Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt. Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anerkannt, daß ein Eintrittsberechtigter den Bestand seines Mietrechtes trotz rechtskräftig gegen die Verlassenschaft ausgesprochener Kündigung mit Klage nach § 37 EO geltend machen kann (MietSlg 20749; RZ 1969, 135; RPflSlgE 1969/205; JBl 1970, 94). In einigen Entscheidungen findet sich die Einschränkung, daß dies jedenfalls dann gelte, wenn der Eintrittsberechtigte am Bestandverfahren nicht beteiligt war (EvBl 1955/48; EvBl 1959/279). Für den Fall, daß der Eintrittsberechtigte im Kündigungsprozeß als Nebenintervenient beteiligt war, hatte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 18/33 ausgesprochen, daß der Eintrittsberechtigte kein streitgenössischer Nebenintervenient nach § 20 ZPO sei. Dieser Entscheidung lag nicht der vorliegende Fall eines geschiedenen Ehegatten zugrunde, sondern es ging um eine Lebensgefährtin. In der Entscheidung MietSlg 6107 = IX/49 vertrat der Oberste Gerichtshof hingegen die Auffassung, einer geschiedenen Ehefrau, die einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt habe, komme die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin zu. Ein Unterschied liegt darin, daß im einen Fall das Mietrecht des Nebenintervenienten schon kraft Gesetzes durch die Sonderrechtsnachfolge des Eintrittsberechtigten entstanden ist, während im anderen Fall das Mietrecht des Nebenintervenienten erst durch Richterspruch im Aufteilungsverfahren geschaffen werden soll.Die Revision ist ungeachtet des Ausspruches des Berufungsgerichtes zulässig, aber nicht berechtigt. Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes anerkannt, daß ein Eintrittsberechtigter den Bestand seines Mietrechtes trotz rechtskräftig gegen die Verlassenschaft ausgesprochener Kündigung mit Klage nach Paragraph 37, EO geltend machen kann (MietSlg 20749; RZ 1969, 135; RPflSlgE 1969/205; JBl 1970, 94). In einigen Entscheidungen findet sich die Einschränkung, daß dies jedenfalls dann gelte, wenn der Eintrittsberechtigte am Bestandverfahren nicht beteiligt war (EvBl 1955/48; EvBl 1959/279). Für den Fall, daß der Eintrittsberechtigte im Kündigungsprozeß als Nebenintervenient beteiligt war, hatte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 18/33 ausgesprochen, daß der Eintrittsberechtigte kein streitgenössischer Nebenintervenient nach Paragraph 20, ZPO sei. Dieser Entscheidung lag nicht der vorliegende Fall eines geschiedenen Ehegatten zugrunde, sondern es ging um eine Lebensgefährtin. In der Entscheidung MietSlg 6107 = IX/49 vertrat der Oberste Gerichtshof hingegen die Auffassung, einer geschiedenen Ehefrau, die einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt habe, komme die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin zu. Ein Unterschied liegt darin, daß im einen Fall das Mietrecht des Nebenintervenienten schon kraft Gesetzes durch die Sonderrechtsnachfolge des Eintrittsberechtigten entstanden ist, während im anderen Fall das Mietrecht des Nebenintervenienten erst durch Richterspruch im Aufteilungsverfahren geschaffen werden soll.
Wie der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung ausführte, ist der aufrechte Bestand des Mietverhältnisses über die Ehewohnung eine Voraussetzung dafür, daß die geschiedene Ehefrau in den Genuß der ihr durch die Bestimmungen über die Zuteilung der Ehewohnung eröffneten Rechte treten könne. Ähnlich dem dem Kündigungsprozeß gegen den Hauptmieter als Nebenintervenient beigetretenen Untermieter (Judikat 31 neu = SZ 10/55) wirke sich hier der Ausgang des Kündigungsstreites unmittelbar auf die Rechtsstellung des Nebenintervenienten aus. Eine ähnliche Position wird hiezu, wenn auch nicht gerade auf eine Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG abgestellt, im Schrifttum vertreten (Rechberger-Simotta, ZPO3 Rz 140, Beispiel 10).Wie der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung ausführte, ist der aufrechte Bestand des Mietverhältnisses über die Ehewohnung eine Voraussetzung dafür, daß die geschiedene Ehefrau in den Genuß der ihr durch die Bestimmungen über die Zuteilung der Ehewohnung eröffneten Rechte treten könne. Ähnlich dem dem Kündigungsprozeß gegen den Hauptmieter als Nebenintervenient beigetretenen Untermieter (Judikat 31 neu = SZ 10/55) wirke sich hier der Ausgang des Kündigungsstreites unmittelbar auf die Rechtsstellung des Nebenintervenienten aus. Eine ähnliche Position wird hiezu, wenn auch nicht gerade auf eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG abgestellt, im Schrifttum vertreten (Rechberger-Simotta, ZPO3 Rz 140, Beispiel 10).
