Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO (a.F.) ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO (a.F.) nicht gebunden. Der Kläger macht in seiner Revision im wesentlichen geltend, daß bei seiner Meinung nach zutreffender Auslegung bzw Ergänzung des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen davon auszugehen sei, daß die Beklagte auf Grund dieses Vertrages zum Ersatz der ihm vorgeschriebenen Strombezugskosten in voller Höhe verpflichtet sei. Damit macht der Kläger nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (a.F.) durch das Berufungsgericht geltend. Er zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht die im § 914 ABGB normierten Auslegungsregeln verletzt hätte, sondern behauptet in Wahrheit nur, daß der zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Vertrag nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen in anderer Weise auszulegen sei als durch die Vorinstanzen. Nur dann aber, wenn aufgezeigt wird, daß die Auslegung eines Vertrages durch die Vorinstanzen bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist, kann dem über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (a.F.) zukommen (MietSlg XXXVIII/32 uva). Derartiges zeigt aber der Kläger mit seinen Revisionsausführungen nicht auf. Seine Revision ist daher mangels Vorliegens der im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (a.F.) normierten Voraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO (a.F.) ist das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO (a.F.) nicht gebunden. Der Kläger macht in seiner Revision im wesentlichen geltend, daß bei seiner Meinung nach zutreffender Auslegung bzw Ergänzung des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages nach den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen davon auszugehen sei, daß die Beklagte auf Grund dieses Vertrages zum Ersatz der ihm vorgeschriebenen Strombezugskosten in voller Höhe verpflichtet sei. Damit macht der Kläger nicht die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (a.F.) durch das Berufungsgericht geltend. Er zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht die im Paragraph 914, ABGB normierten Auslegungsregeln verletzt hätte, sondern behauptet in Wahrheit nur, daß der zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Vertrag nach den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen in anderer Weise auszulegen sei als durch die Vorinstanzen. Nur dann aber, wenn aufgezeigt wird, daß die Auslegung eines Vertrages durch die Vorinstanzen bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist, kann dem über den konkreten Einzelfall hinausreichende erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (a.F.) zukommen (MietSlg XXXVIII/32 uva). Derartiges zeigt aber der Kläger mit seinen Revisionsausführungen nicht auf. Seine Revision ist daher mangels Vorliegens der im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (a.F.) normierten Voraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen.
Die Revision der Beklagten ist, da hier die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (a.F.) normierten Voraussetzungen vorliegen, zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.Die Revision der Beklagten ist, da hier die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO (a.F.) normierten Voraussetzungen vorliegen, zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.
Die Vorschrift des § 1041 ABGB, die den Ersatzanspruch des Eigentümers, dessen Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, regelt, versteht beide Begriffe im weitesten Sinn, sodaß zu den Sachen u a auch die elektrische Energie gehört und als Eigentümer jeder anzusehen ist, der über die Sache verfügungsberechtigt ist und in dessen Vermögen durch die Verfügung über die Sache eingegriffen wird. § 1041 ABGB gibt demnach einen allgemeinen Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann (Stanzl in Klang2 IV/1, 889, 909, 917; Ehrenzweig, System2 II/1, 722; Gschnitzer, Schuldrecht besonderer Teil und Schadenersatz 107; Bydlinski, Zum Bereicherungsanspruch gegen den Unredlichen, JBl 1969, 252 mwN; SZ 44/92; JBl 1973, 257; 1 Ob 549/77 uva).Die Vorschrift des Paragraph 1041, ABGB, die den Ersatzanspruch des Eigentümers, dessen Sache zum Nutzen eines anderen verwendet worden ist, regelt, versteht beide Begriffe im weitesten Sinn, sodaß zu den Sachen u a auch die elektrische Energie gehört und als Eigentümer jeder anzusehen ist, der über die Sache verfügungsberechtigt ist und in dessen Vermögen durch die Verfügung über die Sache eingegriffen wird. Paragraph 1041, ABGB gibt demnach einen allgemeinen Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann (Stanzl in Klang2 IV/1, 889, 909, 917; Ehrenzweig, System2 II/1, 722; Gschnitzer, Schuldrecht besonderer Teil und Schadenersatz 107; Bydlinski, Zum Bereicherungsanspruch gegen den Unredlichen, JBl 1969, 252 mwN; SZ 44/92; JBl 1973, 257; 1 Ob 549/77 uva).
Soweit die Beklagte mit ihren Revisionsausführungen in Frage zu stellen versucht, daß ihr durch die Verwendung elektrischer Energie, die der Kläger auf Grund eines von ihm mit den Grazer Stadtwerken geschlossenen Strombezugsvertrages von diesen bezog und an diese zu bezahlen hatte, ein vermögenswerter Vorteil entstanden wäre, geht sie nicht von den Feststellungen des Berufungsgerichtes aus, deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg bekämpft werden kann.
Nach der Vorschrift des § 1041 ABGB hat, da Naturalersatz nicht möglich ist, der Benützer - hier also die Beklagte - dem Verkürzten - hier dem Kläger - ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Geldersatzes richtet sich nach dem der Beklagten zur Zeit der Verwendung zugekommenen Nutzen, insbesondere nach den von der Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen (Stanzl aaO 920; SZ 44/92; SZ 47/130 mwN ua).Nach der Vorschrift des Paragraph 1041, ABGB hat, da Naturalersatz nicht möglich ist, der Benützer - hier also die Beklagte - dem Verkürzten - hier dem Kläger - ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Höhe dieses Geldersatzes richtet sich nach dem der Beklagten zur Zeit der Verwendung zugekommenen Nutzen, insbesondere nach den von der Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen (Stanzl aaO 920; SZ 44/92; SZ 47/130 mwN ua).
