Die Revision ist zwar zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist zwar zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Wie vom Revisionsgericht erhoben, hat das Bezirksgericht Fünfhaus im Verfahren des Antragstellers Walter T*** gegen die Antragsgegnerin Dkfm. Elisabeth E*** wegen § 81 ff EheG mit Beschluß vom 25. September 1986, GZ 2 F 6/86-19, mit Einstweiliger Verfügung die Ehewohnung in 1120 Wien, Eichenstraße 18/1/3, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens dem Antragsteller Walter T*** zur alleinigen Verfügung zugewiesen und der Antragsgegnerin die Ausfolgung der Wohnungsschlüssel an den Antragsteller aufgetragen sowie mit Teilentscheidung ausgesprochen, daß der Antragsteller Walter T*** gemäß § 87 EheG in das der Benützung der Ehewohnung 1120 Wien, Eichenstraße 18/1/3, zugrundeliegende Rechts- bzw. Mietverhältnis eintritt und ihm die alleinigen Hauptmietrechte an der Wohnung 1120 Wien, Eichenstraße 18/1/3, zugeteilt werden. Der gegen diese Entscheidung von der Bestandgeberin Dr. Hilde G*** erhobene Rekurs wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 20. Februar 1987, GZ 47 R 14/87-38, soweit er sich gegen die Einstweilige Verfügung richtete, zurückgewiesen; im übrigen wurde dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben; das Rekursgericht erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung für nicht zulässig. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist in Rechtskraft erwachsen.Wie vom Revisionsgericht erhoben, hat das Bezirksgericht Fünfhaus im Verfahren des Antragstellers Walter T*** gegen die Antragsgegnerin Dkfm. Elisabeth E*** wegen Paragraph 81, ff EheG mit Beschluß vom 25. September 1986, GZ 2 F 6/86-19, mit Einstweiliger Verfügung die Ehewohnung in 1120 Wien, Eichenstraße 18/1/3, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens dem Antragsteller Walter T*** zur alleinigen Verfügung zugewiesen und der Antragsgegnerin die Ausfolgung der Wohnungsschlüssel an den Antragsteller aufgetragen sowie mit Teilentscheidung ausgesprochen, daß der Antragsteller Walter T*** gemäß Paragraph 87, EheG in das der Benützung der Ehewohnung 1120 Wien, Eichenstraße 18/1/3, zugrundeliegende Rechts- bzw. Mietverhältnis eintritt und ihm die alleinigen Hauptmietrechte an der Wohnung 1120 Wien, Eichenstraße 18/1/3, zugeteilt werden. Der gegen diese Entscheidung von der Bestandgeberin Dr. Hilde G*** erhobene Rekurs wurde mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 20. Februar 1987, GZ 47 R 14/87-38, soweit er sich gegen die Einstweilige Verfügung richtete, zurückgewiesen; im übrigen wurde dem Rechtsmittel nicht Folge gegeben; das Rekursgericht erklärte den Rekurs gegen seine Entscheidung für nicht zulässig. Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist in Rechtskraft erwachsen.
