Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, mit welchem die Anordnung der Einbehaltung der im Dezember 1990 und Jänner 1991 bezogenen Übergenüsse von S 4.000 begehrt wird, ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen (EFSlg 57.545, EFSlg 54.816, EFSlg 41.532) zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 19 Abs 1 UVG hat das Gericht die Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen, wenn der Unterhalt herabgesetzt wird oder ein Fall des § 7 UVG eintritt, ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Zugleich ist unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge - soweit notwendig in Teilbeträgen - von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen. Durch die Möglichkeit der Herabsetzung (oder Erhöhung) der Unterhaltsvorschüsse sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß der Kindesunterhalt eine der Veränderung unterliegende Größe ist. Im Sinne des Grundsatzes der Übereinstimmung der Unterhaltsvorschüsse mit dem im Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag sollte sich daher eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auch in zeitlicher Hinsicht entsprechend auf die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse auswirken, sodaß auch im Falle einer rückwirkenden Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages Unterhaltsvorschüsse mit demselben Zeitpunkt herabzusetzen sind (RV 5 BlgNR 14. GP 18).Nach Paragraph 19, Absatz eins, UVG hat das Gericht die Unterhaltsvorschüsse herabzusetzen, wenn der Unterhalt herabgesetzt wird oder ein Fall des Paragraph 7, UVG eintritt, ohne daß es zur gänzlichen Versagung der Vorschüsse käme. Zugleich ist unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes die Einbehaltung der zu Unrecht ausgezahlten Beträge - soweit notwendig in Teilbeträgen - von künftig fällig werdenden Vorschüssen anzuordnen. Durch die Möglichkeit der Herabsetzung (oder Erhöhung) der Unterhaltsvorschüsse sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß der Kindesunterhalt eine der Veränderung unterliegende Größe ist. Im Sinne des Grundsatzes der Übereinstimmung der Unterhaltsvorschüsse mit dem im Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag sollte sich daher eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auch in zeitlicher Hinsicht entsprechend auf die Gewährung der Unterhaltsvorschüsse auswirken, sodaß auch im Falle einer rückwirkenden Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages Unterhaltsvorschüsse mit demselben Zeitpunkt herabzusetzen sind Regierungsvorlage 5 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 18).
Die Regierungsvorlage enthielt allerdings die im letzten Halbsatz des Abs 1 normierte Möglichkeit der Einbehaltung des aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse entstandenen Übergenusses nicht, sondern verwies auf die im § 22 normierte Rückersatzpflicht des Kindes. Nach dieser Bestimmung hat das Kind den entstandenen Übergenuß, soweit er noch nicht für den Unterhalt verbraucht wurde, zurückzubezahlen. Nach dem Ausschußbericht sollte durch die genannte Einbehaltungsmöglichkeit gesichert werden, daß im Fall der Herabsetzung der Vorschüsse ein Übergenuß auf eine möglichst einfache, freilich auch auf die Bedürfnisse des Kindes Bedacht nehmende Weise von diesem hereingebracht werden (AB 199 BlgNR 14. GP 7).Die Regierungsvorlage enthielt allerdings die im letzten Halbsatz des Absatz eins, normierte Möglichkeit der Einbehaltung des aufgrund der rückwirkenden Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse entstandenen Übergenusses nicht, sondern verwies auf die im Paragraph 22, normierte Rückersatzpflicht des Kindes. Nach dieser Bestimmung hat das Kind den entstandenen Übergenuß, soweit er noch nicht für den Unterhalt verbraucht wurde, zurückzubezahlen. Nach dem Ausschußbericht sollte durch die genannte Einbehaltungsmöglichkeit gesichert werden, daß im Fall der Herabsetzung der Vorschüsse ein Übergenuß auf eine möglichst einfache, freilich auch auf die Bedürfnisse des Kindes Bedacht nehmende Weise von diesem hereingebracht werden Ausschussbericht 199 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 7).
Aus dem im § 19 idF BGBl 1980/278 verwendeten Wort "zugleich" ergibt sich, daß die Einbehaltungsverfügung als ein Teil der Herabsetzungsentscheidung anzusehen ist und daher nur insoweit in Betracht kommt, als eine Herabsetzung des laufenden Unterhaltes erfolgt. Die Vorschüsse sind nach dem Gesetz nämlich für eine bestimmte Dauer, höchstens für drei Jahre zu gewähren (§ 8) und unter den im § 18 näher bezeichneten Voraussetzungen für jeweils drei Jahre weiter zu gewähren. Auch im Falle der Weitergewährung handelt es sich um "laufende Vorschüsse" (7 Ob 601/90). Nur wenn keine Weitergewährung erfolgt, etwa weil die Frist des § 18 Abs 1 Z 1 nicht genützt wird, und dann aufgrund eines neuen Antrages Vorschüsse gewährt werden, liegt keine Fortsetzung der Vorschußgewährung vor (vgl 5 BlgNR 14. GP 17 f; 7 Ob 601/90). Nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes, wonach eine bereits erfolgte Überalimentierung des Kindes in einer laufenden Vorschußperiode durch den auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht nehmenden Einbehalt dieses Übergenusses ausgeglichen werden soll, ergibt sich daher, daß die Einbehaltung von Übergenüssen aus bereits abgelaufenen Vorschußperioden bei Gewährung eines neuerlichen Vorschusses nicht angeordnet werden kann (vgl Knoll, Kommentar zum UVG, RZ 7 zu § 19). In einem solchen Fall ist auf die Bestimmung des § 22 Bedacht zu nehmen, wie dies im übrigen der Rekurswerber in seinem Antrag auf Rückzahlung des entstandenen Übergenusses von S 4.000 (ON 40) getan hat.Aus dem im Paragraph 19, in der Fassung BGBl 1980/278 verwendeten Wort "zugleich" ergibt sich, daß die Einbehaltungsverfügung als ein Teil der Herabsetzungsentscheidung anzusehen ist und daher nur insoweit in Betracht kommt, als eine Herabsetzung des laufenden Unterhaltes erfolgt. Die Vorschüsse sind nach dem Gesetz nämlich für eine bestimmte Dauer, höchstens für drei Jahre zu gewähren (Paragraph 8,) und unter den im Paragraph 18, näher bezeichneten Voraussetzungen für jeweils drei Jahre weiter zu gewähren. Auch im Falle der Weitergewährung handelt es sich um "laufende Vorschüsse" (7 Ob 601/90). Nur wenn keine Weitergewährung erfolgt, etwa weil die Frist des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, nicht genützt wird, und dann aufgrund eines neuen Antrages Vorschüsse gewährt werden, liegt keine Fortsetzung der Vorschußgewährung vor vergleiche 5 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 17 f; 7 Ob 601/90). Nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes, wonach eine bereits erfolgte Überalimentierung des Kindes in einer laufenden Vorschußperiode durch den auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht nehmenden Einbehalt dieses Übergenusses ausgeglichen werden soll, ergibt sich daher, daß die Einbehaltung von Übergenüssen aus bereits abgelaufenen Vorschußperioden bei Gewährung eines neuerlichen Vorschusses nicht angeordnet werden kann vergleiche Knoll, Kommentar zum UVG, RZ 7 zu Paragraph 19,). In einem solchen Fall ist auf die Bestimmung des Paragraph 22, Bedacht zu nehmen, wie dies im übrigen der Rekurswerber in seinem Antrag auf Rückzahlung des entstandenen Übergenusses von S 4.000 (ON 40) getan hat.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.