Begründung:
Im Verfahren 24 Cg 76/83 des Erstgerichtes wurden die jetzigen Wiederaufnahmskläger mit dem Urteil vom 15.Februar 1984 zur Zahlung eines Betrages von S 42.417,28 s.A. und der Prozeßkosten an die jetzige Wiederaufnahmsbeklagte, das A*** P*** H.Linhart GmbH, verpflichtet.
Mit der am 20.Mai 1985 beim Erstgericht eingelangten Wiederaufnahmsklage, die sich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 7 ZPO stützt, begehrten die Kläger die Bewilligung der Wiederaufnahme und in der Hauptsache die Abweisung des Klagebegehrens.Mit der am 20.Mai 1985 beim Erstgericht eingelangten Wiederaufnahmsklage, die sich auf den Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO stützt, begehrten die Kläger die Bewilligung der Wiederaufnahme und in der Hauptsache die Abweisung des Klagebegehrens.
In der Klagebeantwortung wendete die Beklagte unter anderem ihre mangelnde Parteifähigkeit ein, weil die GmbH mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Registergericht vom 8.Mai 1985 (eingetragen am 22.Mai 1985) gemäß § 2 Amtslöschungsgesetz gelöscht worden sei.In der Klagebeantwortung wendete die Beklagte unter anderem ihre mangelnde Parteifähigkeit ein, weil die GmbH mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien als Registergericht vom 8.Mai 1985 (eingetragen am 22.Mai 1985) gemäß Paragraph 2, Amtslöschungsgesetz gelöscht worden sei.
Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil die Firma der Beklagten am 22.Mai 1985 gemäß § 2 Amtslöschungsgesetz gelöscht worden sei und die Beklagte damit ihre Parteifähigkeit verloren habe. Infolge Rekurses der Kläger änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Verwerfung der Einrede der mangelnden Parteifähigkeit der Beklagten ab; es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Nach Ansicht des Rekursgerichts bewirke die Löschung einer Gesellschaft mbH - insbesondere auch nach dem Amtslöschungsgesetz - ein Erlöschen der Gesellschaft nur, wenn diese kein Aktivvermögen mehr besitze. Sie bestehe fort, wenn ihr Aktivvermögen gehöre, möge dieses auch überschuldet sein. Dies gelte allgemein und habe grundsätzlich nichts damit zu tun, ob bereits ein Rechtsstreit anhängig sei und erst während dieses Verfahrens die Gesellschaft gelöscht werde. Im vorliegenden Fall sei überdies die Löschung im Handelsregister erst nach Klagseinbringung vorgenommen worden. Es bestehe ein Aktivvermögen der Beklagten, weil sie gegenüber den Klägern eine Forderung in Form einer Judikatschuld habe. Daß diese Forderung derzeit uneinbringlich sei, wie dies die Beklagte behaupte, ändere daran nichts; gerade dieser Umstand zeige, daß die Forderung noch bestehe. Einer späteren Eintreibung stehe die Löschung nicht entgegen, weil Aktivprozesse auch nach der Gesellschaftslöschung geführt werden könnten. Gleiches müsse wohl auch für die Exekutionsführung gelten. Wenn auch bei Passivprozessen die Meinung in Lehre und (deutscher) Rechtsprechung auseinandergingen, müsse gerade für den Fall einer Wiederaufnahmsklage, wo Aktiv- und Passivrolle nicht deutlich voneinander zu trennen seien, die Parteifähigkeit der gelöschten GmbH bejaht werden; den Klägern wäre sonst die Möglichkeit genommen, das Verfahren wiederaufzunehmen, während gegen sie Exekution geführt werden dürfte. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses sei daher die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit zu verwerfen gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage.Das Erstgericht wies die Klage zurück, weil die Firma der Beklagten am 22.Mai 1985 gemäß Paragraph 2, Amtslöschungsgesetz gelöscht worden sei und die Beklagte damit ihre Parteifähigkeit verloren habe. Infolge Rekurses der Kläger änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne der Verwerfung der Einrede der mangelnden Parteifähigkeit der Beklagten ab; es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig. Nach Ansicht des Rekursgerichts bewirke die Löschung einer Gesellschaft mbH - insbesondere auch nach dem Amtslöschungsgesetz - ein Erlöschen der Gesellschaft nur, wenn diese kein Aktivvermögen mehr besitze. Sie bestehe fort, wenn ihr Aktivvermögen gehöre, möge dieses auch überschuldet sein. Dies gelte allgemein und habe grundsätzlich nichts damit zu tun, ob bereits ein Rechtsstreit anhängig sei und erst während dieses Verfahrens die Gesellschaft gelöscht werde. Im vorliegenden Fall sei überdies die Löschung im Handelsregister erst nach Klagseinbringung vorgenommen worden. Es bestehe ein Aktivvermögen der Beklagten, weil sie gegenüber den Klägern eine Forderung in Form einer Judikatschuld habe. Daß diese Forderung derzeit uneinbringlich sei, wie dies die Beklagte behaupte, ändere daran nichts; gerade dieser Umstand zeige, daß die Forderung noch bestehe. Einer späteren Eintreibung stehe die Löschung nicht entgegen, weil Aktivprozesse auch nach der Gesellschaftslöschung geführt werden könnten. Gleiches müsse wohl auch für die Exekutionsführung gelten. Wenn auch bei Passivprozessen die Meinung in Lehre und (deutscher) Rechtsprechung auseinandergingen, müsse gerade für den Fall einer Wiederaufnahmsklage, wo Aktiv- und Passivrolle nicht deutlich voneinander zu trennen seien, die Parteifähigkeit der gelöschten GmbH bejaht werden; den Klägern wäre sonst die Möglichkeit genommen, das Verfahren wiederaufzunehmen, während gegen sie Exekution geführt werden dürfte. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses sei daher die Einrede der mangelnden Parteifähigkeit zu verwerfen gewesen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage.
Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.