Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ***** Grundbuch ***** H*****, vormals EZ ***** Landtafel S*****. Im ersten Rang ist aufgrund der Pfandurkunde vom 1.8.1980 ein Höchstbetragspfandrecht von S 430.000,--, im zweiten Rang aufgrund der Pfandurkunde vom 6.6.1984 ein solches von S 4 Mio und im dritten Rang aufgrund der Pfandurkunde vom 21.12.1987 ein weiteres von S 3 Mio für die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei eingetragen. Diese hat mit Kreditvertrag vom 25.5.1984 der Firma S*****-Gesellschaft mbH (im folgenden als Firma S*****-GmbH bezeichnet) einen Kontokorrentkredit von S 4 Mio eingeräumt; dieser wurde mit Kreditvertrag vom 5.11.1987 auf insgesamt S 8,5 Mio erhöht. Die Kreditnehmerin kommt seit langem ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach.
Mit der vorliegenden Pfandklage begehrt die Klägerin von der Beklagten aufgrund ihrer Sachhaftung die Bezahlung von S 3 Mio bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft ***** KG ***** H*****. Sie brachte vor, die Beklagte habe durch Mitunterfertigung der entsprechenden Kreditzusagen den Pfandrechtseinverleibungen zugestimmt und die entsprechenden Pfandbestellungsurkunden unterfertigt. Die Beklagte habe mit notariell beurkundeten Vollmachten vom 19.8.1982 und 10.4.1985 Bernhard L***** ermächtigt, sie in allen bürgerlichen Rechtsangelegenheiten zu vertreten, in ihrem Namen Zustellungen von Klagen, Bescheiden und Beschlüssen, insbesondere in Grundbuchssachen anzunehmen, Einverleibungen in öffentliche Bücher zu erwirken, grundbücherliche Eintragungen aller Art zu bewilligen, Einverleibungserklärungen abzugeben, Gelder und Geldeswerte zu erheben, unbewegliche Sachen zu veräußern, Darlehen und Anleihen zu schließen etc. Aufgrund dieser Vollmachten sei die Einverleibung der gegenständlichen Pfandrechte erfolgt. Die klagende Partei habe keine Zweifel am Bevollmächtigungsvertrag haben müssen, ein sorgloses oder schuldhaftes Verhalten ihrer Organe liege nicht vor. Das Vertretungsverhältnis zwischen Bernhard L***** und der Beklagten sei seit Jahren bekannt gewesen. Das Innenverhältnis habe die klagende Partei nicht prüfen müssen, sie habe keinen Hinweis auf eine Vollmachtsüberschreitung gehabt. Die Firma S***** sei unter Androhung der Fälligstellung des Gesamtkreditbetrages am 29.8.1991 erfolglos aufgefordert worden, die Überziehung bis 16.9.1991 abzudecken. Davon sei auch die Beklagte als Realschuldnerin verständigt worden.
