR 1976/367, ZVR 1977/59 u. a.), doch dürfen die Anforderungen an den Tierhalter nicht überspannt werden, weil sonst die Viehhaltung geradezu unmöglich gemacht würde. Vom Tierhalter kann nicht verlangt werden, jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch seine Tiere auszuschließen (SZ 25/278 u. a.), sondern es ist lediglich zu fordern, daß eine den Anforderungen des Paragraph 1297, ABGB entsprechende Vorsicht bei der Verwahrung der Tiere angewendet wird. Durch die Verwendung eines elektrischen Weidezaunes wird eine praktisch befriedigende erhöhte Wirkung erreicht. Auf den guten Wirkungsgrad einer solchen Einrichtung wurde in Literatur (Wussow in VersR 70, 382) und Rechtsprechung (ZVR 1969/295; BGE 77 römisch zwei 44 f.; 2 Ob 89/78; 2 Ob 128/78) hingewiesen. Wenn es auch nicht unmöglich ist, daß ein solcher Zaun von Rindern aus außergewöhnlicher Veranlassung durchbrochen wird, ist er als hinlängliche Verwahrung anzusehen (ZVR 1969/295; ZVR 1974/18 und 65; 8 Ob 257/76, 2 Ob 89/78, 2 Ob 128/78). Wird - anders als in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1972/33 - ein elektrischer Weidezaun verwendet, so kann die Kontrolle der Einrichtung - außergewöhnliche Umstände, die hier nicht vorliegen, ausgenommen - auf das Funktionieren der von der Elektrizität ausgehenden Wirkung beschränkt bleiben. Wird diese, durch welche ja die erhöhte Wirkung erzielt wird, von dem dazu dienenden Kontrollgerät angezeigt, so kann eine Kontrolle des Drahtzaunes an Ort und Stelle entfallen. Nach den vom Berufungsgericht diesbezüglich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte zirka um 20 Uhr beim Verlassen des Stalles das im Stall befindliche Netzgerät kontrolliert, und es haben sowohl die Zaun- als auch die Gerätekontrolle funktioniert. Da nach dem oben Gesagten sowohl die Verwendung des elektrischen Weidezaunes als auch die vom Beklagten vorgenommene Funktionskontrolle ausreichend erscheint, hat der Beklagte daher den Beweis, daß ihn kein Verschulden trifft, erbracht.

Anmerkung

Z52086

Schlagworte

Weidezaun, elektrisch geladener, Kontrolle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0020OB00060.79.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19790529_OGH0002_0020OB00060_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026170 Rechtssatz 29.12.1972Zivilrecht
Vom Tierhalter ist lediglich zu fordern, daß er eine den Anforderungen des § 1297 ABGB entsprechende Vorsicht bei der Verwahrung der Tiere anwendet.
RS0030013 Rechtssatz 29.05.1979Zivilrecht
Wird ein elektrischer Weidezaun verwendet, so kann die Kontrolle der Einrichtung - außergewöhnliche Umstände ausgenommen - auf das Funktionieren der von der Elektrizität ausgehenden Wirkung beschränkt bleiben. Erfolgt dies durch ein Kontrollgerät, kann eine …
RS0030017 Rechtssatz 22.06.1978Zivilrecht
Zur Frage, ob ein Elektrozaun nicht nur hinsichtlich der normalen Hütefunktion, sondern auch hinsichtlich der besonderen Schutzfunktion gegen Ausbrechen aufgeschreckten Weideviehes den Anforderungen entspricht, die zum Schutze Dritter erforderlich sind. BGH …
RS0030020 Rechtssatz 23.11.1972Zivilrecht
Hinlängliche Verwahrung von Rindern mittels elektrischen Weidezaunes.
RS0030107 Rechtssatz 13.06.1969Zivilrecht
Die Verwahrung eines Tieres in unmittelbarer Nähe einer stark frequentierten Straße muss besonders sorgfältig erfolgen.
RS0030291 Rechtssatz 13.01.1954Zivilrecht
Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist grundsätzlich Verschuldenshaftung und nicht Erfolgshaftung.
RS0030326 Rechtssatz 24.10.1956Zivilrecht
1. Das Erfordernis der Beaufsichtigung eines Tieres darf nicht überspannt werden; der Tierhalter hat das vorzukehren, was von ihm unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Tieres billigerweise erwartet werden kann. Zu einer ausdehnenden Auslegung …
RS0030365 Rechtssatz 14.09.1972Zivilrecht
Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Verwahrung darf nicht überspannt werden. Es kann vom Tierhalter nicht eine Verwahrung von in der Regel gutmütigen und ungefährlichen Haustieren verlangt werden, die jede nur denkbare Beschädigung mit Sicherheit ausschli …
RS0040840 Rechtssatz 14.10.1970Zivilrecht
Ob die Parteienvernehmung durchzuführen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn sich die Parteienvernehmung zur Beweisführung der strittigen Tatsache nicht eignet, bedeutet ihre Unterlassung keinen Verfahrensmangel.
RS0043099 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Es gehört zur Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten. Auch diese sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in der dritten Instanz nicht überprüfbar.
RS0043371 Rechtssatz 08.03.1967Zivilrecht
Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befasst, ist sein Verfahren mangelhaft (vgl JBl 1956,51, JBl 1932,477).