Entscheidungsgründe:
Am 28.6.1985 trafen die klagende Partei und der Beklagte sowie seine Geschäftspartnerin Christl S*****eine Getränkebezugsvereinbarung, mit der sich die klagende Partei verpflichtete, dem Beklagten und Christl S***** eine Jahreslieferung an Getränken gratis zu liefern, wogegen sich letztere verpflichteten, für die Dauer von zehn Jahren den gesamten Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken ausschließlich von der klagenden Partei zu beziehen. Der Beklagte und Christl S***** stellten im März 1990 ihren Gasthausbetrieb und somit auch den Getränkebezug ein.
Die klagende Partei begehrt zuletzt Zahlung von S 216.644,40 mit der Begründung, der Beklagte und Christl S***** hätten zwar ein Jahr lang Getränke im Werte von S 288.859,20 bezogen. Die dafür vereinbarte Gegenleistung sei nicht zur Gänze erbracht worden, weil der Beklagte und Christl S***** nur für die Dauer von 45 Monaten Getränke bezogen hätten. Das Klagebegehren entspreche dem amortisierten Nettobetrag von S 180.537 zuzüglich Umsatzsteuer. Da ursprünglich Solidarhaftung des Beklagten und Christl S***** vereinbart worden sei, hafte der Beklagte auch nunmehr zur Gänze für den offenen Betrag. Es sei der klagenden Partei nicht gelungen, mit dem Nachfolger des Lokals eine entsprechende Getränkebezugsvereinbarung zu schließen.
Der Beklagte beantrage die Abweisung des Klagebegehrens. Die Einstellung des Getränkebezugs sei deshalb erfolgt, weil er den Gasthausbetrieb und seine unternehmerische Tätigkeit beendet habe. Damit sei die getroffene Abnahmeverpflichtung hinfällig geworden.
Mit Versäumungsurteil vom 31.Jänner 1991 wurde Christl S***** rechtskräftig zur Zahlung eines Betrages von S 231.587,82 (Klagebegehren vor Einschränkung) verpflichtet.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von S 216.644,40 samt 8 % Zinsen seit dem 12.April 1990 und wies das Begehren auf Bezahlung von Zinsen für die Zeit vom 29.September 1986 bis 11.April 1990 ab.
Es traf nachstehende wesentliche Feststellungen:
Das zwischen den Parteien abgeschlossene Getränkebezugsübereinkommen hat folgenden wesentlichen Inhalt:
"Die Brauerei E***** gewährt Frau S***** und Herrn F***** eine Jahreslieferung an Bier und alkoholfreien Getränken gratis. Als Gegenleistung hiefür verpflichten sich Herr F***** und Frau S***** für die Dauer von 10 Jahren den gesamten Bedarf an Biert und alkoholfreien Getränken für ihren Gasthof in L*****, ausschließlich bei der Brauerei E***** zu decken. Diese Vereinbarung beginnt am 15.7.1985 und endet am 14.7.1996. Die Vereinbarung geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Die Vertragspartner sind daher verpflichtet, den Vertragsinhalt auf jeden Rechtsnachfolger zu überbinden. Die von Herrn F***** und Christl S***** übernommenen Verbindlichkeiten verstehen sich als solche zur ungeteilten Hand."
Aufgrund dieser Vereinbarung lieferte die klagende Partei ein Jahr lang gratis Getränke im Wert von netto S 288.859,20. Hierauf bezogen der Beklagte und Frau S***** 45 Monate lang entgeltlich Getränke von der klagenden Partei. Im März 1990 stellten sie den Gasthausbetrieb und den Getränkebezug ein. Der Beklagte verkaufte die Betriebsliegenschaft an einen Nachfolger, der den Gasthausbetrieb weiterführt. Der Nachfolger wird zwar auch von der klagenden Partei mit Getränken beliefert, trat jedoch in das Getränkebezugsübereinkommen nicht ein. Mit Rechnung vom 10.April 1990 begehrte die klagende Partei vom Beklagten die Zahlung von S 216.644,40. Dieser richtete am 7.August 1990 ein Schreiben an den Klagevertreter folgenden Inhalts: " ... Ich habe Anfang Juli 1990 mit Herrn S***** über diese Forderung gesprochen. Die Hälfte von den S 216.644,40 bin ich bereit in Raten zu zahlen, da der Vertrag damals von der Christl S***** mitunterzeichnet wurde. Da die Brauerei E***** weiterhin noch die Warenlieferungen an das Gasthaus D***** tätigt, kann man von den Zinsberechnungen wohl absehen."
Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß ein durch die Einstellung der Abnahme von Getränken verursachter Schade von der klagenden Partei nicht ausreichend konkret behauptet worden sei. Der klagenden Partei stehe der Betrag aus dem Titel der Bereicherung zu, weil sich der Beklagte und Christl S***** die entgeltliche Anschaffung der gratisbezogenen Getränke erspart hätten. Da ausdrücklich eine Haftung der Beklagten und der Christl S***** zur ungeteilten Hand vereinbart worden sei, gelte diese auch für den nunmehrigen Bereicherungsanspruch; der Gläubiger solle nämlich durch die vom Vertragspartner zu verantwortende Leistungsstörung nicht schlechter gestellt werden als bei Erfüllung der Hauptleistung.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und gab der Berufung des Klägers insoweit Folge, als es den im Klagebegehren enthaltenen Umsatzsteuerbetrag von S 36.107,40 abwies. Es handle sich um die Rückabwicklung einer ungerechtfertigt erbrachten Leistung, die der Umsatzsteuerpflicht nicht unterliege. Im übrigen teilte es die rechtlichen Überlegungen des Erstgerichtes. Grundsätzlich stehe der Anspruch auf Ersatz dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten habe, immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger zu. Seien daher mehrere Schuldner zur gesamten Hand aus einem aufgehobenen Rechtsgeschäft bereichert worden, so hafte jeder nur bis zur Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung. Die Anwendung dieses Grundsatzes scheine nicht gerechtfertigt, weil die Leistung der in Form einer unentgelichen Lieferung eines Jahresbedarfs an Getränken dem Beklagten und Christl S***** für ihren gastwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam zugute gekommen sei. Da sie sich zur ungeteilten Hand für alle übernommenen Verbindlichkeiten verpflichtet hätten, sei nicht einzusehen, weshalb jeder von ihnen nur für die Hälfte der insgesamt zugeflossenen Bereicherung haften solle. Für die solidarische Haftung auch für die Ersatzleistung spreche insbesondere, daß der Gläubiger durch die vom Vertragspartner zu verantwortende Leistungsstörung nicht schlechter gestellt werden solle als bei Erfüllung der Hauptleistung. Beide Mitschuldner hätten die Möglichkeit, vom jeweils anderen Ersatz zu fordern, wenn einer von ihnen mehr als den auf ihn entfallenden Teil leisten sollte. Auch das Zinsenbegehren in der zugesprochenen Höhe sei gerechtfertigt, weil der Beklagte nach Erhalt des Forderungsschreibens vom 10.April 1990 seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach eine Solidarhaftung bei Bereicherungsansprüchen zu verneinen sei, abgewichen sei.
Der Beklagte bekämpft dieses Urteil, soweit darin einem S 90.268,50 übersteigendes Mehrbegehren stattgegeben wurde und beantragt, es dahin abzuändern, daß das Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, ihm über den Betrag von S 90.268,50 samt 4 % Zinsen ab 12.4.1990 hinaus weitere S 90.268,50 samt 8 % Zinsen und weitere 4 % Zinsen aus S 90.268,50 jeweils ab 12.4.1990 zu bezahlen, abgewiesen werde.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.