Für den vorliegenden Fall, wo durch die Entscheidung im Aufteilungsverfahren zwar noch nicht im Zeitpunkt der Einbringung der Kündigung oder des darin geltend gemachten Kündigungstermins, wohl aber im Verlaufe des Rechtsstreites die strittige Ehewohnung dem Kläger zugewiesen wurde, sind diese Überlegungen gleichfalls am Platze. Die Zuweisung der Ehewohnung nach § 87 Abs 2 EheG wirkt ex nunc, sie kann nicht rückwirkend Rechtsverhältnisse gestalten. Ein schon wirksam gekündigtes Mietverhältnis kann daher nur mit dieser Beschaffenheit übertragen werden. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist aber nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Kündigung zu beurteilen. Somit erstrecken sich die Wirkungen des im Kündigungsprozeß ergehenden Urteils auch in einem solchen Fall kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf die Rechtsstellung des Nebenintervenienten (Fasching, ZPR, Rz 406 mit dem vergleichbaren Beispiel eines zukünftigen Rechtsnachfolgers). Wenn sich daher der geschiedene Ehegatte im Kündigungsprozeß gegen die Verlassenschaft oder die Erben nach dem verstorbenen anderen geschiedenen Eheteil als Nebenintervenient beteiligt, steht die Rechtskraft der im Kündigungsprozeß ergangenen Entscheidung einer neuerlichen Prüfung des Eintrittsrechtes des geschiedenen Ehegatten in einem Exszindierungsprozeß entgegen, es besteht Bindung an das Urteil des Kündigungsstreites.Für den vorliegenden Fall, wo durch die Entscheidung im Aufteilungsverfahren zwar noch nicht im Zeitpunkt der Einbringung der Kündigung oder des darin geltend gemachten Kündigungstermins, wohl aber im Verlaufe des Rechtsstreites die strittige Ehewohnung dem Kläger zugewiesen wurde, sind diese Überlegungen gleichfalls am Platze. Die Zuweisung der Ehewohnung nach Paragraph 87, Absatz 2, EheG wirkt ex nunc, sie kann nicht rückwirkend Rechtsverhältnisse gestalten. Ein schon wirksam gekündigtes Mietverhältnis kann daher nur mit dieser Beschaffenheit übertragen werden. Die Wirksamkeit einer Kündigung ist aber nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Kündigung zu beurteilen. Somit erstrecken sich die Wirkungen des im Kündigungsprozeß ergehenden Urteils auch in einem solchen Fall kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf die Rechtsstellung des Nebenintervenienten (Fasching, ZPR, Rz 406 mit dem vergleichbaren Beispiel eines zukünftigen Rechtsnachfolgers). Wenn sich daher der geschiedene Ehegatte im Kündigungsprozeß gegen die Verlassenschaft oder die Erben nach dem verstorbenen anderen geschiedenen Eheteil als Nebenintervenient beteiligt, steht die Rechtskraft der im Kündigungsprozeß ergangenen Entscheidung einer neuerlichen Prüfung des Eintrittsrechtes des geschiedenen Ehegatten in einem Exszindierungsprozeß entgegen, es besteht Bindung an das Urteil des Kündigungsstreites.
Es ist daher nicht dazu Stellung zu nehmen, ob entgegen der in 2 Ob 626/87 vertretenen Auffassung der geschiedene Ehegatte ähnlich wie bei der Abtretung des Mietrechtes iSd § 12 Abs 1 MRG (MietSlg 37.606/9 ua) auch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten einem eintrittsberechtigten Ehegatten solange gleichzuhalten wäre, bis über den Anspruch auf Zuteilung der Ehewohnung entschieden ist. Gleichfalls ist in dieser Rechtssache nicht zu untersuchen, wie die Rechtslage wäre, wenn der geschiedene Ehegatte dem Kündigungsstreit nicht als Nebenintervenient beitritt.Es ist daher nicht dazu Stellung zu nehmen, ob entgegen der in 2 Ob 626/87 vertretenen Auffassung der geschiedene Ehegatte ähnlich wie bei der Abtretung des Mietrechtes iSd Paragraph 12, Absatz eins, MRG (MietSlg 37.606/9 ua) auch nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten einem eintrittsberechtigten Ehegatten solange gleichzuhalten wäre, bis über den Anspruch auf Zuteilung der Ehewohnung entschieden ist. Gleichfalls ist in dieser Rechtssache nicht zu untersuchen, wie die Rechtslage wäre, wenn der geschiedene Ehegatte dem Kündigungsstreit nicht als Nebenintervenient beitritt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß § 5 Abs 2 RATG iVm § 10 Z 2 lit b RATG 12.000 S. Die Bewertung durch das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ändert daran nichts.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage beträgt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, RATG in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer 2, Litera b, RATG 12.000 S. Die Bewertung durch das Berufungsgericht nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ändert daran nichts.