Die Revisionsrekurse sind im Hinblick auf die Zulassung durch das Rekursgericht zulässig (§ 232 Abs 1 AußStrG), jedoch ist nur der Revisionsrekurs des Antragsgegners teilweise berechtigt.Die Revisionsrekurse sind im Hinblick auf die Zulassung durch das Rekursgericht zulässig (Paragraph 232, Absatz eins, AußStrG), jedoch ist nur der Revisionsrekurs des Antragsgegners teilweise berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin:
Die Antragstellerin behauptet, der Kredit von S 200.000,- sei zweimal berücksichtigt worden. Diesbezüglich geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Rekursgericht berücksichtigte bei den von jeder Seite zu übernehmenden Werten lediglich die auf diesen noch haftenden offenen Lasten, das sind bei dem der Klägerin zugesprochenen Einfamilienhaus S 175.000,- und bei der Seehütte solche von S 200.000,- (S 9 f). Was den Vorwurf der Berücksichtigung des Minusstandes des Gehaltskontos des Antragsgegners mit S 100.000,- anlangt, hat das Rekursgericht dies gerade bei seiner Rechenoperation (offensichtlich versehentlich) unterlassen (S 10, 12); im übrigen wird die Antragstellerin hiezu auf die Erledigung des Rekurses des Antragsgegners verwiesen.
Ob die Kreditrückzahlungen des Antragsgegners im Unterhaltsverfahren bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt worden sind, ist für das Aufteilungsverfahren bedeutungslos. Hier sind nur die der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils zugewiesenen Vermögensgegenstände zu bewerten, wobei selbstverständlich die darauf liegenden Lasten als wertmindernd zu berücksichtigen sind.
Im übrigen wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen die vom Rekursgericht nicht übernommene Berechnung des Erstgerichts, sodaß es sich erübrigt, hierauf einzugehen.
2. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
Der Antragsgegner vermeint, daß im vorliegenden Fall die von den Unterinstanzen vorgenommene Aufteilung im (ungefähren) Verhältnis von 1 : 1 wegen seines ungleich höheren Einkommens unbillig sei, und strebt eine Aufteilung im Verhältnis von 60 : 40 zu seinen Gunsten an.
Gemäß § 83 Abs 2 EheG sind als Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushalts und die Erziehung der Kinder zu werten (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu §§ 83 f EheG). Sie werden in der Regel gegeneinander aufgewogen (EFSlg 38.873 ua). Der Beitrag durch Haushaltsführung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn beide Gatten berufstätig sind (SZ 55/45 ua). Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, eine Aufteilung im Verhältnis von 1 : 1 auch dann vorzunehmen, wenn der Gatte wegen seines hohen Verdienstes rein betraglich wesentlich mehr als die Frau zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse beigetragen hat, diese aber - wie hier - zusätzlich die Lasten der Haushaltsführung und Kindererziehung getragen hat (SZ 54/149 uva; zuletzt 1 Ob 579/87). Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen der Vorschrift des § 82 Abs 1 Z 1 EheG nur dann, wenn der zum Erwerb von einem der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Das aus z.B. geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, aus der Aufteilung ausgenommen (EvBl 1986/13 ua; zuletzt 4 Ob 533/87). Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Rekursgericht berücksichtigt, daß der Antragsgegner zum Ankauf des Einfamilienhauses im Jahr 1964 S 100.000,- mitverwendet hat, die aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung stammten. Das Rekursgericht hat diesen Betrag wegen der inzwischen verstrichenen langen Zeit ohnedies auf S 200.000,- aufgewertet; daß es die Geldentwertung und die Wertsteigerung des Hauses (auf das Dreifache) nur teilweise, aber nicht zur Gänze berücksichtigte, liegt durchaus im Rahmen einer Aufteilung nach Billigkeit (vgl. §§ 83 Abs 1, 93, 94 Abs 1 EheG). Daß aus dem Verkaufserlös eines der Antragstellerin geschenkten Hauses S 550.000,- für die Anschaffung der Seehütte verwendet wurden, gestand der Antragsgegner stets selbst zu. Soweit er nun meint, diese Beträge seien nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr "in natura" vorhanden seien, setzt er sich nicht nur mit der herrschenden Rechtsprechung, nach der Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen (EvBl 1986/13, 4 Ob 533/87; 8 Ob 503/88 ua), sondern auch damit in Widerspruch, daß er für sich selbst die Berücksichtigung der aus dem Erlös des Verkaufs seiner Eigentumswohnung für die Anschaffung des Einfamilienhauses verwendeten (aufgewerteten) S 100.000,- begehrt.Gemäß Paragraph 83, Absatz 2, EheG sind als Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushalts und die Erziehung der Kinder zu werten (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraphen 83, f EheG). Sie werden in der Regel gegeneinander aufgewogen (EFSlg 38.873 ua). Der Beitrag durch Haushaltsführung ist auch dann zu berücksichtigen, wenn beide Gatten berufstätig sind (SZ 55/45 ua). Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, eine Aufteilung im Verhältnis von 1 : 1 auch dann vorzunehmen, wenn der Gatte wegen seines hohen Verdienstes rein betraglich wesentlich mehr als die Frau zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse beigetragen hat, diese aber - wie hier - zusätzlich die Lasten der Haushaltsführung und Kindererziehung getragen hat (SZ 54/149 uva; zuletzt 1 Ob 579/87). Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen der Vorschrift des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nur dann, wenn der zum Erwerb von einem der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Das aus z.B. geschenktem und somit ausgenommenem Geld angeschaffte Äquivalent bleibt, wenn es klar abgrenzbar und keine deutliche Umwidmung erfolgt ist, aus der Aufteilung ausgenommen (EvBl 1986/13 ua; zuletzt 4 Ob 533/87). Ausgehend von diesem Grundsatz hat das Rekursgericht berücksichtigt, daß der Antragsgegner zum Ankauf des Einfamilienhauses im Jahr 1964 S 100.000,- mitverwendet hat, die aus dem Verkauf seiner Eigentumswohnung stammten. Das Rekursgericht hat diesen Betrag wegen der inzwischen verstrichenen langen Zeit ohnedies auf S 200.000,- aufgewertet; daß es die Geldentwertung und die Wertsteigerung des Hauses (auf das Dreifache) nur teilweise, aber nicht zur Gänze berücksichtigte, liegt durchaus im Rahmen einer Aufteilung nach Billigkeit vergleiche Paragraphen 83, Absatz eins, 93, 94, Absatz eins, EheG). Daß aus dem Verkaufserlös eines der Antragstellerin geschenkten Hauses S 550.000,- für die Anschaffung der Seehütte verwendet wurden, gestand der Antragsgegner stets selbst zu. Soweit er nun meint, diese Beträge seien nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht mehr "in natura" vorhanden seien, setzt er sich nicht nur mit der herrschenden Rechtsprechung, nach der Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen (EvBl 1986/13, 4 Ob 533/87; 8 Ob 503/88 ua), sondern auch damit in Widerspruch, daß er für sich selbst die Berücksichtigung der aus dem Erlös des Verkaufs seiner Eigentumswohnung für die Anschaffung des Einfamilienhauses verwendeten (aufgewerteten) S 100.000,- begehrt.
