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Entscheidung 3 Ob 104/09d×

Entscheidung 3 Ob 104/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob104/09d

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus K*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schlein Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Feststellung der Unwirksamkeit einer Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Februar 2009, GZ 38 R 199/08h-27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. Juni 2008, GZ 58 C 194/06v-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn auch im Kopf der Entscheidungen der Vorinstanzen ebenso wie im Rubrum der Klage (dort auch offenbar irrig „Aufkündigung") Paragraph 37, EO angeführt wird, befassten sich die Vorinstanzen (wie nunmehr auch der Kläger in seiner außerordentlichen Revision) ausschließlich mit den Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 3, MRG beim Kläger in Ansehung des Mietvertrags seines verstorbenen Vaters über eine bestimmte Wohnung.

Tatsächlich berief sich weder der Kläger, der das - nicht mit der Rechtsprechung zu Paragraph 37, EO (RIS-Justiz RS0013513; ebenso Jakusch in Angst, EO² Paragraph 37, Rz 65; Burgstaller/Holzer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 37, Rz 151: Unzulässigkeit der Exekution) im Einklang stehende - Urteilsbegehren stellt, es sei die von der beklagten Partei gegen die Verlassenschaft erwirkte Aufkündigung ihm [gegenüber] unwirksam, auf ein anhängiges Exekutionsverfahren zur Räumung des Mietobjekts gegen die Verlassenschaft, noch trafen die Tatsacheninstanzen dazu Feststellungen. An sich wäre der Widerspruch gegen eine Räumungsexekution gegen den Nachlass durchaus ein Anwendungsfall des Paragraph 37, EO (RIS-Justiz RS0000921). Einer weiteren Befassung mit prozessualen Fragen bedarf es aber aus den nachstehenden Erwägungen nicht:

Ob eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft des Klägers mit seinem Vater bestand und wie die dafür maßgeblichen Kriterien zu gewichten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb mangels einer gravierenden Fehlbeurteilung insoweit eine erhebliche Rechtsfrage nicht vorliegen kann (RIS-Justiz RS0043207). Einen derartigen Entscheidungsfehler kann der Revisionswerber aber nicht darlegen. Seine Berufung auf die Entscheidung [4 Ob 309/99s = immolex 2000/22 =] MietSlg 51.289 geht schon deshalb fehl, weil er sich (wie überhaupt auf einen gemeinsamen Haushalt mit dem Vater) in erster Instanz gar nicht darauf berufen hat, dass die Aufnahme eines gemeinsamen Haushalts zwar ernst und endgültig beabsichtigt gewesen sei, ein Zusammenwohnen wegen der vorübergehenden Krankenhausaufenthalte des Vaters aber nicht verwirklicht worden wäre. Derartiges wurde auch nicht festgestellt.

Auch sonst kann der Kläger, soweit er nicht nur entgegen Paragraph 503, ZPO unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen angreift, das von ihm behauptete Abweichen der zweiten Instanz von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht aufzeigen.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E91574

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00104.09D.0826.000

Im RIS seit

25.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090826_OGH0002_0030OB00104_09D0000_000

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