Begründung:
Die Klägerin kündigte den Beklagten das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnung in ***** S*****gasse 9/7+8, aus den Kündigungsgründen des § 30 Abs 1 Z 1 und 3 MRG auf. Dagegen brachten die Beklagten in ihren Einwendungen unter anderem vor, der von der Klägerin geltend gemachte Hauptmietzins sei überhöht, es sei ein Antrag bei der Schlichtungsstelle der Stadt S***** eingebracht worden um festzustellen, daß die von der kündigenden Partei verlangten Hauptmietzinse unzulässig seien.Die Klägerin kündigte den Beklagten das zwischen den Streitteilen bestehende Mietverhältnis hinsichtlich der Wohnung in ***** S*****gasse 9/7+8, aus den Kündigungsgründen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins und 3 MRG auf. Dagegen brachten die Beklagten in ihren Einwendungen unter anderem vor, der von der Klägerin geltend gemachte Hauptmietzins sei überhöht, es sei ein Antrag bei der Schlichtungsstelle der Stadt S***** eingebracht worden um festzustellen, daß die von der kündigenden Partei verlangten Hauptmietzinse unzulässig seien.
Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 24.März 1992 den zwischen den Streitteilen anhängigen Rechtsstreit gemäß § 41 MRG bis zur Entscheidung des bei der Stadtgemeinde S*****, Schlichtungsstelle, anhängigen Verfahrens für unterbrochen. Es ging davon aus, daß das Verfahren bei der Schlichtungsstelle noch anhängig sei. Die Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites hänge daher auch von einer Vorfrage ab, über die ein Verfahren nach § 37 MRG anhängig sei. An der gemäß § 41 MRG obligatorischen Unterbrechung ändere es nichts, daß auch der Anspruchsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG geltend gemacht wurde, weil der Ausgang des Rechtsstreites sich derzeit nicht absehen lasse und eine nach Anspruchsgründen getrennte Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen sei.Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 24.März 1992 den zwischen den Streitteilen anhängigen Rechtsstreit gemäß Paragraph 41, MRG bis zur Entscheidung des bei der Stadtgemeinde S*****, Schlichtungsstelle, anhängigen Verfahrens für unterbrochen. Es ging davon aus, daß das Verfahren bei der Schlichtungsstelle noch anhängig sei. Die Entscheidung des gegenständlichen Rechtsstreites hänge daher auch von einer Vorfrage ab, über die ein Verfahren nach Paragraph 37, MRG anhängig sei. An der gemäß Paragraph 41, MRG obligatorischen Unterbrechung ändere es nichts, daß auch der Anspruchsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG geltend gemacht wurde, weil der Ausgang des Rechtsstreites sich derzeit nicht absehen lasse und eine nach Anspruchsgründen getrennte Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen sei.
Das von den Beklagten angerufene Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000,-- S und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, der Unterbrechung des Verfahrens stehe die Geltendmachung eines von der Nichtbezahlung des Mietzinses unabhängigen Auflösungsgrundes (nachteiliger Gebrauch gemäß § 30 Abs 2 Z 3 MRG) entgegen. Bei bloß teilweiser Präjudizialität sei eine Unterbrechung des Prozesses unzulässig. Vielmehr werde das Erstgericht das Beweisverfahren gemäß § 189 ZPO vorerst auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG zu beschränken haben. Danach werde neuerdings darüber zu entscheiden sein, ob das Verfahren zu unterbrechen sei.Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, der Unterbrechung des Verfahrens stehe die Geltendmachung eines von der Nichtbezahlung des Mietzinses unabhängigen Auflösungsgrundes (nachteiliger Gebrauch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG) entgegen. Bei bloß teilweiser Präjudizialität sei eine Unterbrechung des Prozesses unzulässig. Vielmehr werde das Erstgericht das Beweisverfahren gemäß Paragraph 189, ZPO vorerst auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG zu beschränken haben. Danach werde neuerdings darüber zu entscheiden sein, ob das Verfahren zu unterbrechen sei.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wurde damit begründet, daß die Entscheidung von einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhänge, für die eine einheitliche bzw. eine oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ausgesprochen werde, daß das Verfahren, soweit die aufkündigende Partei ihr Begehren auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes gemäß § 30 Abs 2 Z 1 MRG stütze, unterbrochen sei.Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ausgesprochen werde, daß das Verfahren, soweit die aufkündigende Partei ihr Begehren auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG stütze, unterbrochen sei.