Die Beklagte wendete ein, seit 1960 im Ausland zu leben und sich nur äußerst selten in Österreich aufzuhalten. Auf der Pfandliegenschaft befinde sich ein 500 Jahre altes sanierungsbedürftiges Gebäude. Bernhard L***** habe ihr bei ihrem kurzfristigen Aufenthalt in Österreich im Jahre 1979 vorgeschlagen, das Anwesen um etwa S 1 Mio zu renovieren. Das Geld sollte durch Veranstaltungen aufgebracht werden. Sie habe daraufhin Bernhard L***** beauftragt, das Haus zu sanieren und habe ihm mehrfach notariell beglaubigte Vollmachten ausgestellt. L***** habe erklärt, diese zu benötigen, um bei den zuständigen Behörden entsprechend auftreten zu können. Es habe sich um alte Vordrucke von Vollmachten ohne bestimmte Widmungszwecke gehandelt. L***** sei nicht ermächtigt worden, Darlehen oder ähnliches unter Belastung ihrer Liegenschaft aufzunehmen. Insoweit habe L***** treuwidrig zum Nachteil der Beklagten gehandelt. Die Kreditzusagen vom 25.5.1984 und 5.11.1987 habe er allein und nicht auch die Beklagte unterfertigt. Die Beklagte habe gar nicht gewußt, daß L***** mit der Klägerin kontrahiere. Der Klägerin hätte schon bei Vorlage der Vollmachten auffallen müssen, daß es sich hauptsächlich um Vordrucke handle, welche Anwälte verwendeten und welche Ermächtigungen enthielten, die L***** überhaupt nicht ausüben könne. Überdies habe die Klägerin nicht mit Bernhard L***** sondern mit der Firma S***** kontrahiert. Durch die Vollmachten, in denen diese Gesellschaft gar nicht erwähnt sei, sei eine Besicherung von Krediten für diese Gesellschaft nicht gedeckt gewesen. Die Organe der klagenden Partei hätten nicht die nötige Sorgfalt eines Bankkaufmannes aufgewendet, sonst hätte ihnen dies alles auffallen müssen. Erst 1991 habe die Beklagte von ihrer angeblichen Sachhaftung erfahren. Durch das grob sorglose und schuldhafte Handeln der Organe der klagenden Partei sei der Beklagten ein Schaden entstanden, der bis zur Höhe der Klagsforderung kompensando eingewendet werde.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Forderung der Klägerin mit S 3 Mio zu Recht bestehe, nicht hingegen die eingewendete Gegenforderung; es wurde daher dem Klagebegehren in der sich auf die Sachhaftung beschränkenden Formulierung stattgegeben.
Auszugehen ist von folgendem Sachverhalt (unter Einbeziehung der vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen:
Bernhard L*****, mit dem die Beklagte per Du ist, hat dieser gegenüber im Dezember 1978 erklärt, daß die der Beklagten gehörige Liegenschaft desolat sei und er ihr helfen würde, sie zu renovieren. Anfang 1979 teilte er gewisse Renovierungsvorschläge der Beklagten mit, worauf diese ihm erklärte, er solle damit beginnen. Es war von Kosten über S 1 Mio die Rede, die sodann durch die Nutzung der Liegenschaft hereinkommen sollte.
Am 16.4.1980, 19.8.1982 und 10.4.1985 hat die Beklagte für die Verwaltung der Liegenschaft, deren Nutzung und Renovierung Vollmachtsurkunden unterfertigt, welche unter anderem folgenden Text aufweisen:
"Vollmacht
mit welcher Herr Bernhard L*****... ermächtigt wird, mich (uns) in allen bürgerlichen und Strafrechtsangelegenheiten sowohl vor Gerichts-, politischen und Finanz- Behörden als außerbehördlich zu vertreten, insbesondere auch mich (uns) im Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren vor Gericht zu vertreten, in meinem (unserem) Namen unbewegliche Sachen gerichtlich zu erstehen, in meinem (unserem) Namen Rechtsstreite anhängig zu machen, die Zustellung von Klagen und was immer für Namen habenden Beschlüssen, Bescheiden und dgl. und insbesondere von jenen in Grundbuchssachen anzunehmen, Vergleiche zu schließen, Vormerkungen und Einverleibungen in öffentliche Bücher zu erwirken, grundbücherliche Eintragen aller Art zu bewilligen, insbesondere Einverleibung- und Löschungserklärungen abzugeben...., was immer für bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte zu veräußern oder entgeltlich und unentgeltlich zu erwerben und zu übernehmen, Anleihen und Darlehen zu schließen, ..."
Bernhard L***** hat bei der klagenden Partei einen Kredit über S 430.000,-- aufgenommen. Mit Vollmacht der Beklagten vom 16.4.1980 unterfertigte er am 1.8.1980 eine Pfandbestellungsurkunde. Von dieser Pfandbestellung verständigte L***** die Beklagte, welche damit einverstanden war.
