Rechtssatz RS0027641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027641
Geschäftszahl
2Ob249/64; 8Ob183/72; 8Ob133/74; 2Ob102/76; 2Ob124/12t; 2Ob61/23v
Entscheidungsdatum
20.04.2023
Rechtssatz
Kein Mitverschulden eines sechseinhalbjährigen Knaben, der mit anderen Kindern auf dem Schulweg spielt und auf den Verkehr nicht achtet. Er ging erst einige Tage zur Schule und musste sich der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahr noch nicht voll bewusst sein. Spieltrieb und Vergessen der Warnungen sind zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 249/64
Entscheidungstext OGH 17.09.1964 2 Ob 249/64
Veröff: JBl 1965,147 = ZVR 1965/85 S 99
- 8 Ob 183/72
Entscheidungstext OGH 12.09.1972 8 Ob 183/72
Vgl auch
- 8 Ob 133/74
Entscheidungstext OGH 09.07.1974 8 Ob 133/74
Vgl auch
- 2 Ob 102/76
Entscheidungstext OGH 11.06.1976 2 Ob 102/76
Ähnlich; Beisatz: Sechsjährigem Kind kann unbeachtes Verhalten im Straßenverkehr wegen seiner geistigen Unreife in der Regel nicht als Verschulden angelastet werden. (T1)
- 2 Ob 124/12t
Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 124/12t
Ähnlich; Beisatz: Hier: Ein achtjähriges Kind spielte - für die Pkw-Lenkerin erkennbar - mit einem weiteren Kind neben der Fahrbahn und krabbelte im Zuge dessen auf einer Böschung mit einem Schwert in der Hand in Richtung der Fahrbahn und lief sodann über die Fahrbahn. (T2)
- 2 Ob 61/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 61/23v
vgl; Beisatz: Hier: Sechsjähriges Kind mit Inlineskates in unmittelbarer Nähe zur Fußgängerzone. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027641
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19640917_OGH0002_0020OB00249_6400000_001