1.) Zur Revisionnder Beklagten:
Der Revision nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revision nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge führt die Beklagte aus, gemäß § 382 Z 8 lit b EO sei es dem Nebenintervenienten untersagt gewesen, die Ehewohnung zu betreten. Der Nebenintervenient habe daher auf Grund eines Gerichtsauftrages keine Möglichkeit gehabt, die Basis für die Eintrittsberechtigung nämlich den gemeinsamen Haushalt, zu schaffen. Eine Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit b EO würde aber dem Bestandgeber die Möglichkeit geben, für den Fall des Ablebens des durch die Einstweilige Verfügung begünstigten Bestandnehmers der Wohnung das Nichtvorliegen der Eintrittsberechtigung des anderen Ehegatten auszunützen und mit Aufkündigung vorzugehen. Es gehe daher der Vorwurf des Berufungsgerichtes, daß der Nebenintervenient seine Ansprüche auf Zuteilung der Ehewohnung hätte früher gelten machen können, ins Leere, da in konsequenter Verfolgung dieses Vorwurfes der Antrag gemäß §§ 81 ff EheG verbunden mit dem Antrag gemäß § 382 Z 8 lit c EO bereits unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden müßte, um einer Gefahr, die möglicherweise durch das Ableben entstehen könnte, zu begegnen. Der Gesetzgeber habe den Ehegatten die Möglichkeit gegeben, ihre Rechte binnen Jahresfrist ab Rechtskraft der Scheidung einvernehmlich zu regeln. Wenn aber der Gesetzgeber eine Jahresfrist, sohin unter anderem auch zur Übertragung von Bestandrechten, gewähre, sei es unbillig, daraus einen Verzug des Nebenintervenienten zu konstruieren. Bei richtiger Auslegung der Bestimmungen des Ehegesetzes müßte dem Bestandgeber eine Aufkündigung solange untersagt werden, solange die Möglichkeit einer wirksamen Rechtsgestaltungsentscheidung des Außerstreitrichters nicht auszuschließen sei. Da der Nebenintervenient auf Grund der Einstweiligen Verfügung und dem Versagen des Betretens der Wohnung durch die Bestandnehmerin nicht imstande gewesen sei, sein Eintrittsrecht auszuüben, sei diese Nichtausübung des Eintrittsrechtes unter Zwang erfolgt. Das erzwungene Nichtausüben der Eintrittberechtigung könne jedoch keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 30 MRG darstellen.In der Rechtsrüge führt die Beklagte aus, gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO sei es dem Nebenintervenienten untersagt gewesen, die Ehewohnung zu betreten. Der Nebenintervenient habe daher auf Grund eines Gerichtsauftrages keine Möglichkeit gehabt, die Basis für die Eintrittsberechtigung nämlich den gemeinsamen Haushalt, zu schaffen. Eine Verfügung gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera b, EO würde aber dem Bestandgeber die Möglichkeit geben, für den Fall des Ablebens des durch die Einstweilige Verfügung begünstigten Bestandnehmers der Wohnung das Nichtvorliegen der Eintrittsberechtigung des anderen Ehegatten auszunützen und mit Aufkündigung vorzugehen. Es gehe daher der Vorwurf des Berufungsgerichtes, daß der Nebenintervenient seine Ansprüche auf Zuteilung der Ehewohnung hätte früher gelten machen können, ins Leere, da in konsequenter Verfolgung dieses Vorwurfes der Antrag gemäß Paragraphen 81, ff EheG verbunden mit dem Antrag gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, EO bereits unmittelbar nach Rechtskraft der Scheidung gestellt werden müßte, um einer Gefahr, die möglicherweise durch das Ableben entstehen könnte, zu begegnen. Der Gesetzgeber habe den Ehegatten die Möglichkeit gegeben, ihre Rechte binnen Jahresfrist ab Rechtskraft der Scheidung einvernehmlich zu regeln. Wenn aber der Gesetzgeber