Wie die Verwaltung der Liegenschaft der Beklagten, deren Renovierung und Nutzung erfolgen sollte, wurde zwischen L***** und der Beklagten nicht besprochen, die Beklagte hat Bernhard L***** vollkommen freie Hand gelassen.
Mit Kreditzusage vom 25.5.1984 wurde der S***** GmbH ein Kredit in der Höhe von S 4 Mio eingeräumt. Für die Beklagte hat Bernhard L***** diese Kreditzusage sowie die Pfandbestellungsurkunde mit Vollmacht vom 19.8.1982 unterfertigt. Die Kreditzusage enthält im Punkt III unter anderem folgende Bestimmung:Mit Kreditzusage vom 25.5.1984 wurde der S***** GmbH ein Kredit in der Höhe von S 4 Mio eingeräumt. Für die Beklagte hat Bernhard L***** diese Kreditzusage sowie die Pfandbestellungsurkunde mit Vollmacht vom 19.8.1982 unterfertigt. Die Kreditzusage enthält im Punkt römisch drei unter anderem folgende Bestimmung:
"III
... Durch Mitunterfertigung dieser Kreditzusage erteilt Frau
Sieglinde G*****... (Beklagte) die ausdrückliche Zustimmung zur
Pfandrechtseinverleibung...."
Diese Kreditzusage ist mit der Stampiglie der "S***** GesmbH, *****" versehen. Die Unterschriften sind unleserlich und findet sich auf der Urkunde der Beisatz "mit Vollmacht vom 19.8.1982 notariell beglaubigt für Sieglinde G*****" (Beklagte).
In der korrespondierenden Pfandbestellungsurkunde vom 6.6.1984 heißt es auszugsweise:
"Pfandbestellungsurkunde
Die S***** Sparkasse, im folgenden kurz "Sparkasse" (klagende Partei) genannt steht mit der Firma S*****... in Geschäftsverbindung.
1. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von S 4 Mio... welche der Sparkasse gegen den Kreditnehmer aus gewährten oder künftig zu gewährenden .... Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen werden, mögen diese Forderungen aus der laufenden Verrechnung, aus Zinsen, Provisionen, Spesen oder sonst einem auf obgenanntem Rechtsverhältnis beruhenden Rechtstitel beruhen, verpfände ich Sieglinde G*****, geboren ***** (Beklagte) der Sparkasse die mir gehörige Liegenschaft... samt allem Zugehör. Ich erteile hiemit meine ausdrückliche Einwilligung, daß aufgrund dieser vorliegenden Urkunde ohne mein ferneres Einvernehmen auf meine Kosten ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 4 Mio für diese Kreditforderung zugunsten der S***** Sparkasse auf der oben angeführten Liegenschaft einverleibt werde...." .
Auch diese Pfandbestellungsurkunde wurde durch Bernhard L*****beglaubigt unterfertigt.
Mit Kreditzusage vom 5.11.1987 wurde der Kredit von S 4 Mio um S 4,5 Mio auf S 8,5 Mio erhöht. In dieser Zusage, welche an die Firma S*****GmbH gerichtet ist, heißt es unter anderem:
"Kreditzusage
Ihrem Wunsche entsprechend sind wir bereit, hnen - im Rahmen der bestehenden Geschäftsverbindung - zur ungeteilten Hand unter nachstehenden Bedingungen einen Kredit bis zum Betrag von S 4,5 Mio einzuräumen. Dieser Kreditbetrag stellt eine Erhöhung des Kredites von S 4 Mio um S 4,5 Mio auf S 8,5 Mio dar.
... III. Sicherstellung... römisch drei. Sicherstellung
....3. Die zu unseren Gunsten in Landtafel EZ ***** KG H***** einverleibte Höchstbetragshypothek von S 4 Mio wird zur Sicherstellung des Gesamtkredites gewidmet.
