Begründung:
Mit seinem Beschluß ON 29 bestellte das Erstgericht den Magistrat-Jugendamt Klagenfurt gemäß § 9 Abs 2 UVG zum Sondersachwalter der in Pflege und Erziehung ihrer Mutter befindlichen mj. Silvia Eleonore V***, geboren am 28. November 1973, und gewährte ihr mit seinen weiteren Beschlüssen ON 38 und ON 67 Unterhaltsvorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1 UVG. In der Folge kam es mangels Weitergewährung (§ 18 UVG) zur Einstellung der Vorschüsse. Nach dem Bericht des Sondersachwalters besteht derzeit noch ein von Mag. Josef Klaus A, dem Vater der mj. Silvia, hereinzubringender Rückstand von S 53.150,--, wovon dem Oberlandesgericht Graz als Rückersatz für geleistete Vorschüsse ein Betrag von S 48.350,-- und der restliche Betrag der Mutter gebührt. Am 31. Jänner 1985 stellte die Mutter u.a. die Anträge, den Sondersachwalter zu entheben und den Vater anstelle des zuletzt mit monatlich S 1.500,-- festgesetzten Unterhaltsbeitrages ab 1. Februar 1985 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 2.600,-- zu verpflichten. Das Erstgericht wies diese Anträge mit der Begründung ab, die Einstellung der nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährten Vorschüsse stelle gemäß § 9 Abs 3 UVG keinen Grund für die Beendigung der nach § 9 Abs 2 UVG geführten Sachwalterschaft dar. Die beantragte Enthebung des Sondersachwalters vor Hereinbringung der Rückersatzleistungen des Vaters für die gewährten Vorschüsse würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Doppelgeleisigkeit der Einbringungsversuche sowohl des Kindes als auch des Bundes führen. Bestehe die Sondersachwalterschaft aber weiterhin aufrecht, so erscheine die Mutter zur Stellung von Anträgen auf Unterhaltserhöhung nicht legitimiert.Mit seinem Beschluß ON 29 bestellte das Erstgericht den Magistrat-Jugendamt Klagenfurt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, UVG zum Sondersachwalter der in Pflege und Erziehung ihrer Mutter befindlichen mj. Silvia Eleonore V***, geboren am 28. November 1973, und gewährte ihr mit seinen weiteren Beschlüssen ON 38 und ON 67 Unterhaltsvorschüsse nach den Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, UVG. In der Folge kam es mangels Weitergewährung (Paragraph 18, UVG) zur Einstellung der Vorschüsse. Nach dem Bericht des Sondersachwalters besteht derzeit noch ein von Mag. Josef Klaus A, dem Vater der mj. Silvia, hereinzubringender Rückstand von S 53.150,--, wovon dem Oberlandesgericht Graz als Rückersatz für geleistete Vorschüsse ein Betrag von S 48.350,-- und der restliche Betrag der Mutter gebührt. Am 31. Jänner 1985 stellte die Mutter u.a. die Anträge, den Sondersachwalter zu entheben und den Vater anstelle des zuletzt mit monatlich S 1.500,-- festgesetzten Unterhaltsbeitrages ab 1. Februar 1985 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 2.600,-- zu verpflichten. Das Erstgericht wies diese Anträge mit der Begründung ab, die Einstellung der nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG gewährten Vorschüsse stelle gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UVG keinen Grund für die Beendigung der nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG geführten Sachwalterschaft dar. Die beantragte Enthebung des Sondersachwalters vor Hereinbringung der Rückersatzleistungen des Vaters für die gewährten Vorschüsse würde zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Doppelgeleisigkeit der Einbringungsversuche sowohl des Kindes als auch des Bundes führen. Bestehe die Sondersachwalterschaft aber weiterhin aufrecht, so erscheine die Mutter zur Stellung von Anträgen auf Unterhaltserhöhung nicht legitimiert.
Das von der Mutter angerufene Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Es verwies auf die Bestimmungen der §§ 8 und 18 UVG, wonach nach Ablauf der Zeit, für welche die Unterhaltsvorschüsse bewilligt wurden, mangels gerichtlicher Anordnung weiterer Vorschüsse die Leistung solcher eingestellt wird. Die Ansicht der Rekurswerberin die Bestimmung des § 9 Abs 3 UVG sei bei einer solchen Einstellung nicht anwendbar, weil unter der dort genannten Einstellung der Vorschüsse nur eine solche nach § 20 UVG zu verstehen sei, könne nicht geteilt werden. Letztere Gesetzesstelle eröffne dem Gericht nur zusätzlich die Möglichkeit zu einer vorzeitigen - also noch vor Ablauf der ursprünglichen Bewilligungsfrist vorzunehmenden - Einstellung aus den in ihrem Absatz 1 genannten Gründen. Bei Ablauf der Frist, für welche Vorschüsse bewilligt wurden, käme es - ohne Weitergewährung (§ 18 UVG) - aber gleichfalls zu einer Einstellung. Eine solche bilde nach der Anordnung des § 9 Abs 3 UVG noch keinen Grund für die Beendigung der Sachwalterschaft. Nach den EB zu Z 6 der RV 276 BlgNRDas von der Mutter angerufene Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Es verwies auf die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 18 UVG, wonach nach Ablauf der Zeit, für welche die Unterhaltsvorschüsse bewilligt wurden, mangels gerichtlicher Anordnung weiterer Vorschüsse die Leistung solcher eingestellt wird. Die Ansicht der Rekurswerberin