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Entscheidung 2 Ob 61/23v×

Entscheidung 2 Ob 61/23v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008775 Rechtssatz 11.09.1973Zivilrecht
Der Schutzzweck der Norm ergibt sich aus ihrem Inhalt. Das Gericht hat das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilige Vorschrift, die übertreten wurde, den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verh …
RS0027020 Rechtssatz 22.12.1976Zivilrecht
Die Deliktsfähigkeit Unmündiger ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung ihrer Einsichtsfähigkeit und der Art ihres Verhaltes im konkreten Einzelfall zu prüfen. Ein Mitverschulden kann nur unter Abwägen aller Umstände gerechtfertigt sein.
RS0027048 Rechtssatz 30.04.1971Zivilrecht
Unmündige, ja unter Umständen selbst Kinder unter sieben Jahren, sind nicht unter allen Umständen deliktsunfähig. Ihre Verantwortlichkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalles vorhanden war, und der A …
RS0027641 Rechtssatz 17.09.1964Zivilrecht
Kein Mitverschulden eines sechseinhalbjährigen Knaben, der mit anderen Kindern auf dem Schulweg spielt und auf den Verkehr nicht achtet. Er ging erst einige Tage zur Schule und musste sich der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahr noch nicht voll bewuss …
RS0027749 Rechtssatz 12.07.1965Zivilrecht
Kein Mitverschulden eines fünfdreiviertel Jahre alten Kindes, wenn es die Straße im Spieltrieb überquerte ohne auf den Verkehr zu achten.
RS0075278 Rechtssatz 26.06.1984Zivilrecht
Die Fahrverbote nach § 52 lit a Z 6 a und Z 6 c StVO sind Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB. Ihr Zweck ist darauf gerichtet, den Verkehr auf den von ihnen betroffenen Straßen auf ein möglichst geringes Ausmaß einzuschränken.