4. Durch Unterfertigung dieser Zusage erteilt Frau Sieglinde G*****.... die ausdrückliche Zustimmung, daß das Höchstbetragspfandrecht von S 4 Mio zur Sicherstellung des Gesamtkredites gewidmet wird".
Gezeichnet ist diese Kreditzusage mit der Stampiglie "S*****-GesmbH Handelsregister *****"; bei der unleserlichen Unterschrift findet sich der Beisatz: "Bernhard L***** in Vollmacht für Sieglinde Gufler-Brandstätter (Vollmacht vom 10.4.1985)".
In der gleichfalls von Bernhard Lanz beglaubigte unterfertigten Pfandbestellungsurkunde vom 21.12.1987 heißt es ua:
"Pfandbestellungsurkunde
Die S*****Sparkasse, im folgenden kurz Sparkasse genannt, steht mit der Firma S***** *****.... als Kreditnehmer in Geschäftsverbindung.
1. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von S 3 Mio, welche der Sparkasse gegen den Kreditnehmer aus gewährten oder künftig zu gewährenden .... Geld-, Haftungs- oder Garantiekrediten sowie Gelddarlehen erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen werden, mögen diese Forderungen aus der laufenden Verrechnung, aus Zinsen, Provisionen, Spesen oder sonst einem auf obgenanntem Rechtsverhältnis beruhenden Rechtstitel herrühren, verpfände ich, Sieglinde G*****, .... die mir gehörige Liegenschaft..... samt allem Zugehör. Ich erteile hiemit meine ausdrückliche Einwilligung, daß aufgrund dieser vorliegenden Urkunde ohne mein ferneres Einvernehmen auf meine Kosten ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 3 Mio für diese Kreditforderungen zugunsten der S***** Sparkasse auf der oben angeführten Liegenschaft einverleibt werde".
Diese Urkunde hat auch Bernhard L***** beglaubigt unterfertigt.
Der klagenden Partei war bekannt, daß sich die Beklagte im Ausland aufhält, es war für sie naheliegend, daß sie sich eines Vertreters bedient.
Die Beklagte hat Bernhard L***** Vollmachtsformulare, die sie in Kenya in der Botschaft in Nairobi beglaubigt unterschrieben hat, zugemittelt.
Die Vollmachten vom 10.4.1985, 19.4.1982 und 16.4.1980 wurden vor dem Notar Dr.M*****notariell beglaubigt unterfertigt.
Die Beklagte hat Bernhard L***** hinsichtlich der Verwaltung, Nutzung und Renovierung ihrer Liegenschaft schalten und walten lassen, sie hat sich über Abrechnungen nie gekümmert und nie irgendwelche Rechnungen erhalten oder bezahlt.
Seit September 1990 ist Mag.Josef R***** Berater der Beklagten. Er stellte fest, daß im Grundbuch ein Pfandrecht zugunsten der klagenden Partei eingetragen ist. Am 28.11.1990 teilte die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei Mag.R***** mit, daß die Höchstbetragshypothek über insgesamt S 7 Mio von Bernhard L***** in Vollmacht für die Beklagte zur Sicherstellung eines Kontokorrentkredites an die Firma S*****-GmbH bestellt wurden.
Per 30.6.1991 haftete ein Betrag von S 12,944.000,-- aus.
Mit Schreiben vom 29.8.1991 an die Firma S*****-GmbH stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig und erklärte, für den Fall daß er nicht bis 16.9.1991 abgedeckt werde, die Verwertung der für diesen Kredit bestehenden Sicherheit in die Wege zu leiten bzw die Bürgen aus ihrer Haftung in Anspruch zu nehmen.
Mit dem am 29.10.1991 an die Beklagte in Nairobi, Kenya, gesandten Schreiben teilt die klagende Partei mit, daß der gesamte noch aushaftende Kreditbetrag von S 13,438.948,70 zur sofortigen Rückzahlung fällig sei. Die klagende Partei sei veranlaßt, die Beklagte als Realschuldner bis zum Höchstbetrag von S 7 Mio in Anspruch zu nehmen.