eine Jahresfrist, sohin unter anderem auch zur Übertragung von Bestandrechten, gewähre, sei es unbillig, daraus einen Verzug des Nebenintervenienten zu konstruieren. Bei richtiger Auslegung der Bestimmungen des Ehegesetzes müßte dem Bestandgeber eine Aufkündigung solange untersagt werden, solange die Möglichkeit einer wirksamen Rechtsgestaltungsentscheidung des Außerstreitrichters nicht auszuschließen sei. Da der Nebenintervenient auf Grund der Einstweiligen Verfügung und dem Versagen des Betretens der Wohnung durch die Bestandnehmerin nicht imstande gewesen sei, sein Eintrittsrecht auszuüben, sei diese Nichtausübung des Eintrittsrechtes unter Zwang erfolgt. Das erzwungene Nichtausüben der Eintrittberechtigung könne jedoch keinen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 30, MRG darstellen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG liegt vor, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (§ 14 Abs 3) dienen. Eintrittsberechtigt nach § 14 Abs 3 MRG sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Es handelt sich hier um eine taxaktive Aufzählung; eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung ist ausgeschlossen (8 Ob 665/86 ua, Würth in Rummel ABGB, Rz 6 zu § 14/MRG). Der geschiedene Ehegatte ist daher vom Personenkreis des § 14 Abs 3 MRG nicht umfaßt (so schon die zu § 19 Abs 2 Z 11 MG ergangene E. MietSlg 16.428) und somit nicht eintrittsberechtigt. Eine analoge Heranziehung der zu § 19 Abs 4 MR ergangene Rechtsprechung hinsichtlich der Gleichstellung des geschiedenen Ehegatten mit dem Ehegatten bei Überlassung der Mietrechte (vgl. MietSlg 32.412/17 ua) kommt bei einem Eintritt nach § 14 Abs 2 MRG wegen der anders gelagerten rechtlichen Konstruktion nicht in Betracht. Da der geschiedene Ehegatte der verstorbenen Hauptmieterin im maßgeblichen Zeitpunkt deren Todes nicht zum Personenkreis des § 14 Abs 3 MRG gehörte, stand ihm schon aus diesem Grund kein Eintrittsrecht in den Mietvertrag zu, so daß es einer Prüfung der weiteren Voraussetzungen des dringenden Wohnbedürfnisses und des gemeinsamen Haushaltes nicht bedurfte.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG liegt vor, wenn die vermieteten Wohnräume nach dem Tod des bisherigen Mieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter Personen (Paragraph 14, Absatz 3,) dienen. Eintrittsberechtigt nach Paragraph 14, Absatz 3, MRG sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Es handelt sich hier um eine taxaktive Aufzählung; eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung ist ausgeschlossen (8 Ob 665/86 ua, Würth in Rummel ABGB, Rz 6 zu Paragraph 14 /, M, R, G,). Der geschiedene Ehegatte ist daher vom Personenkreis des Paragraph 14, Absatz 3, MRG nicht umfaßt (so schon die zu Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG ergangene E. MietSlg 16.428) und somit nicht eintrittsberechtigt. Eine analoge Heranziehung der zu Paragraph 19, Absatz 4, MR ergangene Rechtsprechung hinsichtlich der Gleichstellung des geschiedenen Ehegatten mit dem Ehegatten bei Überlassung der Mietrechte vergleiche MietSlg 32.412/17 ua) kommt bei einem Eintritt nach Paragraph 14, Absatz 2, MRG wegen der anders gelagerten rechtlichen Konstruktion nicht in Betracht. Da der geschiedene Ehegatte der verstorbenen Hauptmieterin im maßgeblichen Zeitpunkt deren Todes nicht zum Personenkreis des Paragraph 14, Absatz 3, MRG gehörte, stand ihm schon aus diesem Grund kein Eintrittsrecht in den Mietvertrag zu, so daß es einer Prüfung der weiteren Voraussetzungen des dringenden Wohnbedürfnisses und des gemeinsamen Haushaltes nicht bedurfte.