Da dabei auf den Zeitpunkt der Verwendung abzustellen ist, ist in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Verwendung der dem Kläger gebührenden und von ihm bezahlten elektrischen Energie zu ihrem Vorteil nicht die Möglichkeit, billigeren Strom zu beziehen, weil sie selbst noch überhaupt keinen Stromlieferungsvertrag mit den Grazer Stadtwerken abgeschlossen hatte. Wenn sie daher in Kenntnis des damit begangenen Eingriffes in das Strombezugsrecht des Klägers diesem gebührenden elektrischen Strom für ihre Interessen verwendete bzw eine derartige Verwendung durch Dritte in ihrem wirtschaftlichen Interesse duldete, ist es durchaus gerechtfertigt, den Wert der der Beklagten zugekommenen Leistung (ihren Nutzen) mit dem Entgelt gleichzusetzen, das der Kläger für diese Leistung zu entrichten hatte. Denn die Auslagen, die sich die Beklagte damit im Zeitpunkt der Verwendung ersparte, bestanden eben nicht im Entgelt für Strombezug nach dem Kleinstabnehmertarif, auf den die Beklagte in diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte, sondern im Entgelt für den Strombezug nach den in diesem Zeitpunkt dem Kläger gewährten Bedingungen, das der Kläger an die Grazer Stadtwerke entrichten mußte und das auch die Beklagte nach diesen Bedingungen entrichten hätte müssen. Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten ist daher in der Bemessung des dem Kläger im Sinne des § 1041 ABGB zustehenden Entgeltes ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.Da dabei auf den Zeitpunkt der Verwendung abzustellen ist, ist in der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen. Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Verwendung der dem Kläger gebührenden und von ihm bezahlten elektrischen Energie zu ihrem Vorteil nicht die Möglichkeit, billigeren Strom zu beziehen, weil sie selbst noch überhaupt keinen Stromlieferungsvertrag mit den Grazer Stadtwerken abgeschlossen hatte. Wenn sie daher in Kenntnis des damit begangenen Eingriffes in das Strombezugsrecht des Klägers diesem gebührenden elektrischen Strom für ihre Interessen verwendete bzw eine derartige Verwendung durch Dritte in ihrem wirtschaftlichen Interesse duldete, ist es durchaus gerechtfertigt, den Wert der der Beklagten zugekommenen Leistung (ihren Nutzen) mit dem Entgelt gleichzusetzen, das der Kläger für diese Leistung zu entrichten hatte. Denn die Auslagen, die sich die Beklagte damit im Zeitpunkt der Verwendung ersparte, bestanden eben nicht im Entgelt für Strombezug nach dem Kleinstabnehmertarif, auf den die Beklagte in diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte, sondern im Entgelt für den Strombezug nach den in diesem Zeitpunkt dem Kläger gewährten Bedingungen, das der Kläger an die Grazer Stadtwerke entrichten mußte und das auch die Beklagte nach diesen Bedingungen entrichten hätte müssen. Entgegen den Revisionsausführungen der Beklagten ist daher in der Bemessung des dem Kläger im Sinne des Paragraph 1041, ABGB zustehenden Entgeltes ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.
Aus dem Hinweis der Beklagten, daß der Kläger seinen Strombezugsvertrag mit den Grazer Stadtwerken nach Verkauf der Liegenschaft hätte beenden sollen, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Ihr wurde ja nicht die Verpflichtung auferlegt, Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis schlechthin zu übernehmen und zu erfüllen, sondern nur die aus § 1041 ABGB abzuleitende Verbindlichkeit, den Kläger für den in ihrem wirtschaftlichen Interesse verbrauchten Strom, auf dessen Lieferung er gegen die Grazer Stadtwerke Anspruch hatte und den er diesen bezahlen mußte, ein angemessenes Entgelt zu leisten. Dies hätte die Beklagte ohne weiteres vermeiden können, wenn sie die Verwendung des dem Kläger zustehenden elektrischen Stromes in ihrem wirtschaftlichen Interesse unterlassen bzw verhindert hätte. Der Revision der Beklagten muß unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.Aus dem Hinweis der Beklagten, daß der Kläger seinen Strombezugsvertrag mit den Grazer Stadtwerken nach Verkauf der Liegenschaft hätte beenden sollen, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Ihr wurde ja nicht die Verpflichtung auferlegt, Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsverhältnis schlechthin zu übernehmen und zu erfüllen, sondern nur die aus Paragraph 1041, ABGB abzuleitende Verbindlichkeit, den Kläger für den in ihrem wirtschaftlichen Interesse verbrauchten Strom, auf dessen Lieferung er gegen die Grazer Stadtwerke Anspruch hatte und den er diesen bezahlen mußte, ein angemessenes Entgelt zu leisten. Dies hätte die Beklagte ohne weiteres vermeiden können, wenn sie die Verwendung des dem Kläger zustehenden elektrischen Stromes in ihrem wirtschaftlichen Interesse unterlassen bzw verhindert hätte. Der Revision der Beklagten muß unter diesen Umständen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner unzulässigen Revision ebenso selbst zu tragen wie die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels. Auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung hat die Beklagte keinen Anspruch, weil sie den hinsichtlich des Rechtsmittels des Klägers vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat. Hingegen hat die Beklagte dem Kläger die Kosten seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner unzulässigen Revision ebenso selbst zu tragen wie die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels. Auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung hat die Beklagte keinen Anspruch, weil sie den hinsichtlich des Rechtsmittels des Klägers vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht hat. Hingegen hat die Beklagte dem Kläger die Kosten seiner zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Revisionsbeantwortung zu ersetzen.