Aus den Entscheidungsgründen:
Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit macht die Revisionswerberin geltend, daß das Berufungsgericht Feststellungen darüber, daß die Beklagte Besitzerin des Steges gewesen sei, unterlassen habe. Es hätte nach Ansicht der Revisionswerberin auch die Dauer des mit der Gemeinde Ebensee geschlossenen Pachtvertrages eingehend untersucht werden müssen. Schließlich sei das Verfahren deshalb mangelhaft, weil das Selbstverschulden des Otto B. nicht ausreichend geklärt worden sei. Zu diesen Bemängelungen ist festzustellen, daß die Revisionswerberin jeden Hinweis darauf unterlassen hat, welche Beweismittel nach ihrer Meinung zu Unrecht nicht verwertet worden seien und was aus dem an sich dürftigen Strafakt Z. 217/49 des Bezirksgerichtes Bad Ischl noch hätte entnommen werden sollen. Sie führt nicht an, welche Beweisanträge übergangen worden seien und aus welchen Beweisergebnissen sich die von ihr vermißten Feststellungen ergeben haben würden. Tatsächlich haben die Untergerichte alle zur Entscheidung notwendigen Feststellungen gemacht. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist deshalb nicht gegeben.Mit dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit macht die Revisionswerberin geltend, daß das Berufungsgericht Feststellungen darüber, daß die Beklagte Besitzerin des Steges gewesen sei, unterlassen habe. Es hätte nach Ansicht der Revisionswerberin auch die Dauer des mit der Gemeinde Ebensee geschlossenen Pachtvertrages eingehend untersucht werden müssen. Schließlich sei das Verfahren deshalb mangelhaft, weil das Selbstverschulden des Otto B. nicht ausreichend geklärt worden sei. Zu diesen Bemängelungen ist festzustellen, daß die Revisionswerberin jeden Hinweis darauf unterlassen hat, welche Beweismittel nach ihrer Meinung zu Unrecht nicht verwertet worden seien und was aus dem an sich dürftigen Strafakt Ziffer 217 /, 49, des Bezirksgerichtes Bad Ischl noch hätte entnommen werden sollen. Sie führt nicht an, welche Beweisanträge übergangen worden seien und aus welchen Beweisergebnissen sich die von ihr vermißten Feststellungen ergeben haben würden. Tatsächlich haben die Untergerichte alle zur Entscheidung notwendigen Feststellungen gemacht. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist deshalb nicht gegeben.
Was die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht betrifft, hat sich aus den Feststellungen der Untergerichte eindeutig ergeben, daß die Pacht- und Wegerechte des Verschönerungs- und Anpflanzungsvereines Ebensee und des Verschönerungsvereines Ebensee dadurch erloschen sind, daß die berechtigten Rechtssubjekte aufgelöst wurden und ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden war. Es ist unzutreffend, daß das Berufungsgericht eine Rechtsnachfolge der Gemeinde Ebensee angenommen hätte. Das Berufungsgericht argumentierte vielmehr nur in der Richtung, daß auch dann, wenn eine Verlängerung des Pachtvertrages von 1934 durch die Gemeinde vorgenommen worden wäre, nach dem Verlängerungszeitabschnitt von 5 Jahren der Vertrag im Zeitpunkt des Unfalles jedenfalls auch erloschen gewesen wäre. Denn die Gemeinde hat einen Pachtschilling seit 1947 keinesfalls mehr entrichtet.