Der Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
2.) Zur Revision des Nebenintervenienten:
Eine Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung erblickt der Nebenintervenient darin, daß das Berufungsgericht über eine nicht auf den Rechtsweg gehörende Sache erkannt habe
(§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO). Das vorliegende Verfahren über die Aufkündigung betreffe die Ehewohnung im Sinne des § 82 Abs 2 EheG, somit ein der Aufteilung durch den Außerstreitrichter gemäß §§ 81 ff EheG unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen. Überdies habe er am 26. Juli 1986 innerhalb der einjährigen Frist nach rechtskräftiger Ehescheidung einen Antrag gemäß §§ 81 ff EheG eingebracht. Bereits das Erstgericht hätte daher das auf Grund der Einwendungen über die Aufkündigung eingeleitete Verfahren wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für nichtig erklären und die Aufkündigung aufheben müssen.(Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO). Das vorliegende Verfahren über die Aufkündigung betreffe die Ehewohnung im Sinne des Paragraph 82, Absatz 2, EheG, somit ein der Aufteilung durch den Außerstreitrichter gemäß Paragraphen 81, ff EheG unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen. Überdies habe er am 26. Juli 1986 innerhalb der einjährigen Frist nach rechtskräftiger Ehescheidung einen Antrag gemäß Paragraphen 81, ff EheG eingebracht. Bereits das Erstgericht hätte daher das auf Grund der Einwendungen über die Aufkündigung eingeleitete Verfahren wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für nichtig erklären und die Aufkündigung aufheben müssen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 235 Abs 1 AußStrG hat, wenn ein Ehegatte binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend macht, das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das außerstreitige Verfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen des Antragstellers, nicht aber von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Erstgericht auf Grund des durchgeführten Verfahrens trifft (SZ 47/108, SZ 48/3; MietSlg 20.659, 33.573, 33.574 ua). Grundsätzlich gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Rechtssachen auf den Prozeßweg, sofern die Gesetze nicht ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig die Entscheidung im außerstreitigen Verfahren anordnen (§ 1 AußStrG; vgl. SZ 36/102; 1 Ob 701/79; MietSlg XXXIII/19; 6 Ob 716/81 ua).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG hat, wenn ein Ehegatte binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend macht, das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das außerstreitige Verfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen des Antragstellers, nicht aber von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Erstgericht auf Grund des durchgeführten Verfahrens trifft (SZ 47/108, SZ 48/3; MietSlg 20.659, 33.573, 33.574 ua). Grundsätzlich gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Rechtssachen auf den Prozeßweg, sofern die Gesetze nicht ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig die Entscheidung im außerstreitigen Verfahren anordnen (Paragraph eins, AußStrG; vergleiche SZ 36/102; 1 Ob 701/79; MietSlg XXXIII/19; 6 Ob 716/81 ua).
Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall über das Begehren nach gesetzlicher Vorschrift (ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist. Die Aufkündigung einer Wohnung gegenüber der Verlassenschaft nach einem verstorbenen Ehegatten durch den Bestandgeber stellt jedoch schon begrifflich keinesfalls die Geltendmachung eines Anspruches eines Ehegatten "an den anderen Ehegatten" hinsichtlich eines der Aufteilung unterliegenden Gegenstandes des ehelichen Gebrauchsvermögens dar. Ist aber ein geltend gemachter Anspruch schon begrifflich nicht als Aufteilungsanspruch im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG anzusehen, dann kann auch die nur zur Durchsetzung solcher Ansprüche geschaffene Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nicht gegeben sein. Es ist daher im vorliegenden Fall für die Aufkündigung und das auf Grund der Einwendungen eingeleitete Verfahren die Zuständigkeit des Streitrichters gegeben; die Voraussetzungen des § 235 AußStrG für einen Ausspruch über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und eine Überweisung der Rechtssache an den Außerstreitrichter liegen nicht vor. Die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht gegeben.Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall über das Begehren nach gesetzlicher Vorschrift (ausdrücklich oder doch unzweifelhaft schlüssig) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist. Die Aufkündigung einer Wohnung gegenüber der Verlassenschaft nach einem verstorbenen Ehegatten durch den Bestandgeber stellt jedoch schon begrifflich keinesfalls die Geltendmachung eines Anspruches eines Ehegatten "an den anderen Ehegatten" hinsichtlich eines der Aufteilung unterliegenden Gegenstandes des ehelichen Gebrauchsvermögens dar. Ist aber ein geltend gemachter Anspruch schon begrifflich nicht als Aufteilungsanspruch im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 81, ff EheG anzusehen, dann kann auch die nur zur Durchsetzung solcher Ansprüche geschaffene Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nicht gegeben sein. Es ist daher im vorliegenden Fall für die Aufkündigung und das auf Grund der Einwendungen eingeleitete Verfahren die Zuständigkeit des Streitrichters gegeben; die Voraussetzungen des Paragraph 235, AußStrG für einen Ausspruch über die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und eine Überweisung der Rechtssache an den Außerstreitrichter liegen nicht vor. Die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht gegeben.
