Aus den Entscheidungsgründen:
Mit seiner Rechtsrüge macht der Revisionswerber geltend, daß er nach den Feststellungen allen Erfordernissen, die mit der Bedienung eines elektrischen Weidezaungerätes verbunden sind, Rechnung getragen habe. Die Errichtung eines absolut ausbruchsicheren Zaunes werde von der Rechtsprechung nicht verlangt; eine Kuh sei auf Grund ihrer Kraft und Masse theoretisch immer imstande, einen Weidedraht abzureißen; dies könne durch keine denkbare Kontrolle verhindert werden.
Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Tierhalter keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Die Verwahrung von Tieren in der Nähe einer stark befahrenen Straße muß zwar besonders sorgfältig erfolgen (ZVR 1970/75, ZVR 1976/367, ZVR 1977/59 u. a.), doch dürfen die Anforderungen an den Tierhalter nicht überspannt werden, weil sonst die Viehhaltung geradezu unmöglich gemacht würde. Vom Tierhalter kann nicht verlangt werden, jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch seine Tiere auszuschließen (SZ 25/278 u. a.), sondern es ist lediglich zu fordern, daß eine den Anforderungen des § 1297 ABGB entsprechende Vorsicht bei der Verwahrung der Tiere angewendet wird. Durch die Verwendung eines elektrischen Weidezaunes wird eine praktisch befriedigende erhöhte Wirkung erreicht. Auf den guten Wirkungsgrad einer solchen Einrichtung wurde in Literatur (Wussow in VersR 70, 382) und Rechtsprechung (ZVR 1969/295; BGE 77 II 44 f.; 2 Ob 89/78; 2 Ob 128/78) hingewiesen. Wenn es auch nicht unmöglich ist, daß ein solcher Zaun von Rindern aus außergewöhnlicher Veranlassung durchbrochen wird, ist er als hinlängliche Verwahrung anzusehen (ZVR 1969/295; ZVR 1974/18 und 65; 8 Ob 257/76, 2 Ob 89/78, 2 Ob 128/78). Wird - anders als in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1972/33 - ein elektrischer Weidezaun verwendet, so kann die Kontrolle der Einrichtung - außergewöhnliche Umstände, die hier nicht vorliegen, ausgenommen - auf das Funktionieren der von der Elektrizität ausgehenden Wirkung beschränkt bleiben. Wird diese, durch welche ja die erhöhte Wirkung erzielt wird, von dem dazu dienenden Kontrollgerät angezeigt, so kann eine Kontrolle des Drahtzaunes an Ort und Stelle entfallen. Nach den vom Berufungsgericht diesbezüglich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte zirka um 20 Uhr beim Verlassen des Stalles das im Stall befindliche Netzgerät kontrolliert, und es haben sowohl die Zaun- als auch die Gerätekontrolle funktioniert. Da nach dem oben Gesagten sowohl die Verwendung des elektrischen Weidezaunes als auch die vom Beklagten vorgenommene Funktionskontrolle ausreichend erscheint, hat der Beklagte daher den Beweis, daß ihn kein Verschulden trifft, erbracht.Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Nach ständiger Rechtsprechung trifft den Tierhalter keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Die Verwahrung von Tieren in der Nähe einer stark befahrenen Straße muß zwar besonders sorgfältig erfolgen (ZVR 1970/75, ZVR 1976/367, ZVR 1977/59 u. a.), doch dürfen die Anforderungen an den Tierhalter nicht überspannt werden, weil sonst die Viehhaltung geradezu unmöglich gemacht würde. Vom Tierhalter kann nicht verlangt werden, jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch seine Tiere auszuschließen (SZ 25/278 u. a.), sondern es ist lediglich zu fordern, daß eine den Anforderungen des Paragraph 1297, ABGB entsprechende Vorsicht bei der Verwahrung der Tiere angewendet wird. Durch die Verwendung eines elektrischen Weidezaunes wird eine praktisch befriedigende erhöhte Wirkung erreicht. Auf den guten Wirkungsgrad einer solchen Einrichtung wurde in Literatur (Wussow in VersR 70, 382) und Rechtsprechung (ZVR 1969/295; BGE 77 römisch zwei 44 f.; 2 Ob 89/78; 2 Ob 128/78) hingewiesen. Wenn es auch nicht unmöglich ist, daß ein solcher Zaun von Rindern aus außergewöhnlicher Veranlassung durchbrochen wird, ist er als hinlängliche Verwahrung anzusehen (ZVR 1969/295; ZVR 1974/18 und 65; 8 Ob 257/76, 2 Ob 89/78, 2 Ob 128/78). Wird - anders als in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung ZVR 1972/33 - ein elektrischer Weidezaun verwendet, so kann die Kontrolle der Einrichtung - außergewöhnliche Umstände, die hier nicht vorliegen, ausgenommen - auf das Funktionieren der von der Elektrizität ausgehenden Wirkung beschränkt bleiben. Wird diese, durch welche ja die erhöhte Wirkung erzielt wird, von dem dazu dienenden Kontrollgerät angezeigt, so kann eine Kontrolle des Drahtzaunes an Ort und Stelle entfallen. Nach den vom Berufungsgericht diesbezüglich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Beklagte zirka um 20 Uhr beim Verlassen des Stalles das im Stall befindliche Netzgerät kontrolliert, und es haben sowohl die Zaun- als auch die Gerätekontrolle funktioniert. Da nach dem oben Gesagten sowohl die Verwendung des elektrischen Weidezaunes als auch die vom Beklagten vorgenommene Funktionskontrolle ausreichend erscheint, hat der Beklagte daher den Beweis, daß ihn kein Verschulden trifft, erbracht.