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nur insoweit berechtigt, als das Rekursgericht bei der Berechnung der Ausgleichszahlung offensichtlich versehentlich den Debetsaldo von S 100.000,- auf dem Gehaltskonto des Antragsgegners nicht berücksichtigte, obwohl es auf S 10 (zweiter Absatz) seines Beschlusses dezidiert erklärte, daß dieser Debetsaldo zu berücksichtigen sei. Soweit der Antragsgegner allerdings weiterhin darauf beharrt, es handle sich um einen solchen von S 200.000,-, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der Debetbetrag von S 100.000,- auf dem Gehaltskonto des Antragsgegners, den dieser in der Folge abdecken mußte, ist - wie das Rekursgericht im Grunde richtig erkannt hat - zu berücksichtigen, weil aus den Geldern dieses Kontos die gemeinsamen Anschaffungen des täglichen Lebens getätigt wurden und nicht nur Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens aufgenommen werden, sondern auch solche, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, bei der Berechnung einer allfälligen Ausgleichszahlung mitzuberücksichtigen sind (6 Ob 832/83 ua). Hieraus folgt, daß als "eingebrachte Beträge" auf Seiten des Antragsgegners nicht nur S 200.000,- (aufgewerteter Beitrag zum Erwerb des Einfamilienhauses), sondern weitere S 100.000,-, insgesamt somit S 300.000,- zu berücksichtigen sind, so daß sich die Differenz zwischen den zu berücksichtigenden "eingebrachten Beträgen" (S. 12 der Rekursentscheidung) auf S 250.000,- vermindert. Der Mehrwert der der Antragstellerin zugewiesenen Vermögenswerte von S 742.000,- vermindert sich daher nur um S 250.000,-, die sie mehr als der Antragsgegner eingebracht hat, sodaß der Überhang der Antragstellerin S 492.000,- beträgt. Die Hälfte dieses Betrages hat die Antragstellerin nach Billigkeit (§ 94 Abs 1 EheG) dem Antragsgegner zu ersetzen; dies ergibt aufgerundet einen Betrag von S 250.000,-. Hieraus folgt, daß die der Antragstellerin aufzuerlegende Ausgleichszahlung um S 50.000,- zu erhöhen ist. Die Zahlungsfrist von drei Monaten entspricht ebenfalls der Billigkeit (§ 94 Abs 2 EheG); der Antragstellerin muß genügend Zeit bleiben, diesen Betrag notfalls durch die Aufnahme von Hypotheken auf das Einfamilienhaus aufzubringen.Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist nur insoweit berechtigt, als das Rekursgericht bei der Berechnung der Ausgleichszahlung offensichtlich versehentlich den Debetsaldo von S 100.000,- auf dem Gehaltskonto des Antragsgegners nicht berücksichtigte, obwohl es auf S 10 (zweiter Absatz) seines Beschlusses dezidiert erklärte, daß dieser Debetsaldo zu berücksichtigen sei. Soweit der Antragsgegner allerdings weiterhin darauf beharrt, es handle sich um einen solchen von S 200.000,-, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Der Debetbetrag von S 100.000,- auf dem Gehaltskonto des Antragsgegners, den dieser in der Folge abdecken mußte, ist - wie das Rekursgericht im Grunde richtig erkannt hat - zu berücksichtigen, weil aus den Geldern dieses Kontos die gemeinsamen Anschaffungen des täglichen Lebens getätigt wurden und nicht nur Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens aufgenommen werden, sondern auch solche, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, bei der Berechnung einer allfälligen Ausgleichszahlung mitzuberücksichtigen sind (6 Ob 832/83 ua). Hieraus folgt, daß als "eingebrachte Beträge" auf Seiten des Antragsgegners nicht nur S 200.000,- (aufgewerteter Beitrag zum Erwerb des Einfamilienhauses), sondern weitere S 100.000,-, insgesamt somit S 300.000,- zu berücksichtigen sind, so daß sich die Differenz zwischen den zu berücksichtigenden "eingebrachten Beträgen" (S. 12 der Rekursentscheidung) auf S 250.000,- vermindert. Der Mehrwert der der Antragstellerin zugewiesenen Vermögenswerte von S 742.000,- vermindert sich daher nur um S 250.000,-, die sie mehr als der Antragsgegner eingebracht hat, sodaß der Überhang der Antragstellerin S 492.000,- beträgt. Die Hälfte dieses Betrages hat die Antragstellerin nach Billigkeit (Paragraph 94, Absatz eins, EheG) dem Antragsgegner zu ersetzen; dies ergibt aufgerundet einen Betrag von S 250.000,-. Hieraus folgt, daß die der Antragstellerin aufzuerlegende Ausgleichszahlung um S 50.000,- zu erhöhen ist. Die Zahlungsfrist von drei Monaten entspricht ebenfalls der Billigkeit (Paragraph 94, Absatz 2, EheG); der Antragstellerin muß genügend Zeit bleiben, diesen Betrag notfalls durch die Aufnahme von Hypotheken auf das Einfamilienhaus aufzubringen.
Da der Rekurs des Antragsgegners teilweise (zu einem Sechstel) erfolgreich war, ist ihm nach Billigkeit auch ein Teil der Kosten des Revisionsrekurses zuzusprechen (§ 234 AußStrG).Da der Rekurs des Antragsgegners teilweise (zu einem Sechstel) erfolgreich war, ist ihm nach Billigkeit auch ein Teil der Kosten des Revisionsrekurses zuzusprechen (Paragraph 234, AußStrG).