Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch teilweise berechtigt. Unterhaltsvorschüsse sind nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des § 3 Z 2, wegfällt. Die Einstellung ist gemäß § 20 Abs 2 UVG gegebenenfalls rückwirkend mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Gemäß § 3 Z 1 UVG setzt die Gewährung von Vorschüssen das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels voraus.Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch teilweise berechtigt. Unterhaltsvorschüsse sind nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse, ausgenommen die des Paragraph 3, Ziffer 2,, wegfällt. Die Einstellung ist gemäß Paragraph 20, Absatz 2, UVG gegebenenfalls rückwirkend mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist. Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, UVG setzt die Gewährung von Vorschüssen das Bestehen eines im Inland vollstreckbaren Exekutionstitels voraus.
Daß mit der Enthebung der Mutter von ihrer Unterhaltsverpflicht mit 1.9.1989 diese Voraussetzung weggefallen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Das Gesetz ordnet ausdrücklich eine rückwirkende Einstellung an und verwendet den Begriff der Vorschußperioden nicht. Dem § 20 UVG liegt die Erwägung zugrunde, daß dem Gericht, auch wenn die Unterhaltsvorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit bewilligt werden, doch die Möglichkeit gegeben werden muß, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Diese Einstellung soll nicht erst mit der Beschlußfassung, sondern mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden. Vorschüsse, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden, gelten als zu Unrecht gewährt; für ihren Ersatz gilt § 22 UVG (5 BlgNR 14. GP 18 f). Die Vorschüsse sind nach dem Gesetz für eine bestimmte Dauer, höchstens für drei Jahre, zu gewähren (§ 8 UVG) und unter den im § 18 UVG näher bezeichneten Voraussetzungen für jeweils drei Jahre weiter zu gewähren. Auch im Fall der Weitergewährung handelt es sich um "laufende Vorschüsse" (vgl. 276 BlgNR 15.GP 14). Nur wenn keine Weitergewährung erfolgt, etwa weil die Frist des § 18 Abs 1 Z 1 UVG nicht genützt wird und dann auf Grund eines neuen Antrages Vorschüsse gewährt werden, liegt keine Fortsetzung der Vorschußgewährung vor (vgl. 5 BlgNR 15. GP 17). Fraglich ist somit lediglich, ob eine Einstellung der Vorschüsse dann noch in Betracht kommt, wenn die Zeit, für die die Vorschüsse gewährt (bzw. weitergewährt) worden sind, bereits abgelaufen ist, weil dieser Fall vom üblichen allgemeinen Wortsinn des Begriffes der "Einstellung" nicht mehr erfaßt wird. "Einstellen" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch und auch im Rechtsbereich die Beendigung eines laufenden Verfahrens oder einer noch zu erbringenden fortlaufenden Zahlung oder sonstigen Leistung (vgl. auch 5 BlgNR 14.GP 18). Wie der Oberste Gerichtshof aber bereits in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat (7 Ob 601/90), folgt aus der oben dargestellten Absicht des Gesetzgebers und der immanenten Teleologie des Gesetzes, daß eine Gesetzeslücke für den Fall vorliegt, daß erst nach Ablauf der Zeit, für die die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt worden sind, ein während dieses Zeitraumes eingetretener Einstellungsgrund offenkundig wird, die durch Analogie zu schließen ist. Der § 20 UVG ist daher in einem solchen Fall analog anzuwenden und die Vorschüsse sind dann rückwirkend einzustellen.Das Gesetz ordnet ausdrücklich eine rückwirkende Einstellung an und verwendet den Begriff der Vorschußperioden nicht. Dem Paragraph 20, UVG liegt die Erwägung zugrunde, daß dem Gericht, auch wenn die Unterhaltsvorschüsse jeweils nur auf bestimmte Zeit bewilligt werden, doch die Möglichkeit gegeben werden muß, die Vorschüsse auch vor Ablauf dieser Zeit aus bestimmten Gründen einzustellen. Diese Einstellung soll nicht erst mit der Beschlußfassung, sondern mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden. Vorschüsse, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden, gelten als zu Unrecht gewährt; für ihren Ersatz gilt Paragraph 22, UVG (5 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 18 f). Die Vorschüsse sind nach dem Gesetz für eine bestimmte Dauer, höchstens für drei Jahre, zu gewähren (Paragraph 8, UVG) und unter den im Paragraph 18, UVG näher bezeichneten Voraussetzungen für jeweils drei Jahre weiter zu gewähren. Auch im Fall der Weitergewährung handelt es sich um "laufende Vorschüsse" vergleiche 276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 14). Nur wenn keine Weitergewährung erfolgt, etwa weil die Frist des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nicht genützt wird und dann auf Grund eines neuen Antrages Vorschüsse gewährt werden, liegt keine Fortsetzung der Vorschußgewährung vor vergleiche 5 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 17). Fraglich ist somit lediglich, ob eine Einstellung der Vorschüsse dann noch in Betracht kommt, wenn die Zeit, für die die Vorschüsse gewährt (bzw. weitergewährt) worden sind, bereits abgelaufen ist, weil dieser Fall vom üblichen allgemeinen Wortsinn des Begriffes der "Einstellung" nicht mehr erfaßt wird. "Einstellen" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch und auch im Rechtsbereich die Beendigung eines laufenden Verfahrens oder einer noch zu erbringenden fortlaufenden Zahlung oder sonstigen Leistung vergleiche auch 5 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 18). Wie der Oberste Gerichtshof aber bereits in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen hat (7 Ob 601/90), folgt aus der oben dargestellten Absicht des Gesetzgebers und der immanenten Teleologie des Gesetzes, daß eine Gesetzeslücke für den Fall vorliegt, daß erst nach Ablauf der Zeit, für die die Vorschüsse gewährt oder weitergewährt worden sind, ein während dieses Zeitraumes eingetretener Einstellungsgrund offenkundig wird, die durch Analogie zu schließen ist. Der Paragraph 20, UVG ist daher in einem solchen Fall analog anzuwenden und die Vorschüsse sind dann rückwirkend einzustellen.
Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung des § 3 Z 1 UVG für die Vorschußgewährung mit 1.9.1989 weggefallen. Die Einstellung der Vorschüsse war daher im Sinne des § 20 Abs 2 UVG mit Ablauf des Monates September 1989 rückwirkend anzuordnen, weil der Einstellungsgrund erst in diesem Monat eingetreten ist. In diesem Sinne waren in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern.Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG für die Vorschußgewährung mit 1.9.1989 weggefallen. Die Einstellung der Vorschüsse war daher im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, UVG mit Ablauf des Monates September 1989 rückwirkend anzuordnen, weil der Einstellungsgrund erst in diesem Monat eingetreten ist. In diesem Sinne waren in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien die Entscheidungen der Vorinstanzen abzuändern.