Nach dem Ablauf aller den fraglichen Weg und die Brücke betreffenden Vereinbarungen der Beklagten mit dritten Personen mußte jener klar sein, daß nunmehr sie als Gründeigentümerin für die Erhaltung der Brücke in dem Sinne sorgen mußte, daß durch deren Baufälligkeit kein Schaden entstehen konnte. Es bedurfte keines Übergabsaktes an die Beklagte, um deren Besitz und Eigentum an dem Steg zu begrunden. Aus der innigen Verbindung des Steges mit dem Grundstück der Beklagten ergibt sich, daß der Erbauer den Steg für die Liegenschaft dauernd widmete, als dieser im Jahre 1936 oder früher errichtet wurde. Damit ging das Eigentum daran gemäß §§ 294, 297 ABGB. auf die Gründeigentümerin über und blieb in diesem Eigentum auch nach dem Aufhören vertraglicher Bindungen der Vereine. Wenn die Beklagte und deren Aufsichtsorgane die rechtlichen Verhältnisse am Steg nicht überblickten, wäre es ihre Pflicht gewesen, rechtzeitig für deren Klärung zu sorgen. Die Beklagte ist als Gründeigentümerin jedenfalls für die aus der Baufälligkeit des Steges entstandenen Folgen verantwortlich.Nach dem Ablauf aller den fraglichen Weg und die Brücke betreffenden Vereinbarungen der Beklagten mit dritten Personen mußte jener klar sein, daß nunmehr sie als Gründeigentümerin für die Erhaltung der Brücke in dem Sinne sorgen mußte, daß durch deren Baufälligkeit kein Schaden entstehen konnte. Es bedurfte keines Übergabsaktes an die Beklagte, um deren Besitz und Eigentum an dem Steg zu begrunden. Aus der innigen Verbindung des Steges mit dem Grundstück der Beklagten ergibt sich, daß der Erbauer den Steg für die Liegenschaft dauernd widmete, als dieser im Jahre 1936 oder früher errichtet wurde. Damit ging das Eigentum daran gemäß Paragraphen 294, 297, ABGB. auf die Gründeigentümerin über und blieb in diesem Eigentum auch nach dem Aufhören vertraglicher Bindungen der Vereine. Wenn die Beklagte und deren Aufsichtsorgane die rechtlichen Verhältnisse am Steg nicht überblickten, wäre es ihre Pflicht gewesen, rechtzeitig für deren Klärung zu sorgen. Die Beklagte ist als Gründeigentümerin jedenfalls für die aus der Baufälligkeit des Steges entstandenen Folgen verantwortlich.
Daß die Beklagte ein Verschulden trifft, weil sie in Kenntnis des überaus schlechten Bauzustandes des Steges nichts vorkehrte, um das Betreten wirksam zu unterbinden, wird von ihr nicht bestritten. Sie meint aber, daß den Otto B. ein Mitverschulden treffe, weil ihm die Baufälligkeit des Steges hätte auffallen müssen. Auch in dieser Richtung muß dem Berufungsgericht beigepflichtet werden. Nach den Feststellungen der Untergerichte war die Baufälligkeit nicht ohneweiters erkennbar und es mochte für Otto B. der Umstand von Bedeutung gewesen sein, daß er schon einmal ohne Anstand die Brücke passiert hatte. Getrenntes Gehen mehrerer Personen über einen an sich nicht besonders solid gebauten Steg läßt entgegen der Meinung der Revisionswerberin nicht den Schluß zu, daß dies wegen der erkennbaren Baufälligkeit geschehen wäre. Denn zu große Belastung hält ein solcher Steg auch in einwandfreiem Zustand erfahrungsgemäß nicht aus. Jedenfalls liegt kein Anhaltspunkt in der Richtung vor, daß der Gatte der Klägerin beim Betreten des Steges einen allfälligen Unfall in Kauf genommen hätte. Er konnte doch nach den Radiomeldungen und dem Fehlen von Warnungsvorkehrungen annehmen, daß der Steg tragfähig sei.
Die Revisionswerberin bekämpft auch den Zuspruch der Beträge von 2380.20 S und 3230 S nicht, bemängelt aber die Umwandlung des Leistungsurteils über die zukünftigen Rentenbeträge in ein Feststellungsurteil durch das Berufungsgericht, weil weder das eine, noch das andere Begehren zulässig sei. Denn das Klagebegehren auf Zuspruch eines Unterhaltes ab 1. Mai 1950 monatlich bis auf weiteres in der Höhe von 50% des Monatslohnes, den Otto B. bei seiner Dienstgeberin A. Maschinenfabrik AG. jeweils gehabt hätte, vermindert um die der Klägerin jeweils zustehende Sozialversicherungsrente, sei nicht bestimmt. Demgegenüber muß darauf hingewiesen werden, daß das Begehren zwar nicht bestimmt, aber späterhin bestimmbar ist und darum Gegenstand eines Feststellungsurteils sein konnte. Das ziffernmäßige Ausmaß wird vom Ergebnis eines später anzustrengenden auf Leistung zu richtenden Rechtsstreites abhängen. Ebenso werden spätere Änderungen der Sach- und Rechtslage berücksichtigt werden können. Deshalb haben ja die Untergerichte nur für die Zeit "bis auf weiteres" entschieden. Daß im Leistungsbegehren zugleich das Begehren auf Feststellung enthalten ist und daß deshalb auf Grund einer Leistungsklage das zugrunde liegende Recht auch nur festgestellt werden kann, hat schon die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes v. 7. Oktober 1936, SZ. XVIII/165, (dazu Schima, Rsp. 1936 Nr. 355) ausgesprochen. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist anzunehmen, weil die Beklagte jegliche Schadenersatzpflicht abgelehnt hat.