Die Revision ist berechtigt.
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung (§ 228 ZPO) besteht, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Abwehr der Rechtsbeeinträchtigung zur Verfügung stehen ("Subsidiarität der Feststellungsklage"). Dabei ist stets zu untersuchen, welches von mehreren zur Verfügung stehenden Abhilfemitteln bezüglich desselben Anspruchs die weitergehende Bereinigungswirkung hat; diesem gebührt der Vorzug (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1101).Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung (Paragraph 228, ZPO) besteht, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Abwehr der Rechtsbeeinträchtigung zur Verfügung stehen ("Subsidiarität der Feststellungsklage"). Dabei ist stets zu untersuchen, welches von mehreren zur Verfügung stehenden Abhilfemitteln bezüglich desselben Anspruchs die weitergehende Bereinigungswirkung hat; diesem gebührt der Vorzug (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1101).
Die Vorinstanzen waren übereinstimmend der Ansicht, die Klägerin könne durch eine Aufkündigung der Verlassenschaft mehr erreichen als durch die Feststellung der mangelnden Eintrittsberechtigung des Beklagten. Dem hält die Revisionswerberin entgegen, daß der Eintrittsberechtigte aufgrund seiner Sonderrechtsnachfolge vor den Wirkungen einer gegen den Nachlaß für wirksam erklärten Kündigung geschützt sei. Gegen den Beklagten stehe der Klägerin keine Leistungs- oder Rechtsgestaltungsklage zu.
Es ist herrschende Rechtsprechung, daß ein Eintrittsberechtigter das Bestehen seines Mietrechtes trotz rechtskräftig gegen die Verlassenschaft ausgesprochener Kündigung mit Klage nach § 37 EO geltend machen kann (JBl 1970, 94 = RZ 1969, 135 = MietSlg 20.749; SZ 19/88; SZ 18/33; siehe auch EvBl 1990/95). In einigen Entscheidungen wird ausgesprochen, daß dies jedenfalls dann gilt, wenn der Eintrittsberechtigte am Kündigungsverfahren nicht beteiligt war, ohne daß die Klageberechtigung nach § 37 EO auf diesen Fall eingeschränkt würde (EvBl 1959/279; EvBl 1955/48 = JBl 1955, 124 = ImmZ 1955, 74 = MietSlg 4.039). Die vom Revisionsgegner offenbar als gegenteilig zitierten Entscheidungen MietSlg 23.708, 21.878, 18.721, 16.703 befassen sich im wesentlichen damit, wie das durch eine verbindliche Zusage des Vermieters erlangte selbständige Mietrecht geltend zu machen ist; auf die hier relevante Frage, ob die Aufkündigung gegen die Verlassenschaft auch gegen den Eintrittsberechtigten wirkt, gehen sie nicht ein.Es ist herrschende Rechtsprechung, daß ein Eintrittsberechtigter das Bestehen seines Mietrechtes trotz rechtskräftig gegen die Verlassenschaft ausgesprochener Kündigung mit Klage nach Paragraph 37, EO geltend machen kann (JBl 1970, 94 = RZ 1969, 135 = MietSlg 20.749; SZ 19/88; SZ 18/33; siehe auch EvBl 1990/95). In einigen Entscheidungen wird ausgesprochen, daß dies jedenfalls dann gilt, wenn der Eintrittsberechtigte am Kündigungsverfahren nicht beteiligt war, ohne daß die Klageberechtigung nach Paragraph 37, EO auf diesen Fall eingeschränkt würde (EvBl 1959/279; EvBl 1955/48 = JBl 1955, 124 = ImmZ 1955, 74 = MietSlg 4.039). Die vom Revisionsgegner offenbar als gegenteilig zitierten Entscheidungen MietSlg 23.708, 21.878, 18.721, 16.703 befassen sich im wesentlichen damit, wie das durch eine verbindliche Zusage des Vermieters erlangte selbständige Mietrecht geltend zu machen ist; auf die hier relevante Frage, ob die Aufkündigung gegen die Verlassenschaft auch gegen den Eintrittsberechtigten wirkt, gehen sie nicht ein.
Das Bestandverhältnis kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur gegenüber der Verlassenschaft aufgekündigt werden. Die Aufkündigung ist somit nicht geeignet, das Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Eintrittsberechtigten zu klären. Tritt der Eintrittsberechtigte dem Kündigungsverfahren als Nebenintervenient bei, so ist er nur einfacher, nicht streitgenössischer Nebenintervenient (SZ 18/33; siehe auch EvBl 1990/95 zum anders gelagerten Fall des geschiedenen Ehegatten).
Die Klägerin hätte daher auch dann, wenn sie das Bestandverhältnis gegenüber der Verlassenschaft gerichtlich aufgekündigt und in diesem Rechtsstreit obsiegt hätte, gegebenenfalls einen weiteren Rechtsstreit gegen den Beklagten führen müssen.
Bezogen auf das - hier allein relevante - Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem seine Eintrittsberechtigung behauptenden Beklagten kommt der Feststellungsklage die weitergehende Bereinigungswirkung zu. Sie beendet einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand und bringt ein Ergebnis, das dem einer allenfalls möglichen Leistungsklage, einer Räumungsklage wegen titelloser Benützung, nicht gleich ist. Daß die Klägerin nicht ausdrücklich behauptet hat, den Beklagten prekaristisch in der Wohnung belassen zu wollen, kann nicht dazu führen, sie auf die Räumungsklage zu verweisen. Ihr Feststellungsbegehren ist auch dann sinnvoll, wenn es ihr derzeit nicht darum geht, die Wohnung geräumt zu erhalten. Müßte sie eine Räumungsklage einbringen, so zwänge man sie, ein Ziel anzustreben, das sie möglicherweise gar nicht im Auge gehabt hat (siehe MietSlg 38.768).
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.