Rechtssatz RS0030013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030013
Entscheidungsdatum
29.05.1979
Rechtssatz
Wird ein elektrischer Weidezaun verwendet, so kann die Kontrolle der Einrichtung - außergewöhnliche Umstände ausgenommen - auf das Funktionieren der von der Elektrizität ausgehenden Wirkung beschränkt bleiben. Erfolgt dies durch ein Kontrollgerät, kann eine Kontrolle des Drahtzaunes an Ort und Stelle entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030013
Dokumentnummer
JJR_19790529_OGH0002_0020OB00060_7900000_001