Mit seinem Vorbringen in der Rechtsrüge zur Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und der Aufkündigung einer Ehewohnung durch den Bestandgeber aus dem Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG während der einjährigen Frist des § 95 EheG für die Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG ist der Nebenintervenient ebenso auf die vorstehenden Ausführungen des Revisionsgerichtes zu verweisen wie mit seinen Erwägungen über die Subsidiarität der Bestimmungen des MRG gegenüber den Aufteilungsvorschriften des EheG hinsichtlich der Ehewohnung. Das zwischen dem Bestandgeber und der Verlassenschaft nach einem Ehegatten bzw. dessen Erbin abgeführte Kündigungsverfahren, in welchem die Verhandlung in erster Instanz vor der - inzwischen in Rechtskraft erwachsenen - rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters über die Zuteilung der Hauptmietrechte an der ehemaligen Ehewohnung an den geschiedenen Ehegatten geschlossen wurde, wird, wie das Berfungsgericht zutreffend ausführte, durch das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG nicht berührt. Soweit der Nebenintervenient die Auffassung vertritt, er gehöre als geschiedener Ehegatte zum Kreis der Eintrittsberechtigten im Sinne des § 14 Abs 3 MRG, ist er auf die Ausführungen zur Revision der Beklagten zu verweisen. (Die Frage, ob der Nebenintervenient in einem gegen die Beklagten geführten Räumungsexekutionsverfahren eine Widerspruchsklage nach § 37 EO erheben könnte, war im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern).Mit seinem Vorbringen in der Rechtsrüge zur Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges und der Aufkündigung einer Ehewohnung durch den Bestandgeber aus dem Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5, MRG während der einjährigen Frist des Paragraph 95, EheG für die Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG ist der Nebenintervenient ebenso auf die vorstehenden Ausführungen des Revisionsgerichtes zu verweisen wie mit seinen Erwägungen über die Subsidiarität der Bestimmungen des MRG gegenüber den Aufteilungsvorschriften des EheG hinsichtlich der Ehewohnung. Das zwischen dem Bestandgeber und der Verlassenschaft nach einem Ehegatten bzw. dessen Erbin abgeführte Kündigungsverfahren, in welchem die Verhandlung in erster Instanz vor der - inzwischen in Rechtskraft erwachsenen - rechtsgestaltenden Entscheidung des Außerstreitrichters über die Zuteilung der Hauptmietrechte an der ehemaligen Ehewohnung an den geschiedenen Ehegatten geschlossen wurde, wird, wie das Berfungsgericht zutreffend ausführte, durch das Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht berührt. Soweit der Nebenintervenient die Auffassung vertritt, er gehöre als geschiedener Ehegatte zum Kreis der Eintrittsberechtigten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, MRG, ist er auf die Ausführungen zur Revision der Beklagten zu verweisen. (Die Frage, ob der Nebenintervenient in einem gegen die Beklagten geführten Räumungsexekutionsverfahren eine Widerspruchsklage nach Paragraph 37, EO erheben könnte, war im vorliegenden Verfahren nicht zu erörtern).
Der Revision des Nebenintervenienten war daher ebenfalls ein Erfolg zu versagen.
Eine Heranziehung des der unterlegenen Beklagten beigetretenen Nebenintervenienten zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung der Kläger war unstatthaft (4 Ob 313, 314/86 ua). Der Klägerin konnte lediglich ein Streitgenossenzuschlag von 10 % zuerkannt werden.