Die Revision ist nicht berechtigt.
Sowohl zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch zu dem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Klägerin aus, die Frage der Aktivlegitimation sei nie strittig gewesen, die Aktivlegitimation sei schon in der Klagebeantwortung als richtig zugegeben und damit auch außer Streit gestellt worden und habe daher keiner Beweisaufnahme bedurft. Darauf habe das Berufungsgericht nicht Bedacht genommen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich bei der sogenannten Außerstreitstellung um ein Tatsachengeständnis handelt (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 844). Nur Tatsachen, nicht aber die Lösung von Rechtsfragen, können außer Streit gestellt werden. Die Frage der Aktivlegitimation ist aber keine Tatfrage, eine Außerstreitstellung wäre daher - abgesehen davon, daß der Beklagte nie erklärte, die Aktivlegitimation außer Streit zu stellen - nicht möglich. Inwieweit es sich beim Zugeständnis, die Klägerin habe die Firma Martin A KG gekauft, um die Außerstreitstellung von Tatsachen handelte, braucht nicht erörtert zu werden, weil die Beklagte ihr Vorbringen später dahin berichtigte, daß die Klägerin nicht die Firma Martin A KG übernommen habe, sondern daß bei dieser Firma lediglich ein Gesellschafterwechsel stattgefunden habe. Der Umstand, daß der Beklagte sein ursprüngliches Vorbringen über den Kauf der Firma Martin A KG durch die Klägerin sowohl in der Klagebeantwortung als auch im Schriftsatz ON 5 erstattet hatte und ausdrücklich nur das Vorbringen im Schriftsatz ON 5 berichtigte, ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ohne Bedeutung. Die Feststellungen über den Gesellschafterwechsel der Firma Martin A KG entsprechen daher dem Vorbringen des Beklagten. Aus diesen Feststellungen folgt aber, daß kein Kauf dieser Gesellschaft durch eine andere stattfand, sondern daß in der schon bestehenden Gesellschaft ein Gesellschafterwechsel erfolgte und der Firmenwortlaut geändert wurde. Die Klägerin ist mit der seinerzeitigen Ausgleichsschuldnerin identisch. Dies bestreitet auch die Revisionswerberin nicht, weshalb es genügt, diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen.
Auszugehen ist somit davon, daß eine Kommanditgesellschaft gegen einen ausgeschiedenen Komplementär Ansprüche mit der Begründung geltend macht, zum Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels seien bestimmte in einem Anlageverzeichnis angeführte Gegenstände nicht vorhanden gewesen. Die Tatsache des Fehlens von im Anlageverzeichnis angeführten Gegenständen allein vermag einen Anspruch der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter aber nicht zu begründen.
Die Klägerin stützte ihr Begehren auch auf Schadenersatz, hat in erster Instanz aber keinerlei Vorbringen hiezu erstattet. Da sie auch in der Revision nicht behauptet, sie hätte ein Vorbringen erstatten können, aus dem sich ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten ableiten ließe, kann es dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht die Frage allfälliger Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten mit den Parteien hätte erörtern müssen. Die Revisionsausführungen, der Anspruch sei auch auf Gewährleistung und Preisminderung gestützt worden, sind deshalb nicht zielführend, weil die Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt vom Beklagten nichts erworben hat und daher aus dem Titel der Gewährleistung bzw. der Preisminderung gegen ihn keine Ansprüche ableiten kann.
Die Revisionswerberin vermeint weiters, ihre Aktivlegitimation sei deshalb gegeben, weil Raimund B, wie sich aus seiner Parteienaussage ergeben habe, der Prozeßführung zugestimmt und insbesondere naturgemäß alle ihm zustehenden Forderungen an die Klägerin durch eine sogenannte stille Abtretung übertragen habe. Die Ansicht, aufgrund der Zustimmung des Raimund B zur Prozeßführung wäre die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation unzulässig, hat auch das Erstgericht unter Hinweis auf SZ 24/158 vertreten. Den in dieser Entscheidung enthaltenen Rechtssatz hat der Oberste Gerichtshof später in dieser allgemeinen Form jedoch nicht aufrecht erhalten, vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die bloße übertragung des Prozeßführungsrechtes sei nicht zulässig (SZ 42/105, SZ 47/3, vgl. auch SZ 54/76, SZ 55/137 uva.). Ist aber die bloße Abtretung des Prozeßführungsrechtes nicht zulässig, dann vermag auch die Zustimmung des Berechtigten zur Prozeßführung durch einen anderen dessen Aktivlegitimation nicht zu begründen. Eine sogenannte stille Zession behauptete die Klägerin bisher nicht, auch den Feststellungen oder der Aussage des Raimund B kann darüber nichts entnommen werden. Im übrigen bliebe bei einer stillen Zession die aktive Klagslegitimation beim Zedenten, im vorliegenden Fall also bei Raimund B (vgl. SZ 42/105). Schließlich führt die Revisionswerberin ins Treffen, das Berufungsgericht hätte sie nicht mit seiner Rechtsansicht überraschen dürfen. Die Frage, ob die Verneinung der Aktivlegitimation trotz des ergänzenden Vorbringens des Beklagten über den Gesellschafterwechsel für die Klägerin