Rechtssatz RS0000921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000921
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Rechtssatz
Eine auf § 19 Abs 2 Z 11 MG gestützte Kündigung ist zwar gegen den ruhenden Nachlaß oder die Erben und nicht gegen die Hausgenossen des verstorbenen Mieters zu richten, die Sonderrechtsnachfolge der eintrittsberechtigten Hausgenossen schützt diese aber vor den Wirkungen einer gegen den Nachlaß für wirksam erklärten Kündigung. Ihnen gegenüber ist sie nicht vollstreckbar. Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach § 37 EO abwehren.Eine auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG gestützte Kündigung ist zwar gegen den ruhenden Nachlaß oder die Erben und nicht gegen die Hausgenossen des verstorbenen Mieters zu richten, die Sonderrechtsnachfolge der eintrittsberechtigten Hausgenossen schützt diese aber vor den Wirkungen einer gegen den Nachlaß für wirksam erklärten Kündigung. Ihnen gegenüber ist sie nicht vollstreckbar. Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach Paragraph 37, EO abwehren.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 54/68
Entscheidungstext OGH 08.05.1968 3 Ob 54/68
Veröff: MietSlg 20749 = RZ 1969,135 = JBl 1970,94
- 3 Ob 148/89
Entscheidungstext OGH 13.12.1989 3 Ob 148/89
Vgl auch; Veröff: EvBl 1990/95 S 468
- 2 Ob 607/92
Entscheidungstext OGH 25.02.1993 2 Ob 607/92
nur: Ein solcher eintrittsberechtigter Hausgenosse kann die gegen den Nachlaß geführte Räumungsexekution mit der Klage nach § 37 EO abwehren. (T1) Veröff: EvBl 1993/180 S 740 = RZ 1994/52 S 166
- 7 Ob 273/98t
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 273/98t
Vgl auch; Beisatz: Der Eintrittsberechtigte kann die Vollstreckung einer gegen die Verlassenschaft dennoch rechtskräftig gewordenen Aufkündigung gegen sich durch eine Klage gemäß § 37 EO abwehren, wenn die gekündigte Verlassenschaft dieses Eintrittsrecht nicht geltend gemacht hat. (T2) Veröff: SZ 71/189
- 3 Ob 104/09d
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 104/09d
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0000921
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19680508_OGH0002_0030OB00054_6800000_001