die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, UVG sei bei einer solchen Einstellung nicht anwendbar, weil unter der dort genannten Einstellung der Vorschüsse nur eine solche nach Paragraph 20, UVG zu verstehen sei, könne nicht geteilt werden. Letztere Gesetzesstelle eröffne dem Gericht nur zusätzlich die Möglichkeit zu einer vorzeitigen - also noch vor Ablauf der ursprünglichen Bewilligungsfrist vorzunehmenden - Einstellung aus den in ihrem Absatz 1 genannten Gründen. Bei Ablauf der Frist, für welche Vorschüsse bewilligt wurden, käme es - ohne Weitergewährung (Paragraph 18, UVG) - aber gleichfalls zu einer Einstellung. Eine solche bilde nach der Anordnung des Paragraph 9, Absatz 3, UVG noch keinen Grund für die Beendigung der Sachwalterschaft. Nach den EB zu Ziffer 6, der Regierungsvorlage 276 BlgNR
15. GP, und dem Bericht des JA 199, BlgNR 15. GP 4, habe die Betrauung der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Hereinbringung der Unterhaltsvorschüsse nämlich u.a. den Zweck, eine Doppelgeleisigkeit bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes zu vermeiden. Würde die Sachwalterschaft nach § 9 Abs 2 UVG mit der Einstellung der Vorschüsse enden, ginge die Aufgabe der Einbringung der Unterhaltsforderungen, für welche Vorschüsse gewährt wurden, gemäß § 30 UVG auf den Bund über, hinsichtlich Unterhaltsrückständen, für welche keine Vorschüsse gewährt worden seien, würde die Einbringung aber dem Kind - hier vertreten durch die Mutter - obliegen. Eine solche Doppelgeleisigkeit könnte den Einbringungsvorgang nicht nur im Falle der Vorschußeinstellung nach § 20 UVG, sondern in völlig gleicher Weise bei Einstellungen zufolge Fristablaufes (§§ 8, 18 UVG) erheblich erschweren. Zur Vermeidung dieser Folgen sollte nach der Absicht des Gesetzgebers die Bezirksverwaltungsbehörde auch in diesem Falle weiterhin Sachwalter des Kindes bleiben.15. GP, und dem Bericht des JA 199, BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 4, habe die Betrauung der Bezirksverwaltungsbehörde mit der Hereinbringung der Unterhaltsvorschüsse nämlich u.a. den Zweck, eine Doppelgeleisigkeit bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes zu vermeiden. Würde die Sachwalterschaft nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG mit der Einstellung der Vorschüsse enden, ginge die Aufgabe der Einbringung der Unterhaltsforderungen, für welche Vorschüsse gewährt wurden, gemäß Paragraph 30, UVG auf den Bund über, hinsichtlich Unterhaltsrückständen, für welche keine Vorschüsse gewährt worden seien, würde die Einbringung aber dem Kind - hier vertreten durch die Mutter - obliegen. Eine solche Doppelgeleisigkeit könnte den Einbringungsvorgang nicht nur im Falle der Vorschußeinstellung nach Paragraph 20, UVG, sondern in völlig gleicher Weise bei Einstellungen zufolge Fristablaufes (Paragraphen 8, 18, UVG) erheblich erschweren. Zur Vermeidung dieser Folgen sollte nach der Absicht des Gesetzgebers die Bezirksverwaltungsbehörde auch in diesem Falle weiterhin Sachwalter des Kindes bleiben.
Im Revisionsrekurs vertritt die Mutter den Standpunkt, mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung müsse nach Einstellung der Unterhaltsvorschüsse auch der erziehungsberechtigte Elternteil zur Stellung von Unterhaltserhöhungsanträgen berechtigt sein. Die Stenographischen Protokolle des Nationalrates und die Regierungsvorlage seien kein Gesetz und hinderten das Gericht nicht an einer anderen Auslegung, wozu die völlig unterschiedliche Regelungen über die Einstellung enthaltenen Bestimmungen der §§ 20 und 9 UVG einen Anhaltspunkt böten. Erscheine es zweifellos zweckmäßig, während der Dauer der Gewährung von Vorschüssen eine Doppelgeleisigkeit von Einbringungsversuchen zu vermeiden, so bestehe doch kein Grund dafür, daß nach Einstellung der Unterhaltsvorschüsse weiterhin die Verwaltungsbehörden zur Antragstellung legitimiert sein sollten. Durch eine entsprechende Gesetzesinterpretation müsse die 'zweifellos unbeabsichtigte Beschränkung der elterlichen Erziehungsrechte' aufgehoben werden.Im Revisionsrekurs vertritt die Mutter den Standpunkt, mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung müsse nach Einstellung der Unterhaltsvorschüsse auch der erziehungsberechtigte Elternteil zur Stellung von Unterhaltserhöhungsanträgen berechtigt sein. Die Stenographischen Protokolle des Nationalrates und die Regierungsvorlage seien kein Gesetz und hinderten das Gericht nicht an einer anderen Auslegung, wozu die völlig unterschiedliche Regelungen über die Einstellung enthaltenen Bestimmungen der Paragraphen 20 und 9 UVG einen Anhaltspunkt böten. Erscheine es zweifellos zweckmäßig, während der Dauer der Gewährung von Vorschüssen eine Doppelgeleisigkeit von Einbringungsversuchen zu vermeiden, so bestehe doch kein Grund dafür, daß nach Einstellung der Unterhaltsvorschüsse weiterhin die Verwaltungsbehörden zur Antragstellung legitimiert sein sollten. Durch eine entsprechende Gesetzesinterpretation müsse die 'zweifellos unbeabsichtigte Beschränkung der elterlichen Erziehungsrechte' aufgehoben werden.