Begründung:
Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung vom 24. 1. 1983 war der uneheliche Vater verpflichtet, der mj Klaudia K***** ab 1. 2. 1983 einen Unterhaltsbetrag von monatlich 2.400 S zu leisten. Am 21. 9. 1983 beantragte die Jugendabteilung der Bezirkshauptmannschaft Melk als Unterhaltssachwalter die Erhöhung des Unterhaltsbetrags auf 2.920 S monatlich ab 1. 10. 1983. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Unterhaltsvereinbarung sei ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 15.500 S zugrundegelegt worden, nunmehr betrage sein Durchschnittseinkommen 20.800 S monatlich.
Der Vater sprach sich gegen die Erhöhung aus. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten, er beziehe monatlich durchschnittlich 15.000 S einschließlich Familienbeihilfe, ausschließlich Sonderzahlungen und habe für eine eheliche Tochter und eine Gattin zu sorgen. Die Minderjährige sei als Bürolehrling tätig gewesen, habe das Lehrverhältnis aber aus unbekannten Gründen gelöst.
Das Erstgericht vernahm den Vater und die Mutter der Minderjährigen und holte eine Gehaltsauskunft vom Dienstgeber des Vaters ein. Sodann verpflichtete es den Vater, der Minderjährigen ab 1. 10. 1983 einen Unterhaltsbetrag von insgesamt 2.920 S zu bezahlen. Es ging bei dieser Entscheidung von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:
Das monatliche Durchschnittseinkommen des Vaters beträgt (selbst unter Berücksichtigung von Darlehensrückzahlungen als Abzüge) 18.477 S. Außer für die mj Klaudia hat der Vater für eine nicht berufstätige Gattin und eine 8jährige eheliche Tochter zu sorgen. Die mj Klaudia trat nach der Pflichtschulentlassung im Sommer 1982 eine Lehrstelle an, musste diese aber nach einigen Monaten wieder aufgeben, weil sie Schwierigkeiten mit den Vorgesetzten hatte, innerhalb dieser Zeit 6 kg an Gewicht verlor, sich also die Fortsetzung der Lehre als unzumutbar erwies. Da eine andere Lehrstelle nicht gefunden werden konnte, besucht die Minderjährige nun die Haushaltsschule in St. Pölten. Sie befindet sich in Pflege und Erziehung ihrer Mutter.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, Schwierigkeiten bei einem Lehrverhältnis könnten nie ausgeschlossen werden, weshalb diese nicht zur Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags führen könnten. Bei der Unterhaltsvereinbarung im Jänner 1983 sei der Unterhaltssachwalter sicherlich von der berechtigten Hoffnung ausgegangen, das Mädchen werde in nächster Zeit eine neue Lehrstelle finden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, lägen geänderte Verhältnisse vor. Der nunmehr begehrte Unterhaltsbetrag sei angemessen.
In dem gegen den Beschluss des Erstgerichts erhobenen Rekurs vertrat der Vater die Ansicht, eine Änderung der Unterhaltsverpflichtung vor Ablauf eines Jahres sei nicht zulässig, zumal keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Bei den Ausführungen des Erstgerichts, der Unterhaltssachwalter sei bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, die Minderjährige werde in nächster Zeit eine neue Lehrstelle finden, handle es sich um reine Spekulationen, die durch den Akteninhalt nicht gedeckt seien. Der Vater habe zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung 15mal jährlich 15.500 S, im Monatsdurchschnitt somit 19.375 S bezogen. Nunmehr werde von einem Einkommen von 18.477 S ausgegangen, sodass sich die Verhältnisse eher verschlechtert, keinesfalls aber verbessert hätten. Es könne auch nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen, dass die Minderjährige ihre Lehrstelle wieder aufgegeben habe. An der bereits eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit habe sich dadurch nichts geändert. Die Feststellungen, die Minderjährige treffe am Verlust der Lehrstelle kein Verschulden, es sei ihr nicht möglich gewesen, eine andere Lehrstelle zu finden, seien durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt.
Das Rekursgericht schaffte eine Fotokopie der Unterhaltsvereinbarung samt der damals mit dem Vater aufgenommenen Niederschrift sowie der vom Unterhaltssachwalter eingeholten Gehaltsauskunft bei, überdies vernahm ein Mitglied des Rekurssenats eine Auskunftsperson über das Lehrverhältnis der Minderjährigen. Sodann gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Aufgrund der ergänzenden Erhebungen des Rekursgerichts ergäbe sich, dass dem Vergleich eine Gehaltsauskunft über ein monatliches Durchschnittseinkommen von 16.933 S ohne Abzug von Darlehensrückzahlungen zugrunde gelegen sei, während das Durchschnittseinkommen nun 19.177 S betrage. Somit sei seit der letzten Bemessung eine wesentliche Änderung eingetreten, die eine Unterhaltserhöhung rechtfertige. Aus der vom Rekursgericht durchgeführten Vernehmung einer Auskunftsperson ergebe sich, dass sich die Minderjährige im Betrieb, in dem sie eine Lehrstelle gehabt habe, nicht wohl fühlte, sie aber nicht unwillig gewesen sei. Nach Ansicht der Auskunftsperson sei die Minderjährige vielleicht noch etwas unreif. Da sie 6 kg an Gewicht verloren habe, sei das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst worden. Nach Ansicht des Rekursgerichts könne daher nicht gesagt werden, die Minderjährige habe ihren Lehrplatz leichtfertig oder aus eigenem Verschulden verloren.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters. Er macht als Rechtsmittelgründe offenbare Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität geltend und beantragt Abänderung dahin, dass der Unterhaltserhöhungsantrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.