Das Erstgericht verneinte in rechtlicher Hinsicht eine Nachprüfungspflicht der klagenden Partei betreffend ein Überschreiten der Bernhard L*****erteilten Vollmachten, weil die klagende Partei nach den Umständen des Falles nicht darauf hätte schließen können, daß L*****zum Nachteil der Beklagten die übertragene Vertretungsmacht treuwidrig mißbrauche. Vielmehr habe die Beklagte L***** durch Jahre hindurch nach seinem Belieben schalten und walten lassen, ohne sich näher zu erkundigen; sie habe mehrfach Vollmachten notariell beglaubigt für Bernhard L***** unterfertigt. Auch die Beklagte selbst habe ja offenbar keine Bedenken gegen Bernhard L***** gehabt, es seien bei ihr erst 1990 Zweifel aufgetreten. Ein allfällig treuwidriges Verhalten des Bernhard L***** hätte der klagenden Partei bzw ihren Vertretern keinesfalls auffallen können. Eine besondere Verpflichtung, jemanden, der aufgrund notariell beglaubigter Vollmacht vertreten werde, von der Kreditaufnahme bzw deren hypothekarischer Besicherung separat zu verständigen, bestehe nicht. Auf die eingewendete Gegenforderung sei nicht einzugehen, da sie nicht ausreichend präzisiert worden sei; es sei auch nicht ersichtlich, worin der Schaden der Beklagten bestehen solle.
Das von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, die Pfandrechtsklage setze den Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und der Fälligkeit der sichergestellten Forderung sowie der Begründung des Pfandrechtes voraus; die Eintragung im Grundbuch erspare diesen Beweis, außer für die nicht schon aus der Eintragung hervorgehende Fälligkeit und - weil es sich um ein Höchstbetragshypothek handle - für das Entstehen der Forderung. Sowohl das Entstehen der Forderung in einer den Klagsbetrag weit übersteigenden Höhe, als auch deren Fälligkeit seien aber nicht zweifelhaft und seien von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Besondere Einwendungen gegen das Pfandrecht §§ 467 f ABGB), oder Einwendungen gegen die Forderung, insbesondere deren Zahlung, habe die Beklagte nicht erhoben.Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, die Pfandrechtsklage setze den Nachweis des Rechtsgrundes, der Höhe und der Fälligkeit der sichergestellten Forderung sowie der Begründung des Pfandrechtes voraus; die Eintragung im Grundbuch erspare diesen Beweis, außer für die nicht schon aus der Eintragung hervorgehende Fälligkeit und - weil es sich um ein Höchstbetragshypothek handle - für das Entstehen der Forderung. Sowohl das Entstehen der Forderung in einer den Klagsbetrag weit übersteigenden Höhe, als auch deren Fälligkeit seien aber nicht zweifelhaft und seien von der Beklagten auch nicht bestritten worden. Besondere Einwendungen gegen das Pfandrecht Paragraphen 467, f ABGB), oder Einwendungen gegen die Forderung, insbesondere deren Zahlung, habe die Beklagte nicht erhoben.
Auf die Frage des Umfanges der Sorgfalts- und Prüfungspflicht der Bank bei einem allfälligen Mißbrauch oder einer Überschreitung der Vollmacht bei der besonderen Konstellation der Identität des Vertreters der Kreditnehmerin und Personalschuldnerin und gleichzeitig der Realschuldnerin sei demnach nicht mehr einzugehen; es sei auch nicht zu prüfen, ob die Bernhard L***** erteilten Vollmachten ausreichend gewesen seien.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil den als Voraussetzung für die Hypothekarklage zu fordernden Rechtsgründen und den damit verbundenen Rechtsfragen eine Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil den als Voraussetzung für die Hypothekarklage zu fordernden Rechtsgründen und den damit verbundenen Rechtsfragen eine Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die anfochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.