überraschend war, braucht jedoch nicht erörtert zu werden. Selbst wenn man nämlich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - davon ausginge, daß die Verneinung der Aktivlegitimation für die Klägerin überraschend war, wäre für diese damit nichts gewonnen. Das überraschen mit einer Rechtsansicht würde einen Verfahrensmangel darstellen. Ein solcher ist aber nur beachtlich, wenn er wesentlich ist, d.h. wenn er in abstracto geeignet ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Diese Behauptung hat der Rechtsmittelwerber aufzustellen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1765).Die Revisionswerberin vermeint weiters, ihre Aktivlegitimation sei deshalb gegeben, weil Raimund B, wie sich aus seiner Parteienaussage ergeben habe, der Prozeßführung zugestimmt und insbesondere naturgemäß alle ihm zustehenden Forderungen an die Klägerin durch eine sogenannte stille Abtretung übertragen habe. Die Ansicht, aufgrund der Zustimmung des Raimund B zur Prozeßführung wäre die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation unzulässig, hat auch das Erstgericht unter Hinweis auf SZ 24/158 vertreten. Den in dieser Entscheidung enthaltenen Rechtssatz hat der Oberste Gerichtshof später in dieser allgemeinen Form jedoch nicht aufrecht erhalten, vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, die bloße übertragung des Prozeßführungsrechtes sei nicht zulässig (SZ 42/105, SZ 47/3, vergleiche auch SZ 54/76, SZ 55/137 uva.). Ist aber die bloße Abtretung des Prozeßführungsrechtes nicht zulässig, dann vermag auch die Zustimmung des Berechtigten zur Prozeßführung durch einen anderen dessen Aktivlegitimation nicht zu begründen. Eine sogenannte stille Zession behauptete die Klägerin bisher nicht, auch den Feststellungen oder der Aussage des Raimund B kann darüber nichts entnommen werden. Im übrigen bliebe bei einer stillen Zession die aktive Klagslegitimation beim Zedenten, im vorliegenden Fall also bei Raimund B vergleiche SZ 42/105). Schließlich führt die Revisionswerberin ins Treffen, das Berufungsgericht hätte sie nicht mit seiner Rechtsansicht überraschen dürfen. Die Frage, ob die Verneinung der Aktivlegitimation trotz des ergänzenden Vorbringens des Beklagten über den Gesellschafterwechsel für die Klägerin überraschend war, braucht jedoch nicht erörtert zu werden. Selbst wenn man nämlich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - davon ausginge, daß die Verneinung der Aktivlegitimation für die Klägerin überraschend war, wäre für diese damit nichts gewonnen. Das überraschen mit einer Rechtsansicht würde einen Verfahrensmangel darstellen. Ein solcher ist aber nur beachtlich, wenn er wesentlich ist, d.h. wenn er in abstracto geeignet ist, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen. Diese Behauptung hat der Rechtsmittelwerber aufzustellen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1765).
Die Revisionswerberin beschränkte sich indes darauf, zu rügen, daß sie mit einer Rechtsansicht überrascht worden sei. Was sie Zweckdienliches hätte tun können, wenn der Erstrichter die Frage der Aktivlegitimation mit den Parteien erörtert hätte, führt sie nicht aus. Daß etwa Raimund B Ansprüche an die Klägerin zedierte und dies bei Verneinung der Aktivlegitimation vorgebracht worden wäre, wird auch in der Revision nicht behauptet. Bei den Revisionsausführungen, bei denen der Ausdruck 'stille Zession' verwendet wird, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um (unrichtige) Rechtsausführungen darüber, die Aktivlegitimation wäre aufgrund der Zustimmung des Raimund B gegeben. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Aus all diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Allerdings war nicht die verzeichnete Pauschalgebühr von S 10.000,-- zuzusprechen, sondern lediglich eine Eingabengebühr von S 1.920,--, weil das Gerichtsgebührengesetz 1984, BGBl. 501, gemäß Art. VI Z 8 nur auf Verfahren anzuwenden ist, die nach seinem Inkrafttreten (1. Jänner 1985) anhängig wurden.Die Revisionswerberin beschränkte sich indes darauf, zu rügen, daß sie mit einer Rechtsansicht überrascht worden sei. Was sie Zweckdienliches hätte tun können, wenn der Erstrichter die Frage der Aktivlegitimation mit den Parteien erörtert hätte, führt sie nicht aus. Daß etwa Raimund B Ansprüche an die Klägerin zedierte und dies bei Verneinung der Aktivlegitimation vorgebracht worden wäre, wird auch in der Revision nicht behauptet. Bei den Revisionsausführungen, bei denen der Ausdruck 'stille Zession' verwendet wird, handelt es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um (unrichtige) Rechtsausführungen darüber, die Aktivlegitimation wäre aufgrund der Zustimmung des Raimund B gegeben. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Aus all diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Allerdings war nicht die verzeichnete Pauschalgebühr von S 10.000,-- zuzusprechen, sondern lediglich eine Eingabengebühr von S 1.920,--, weil das Gerichtsgebührengesetz 1984, Bundesgesetzblatt 501, gemäß Artikel römisch sechs, Ziffer 8, nur auf Verfahren anzuwenden ist, die nach seinem Inkrafttreten (1. Jänner 1985) anhängig wurden.