Der Revisionsrekurs ist mangels Rekursbeschränkung zulässig, der die Interessen der Gesellschaft vertretende Liquidator ist zur Rechtsmittelerhebung befugt.
Aus Anlass des wirksam erhobenen Rechtsmittels ist zur Zulässigkeit des gegen den erstinstanzlichen Beschluss auf (Fortsetzung der) Liquidation und Neubestellung eines Liquidators erhobenen Rekurses der Finanzprokuratur zu erwägen:
Der Steuerbehörde - und der auf ihr Ersuchen einschreitenden Finanzprokuratur - steht nach § 2 Abs 1 AmtsLG ein Antragsrecht zu. Dieses verschafft eine Beteiligtenstellung gemäß § 9 AußStrG. Die Rechtsmittelbefugnis im Einzelfall hängt aber davon ab, dass eine Verletzung solcher Interessen geltend gemacht wird, deren Wahrung der antragsberechtigten Behörde gesetzlich zugewiesen ist. Der im § 2 AmtsLG genannten Steuerbehörde steht weder aufgrund dieser noch einer anderen Gesetzesstelle aus allgemeinen öffentlichen Rücksichten eine Einflussnahme auf die Liquidation einer Gesellschaft nach den §§ 89 ff GmbHG zu.Der Steuerbehörde - und der auf ihr Ersuchen einschreitenden Finanzprokuratur - steht nach Paragraph 2, Absatz eins, AmtsLG ein Antragsrecht zu. Dieses verschafft eine Beteiligtenstellung gemäß Paragraph 9, AußStrG. Die Rechtsmittelbefugnis im Einzelfall hängt aber davon ab, dass eine Verletzung solcher Interessen geltend gemacht wird, deren Wahrung der antragsberechtigten Behörde gesetzlich zugewiesen ist. Der im Paragraph 2, AmtsLG genannten Steuerbehörde steht weder aufgrund dieser noch einer anderen Gesetzesstelle aus allgemeinen öffentlichen Rücksichten eine Einflussnahme auf die Liquidation einer Gesellschaft nach den Paragraphen 89, ff GmbHG zu.
Das im § 2 Abs 1 AmtsLG angeordnete Unterbleiben einer Liquidation steht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der Löschungsvoraussetzung der Vermögenslosigkeit und der Funktion einer Liquidation. Das Unterbleiben der Liquidation ist in diesem Sinne nicht als eine rechtspolitisch angestrebte Rechtsfolgenanordnung zu erkennen, deren Beobachtung der verfahrensrechtlichen Einflussnahme der antragsberechtigten Steuerbehörde unterworfen wäre. Die verfahrensrechtlich beachtlichen Interessen dieser Behörde beschränken sich auf die Löschung der Gesellschaft.Das im Paragraph 2, Absatz eins, AmtsLG angeordnete Unterbleiben einer Liquidation steht in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der Löschungsvoraussetzung der Vermögenslosigkeit und der Funktion einer Liquidation. Das Unterbleiben der Liquidation ist in diesem Sinne nicht als eine rechtspolitisch angestrebte Rechtsfolgenanordnung zu erkennen, deren Beobachtung der verfahrensrechtlichen Einflussnahme der antragsberechtigten Steuerbehörde unterworfen wäre. Die verfahrensrechtlich beachtlichen Interessen dieser Behörde beschränken sich auf die Löschung der Gesellschaft.
Da § 2 Abs 2 letzter Satz AmtsLG die entsprechende Geltung der Vorschriften des § 141 Abs 3 und 4 FGG anordnet, sind auch die aus dieser Regelung abgeleiteten Beschränkungen der Rechtsmittelzulässigkeit (vgl RZ 1977/109, S 214) zu beachten.Da Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz AmtsLG die entsprechende Geltung der Vorschriften des Paragraph 141, Absatz 3 und 4 FGG anordnet, sind auch die aus dieser Regelung abgeleiteten Beschränkungen der Rechtsmittelzulässigkeit vergleiche RZ 1977/109, S 214) zu beachten.
Die Bestellung von Organen zur Liquidation (oder wie im vorliegenden Fall zu Fortsetzung der vor der Löschung nach § 2 AmtsLG nach den §§ 89 ff GmbHG bereits eingeleiteten Liquidation), weil diese Abwicklung entgegen der der Löschung zugrunde gelegten Annahme der Vermögenslosigkeit nach den tatsächlich obwaltenden Verhältnissen als erforderlich erscheint, berührt das allgemeine Interesse nach Registerbereinigung, das die im § 2 Abs 1 AmtsLG genannten Steuerbehörde zu wahren hat, nicht.Die Bestellung von Organen zur Liquidation (oder wie im vorliegenden Fall zu Fortsetzung der vor der Löschung nach Paragraph 2, AmtsLG nach den Paragraphen 89, ff GmbHG bereits eingeleiteten Liquidation), weil diese Abwicklung entgegen der der Löschung zugrunde gelegten Annahme der Vermögenslosigkeit nach den tatsächlich obwaltenden Verhältnissen als erforderlich erscheint, berührt das allgemeine Interesse nach Registerbereinigung, das die im Paragraph 2, Absatz eins, AmtsLG genannten Steuerbehörde zu wahren hat, nicht.
Dem Inhalt nach bedeutet die nachträgliche Liquidation keinesfalls mehr als eine teilweise und vorübergehende Aufhebung der Wirkungen des Löschungsbeschlusses, sodass nach einem Größenschluss aus der oben zitierten Rechtsprechung, die die Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses im Löschungsverfahren als unzulässig erachtet, auch die Unanfechtbarkeit einer Beschlussfassung nach § 2 Abs 3 AmtsLG gefolgert werden müsste, und zwar selbst dann, wenn mit einer solchen Anordnung im Einzelfall eine Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verbunden sein sollte.Dem Inhalt nach bedeutet die nachträgliche Liquidation keinesfalls mehr als eine teilweise und vorübergehende Aufhebung der Wirkungen des Löschungsbeschlusses, sodass nach einem Größenschluss aus der oben zitierten Rechtsprechung, die die Anfechtung eines Einstellungsbeschlusses im Löschungsverfahren als unzulässig erachtet, auch die Unanfechtbarkeit einer Beschlussfassung nach Paragraph 2, Absatz 3, AmtsLG gefolgert werden müsste, und zwar selbst dann, wenn mit einer solchen Anordnung im Einzelfall eine Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verbunden sein sollte.
Das Registergericht hat mit seinem auf § 2 Abs 3 AmtsLG gegründeten Beschluss keine Eintragung in das Handelsregister angeordnet. Nach überwiegender Kommentaransicht zu § 93 Abs 5 GmbHG ist die Wiedereintragung der Gesellschaft im Falle einer Nachtragsliquidation keinesfalls zwingend (Kornfeld/Scheu Komm zum GmbHG, 143; Graschopf, Handbuch GmbH, 357; Kostner, Handbuch-GmbH³, 159, anderer Ansicht offenbar Kastner, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts4, der zu § 93 Abs 5 keine besonderen Ansichten vorträgt - vgl S 333 - wohl aber zu § 214 Abs 4 AktG - siehe S 252; Gellis Komm², 477 und Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 722). Demgegenüber ist in der Bundesrepublik Deutschland die Ansicht allgemein, dass die nachträgliche Liquidation im Handelsregister einzutragen sei (vgl zB Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A11, 1536 in Rdz 6 zu § 144 Anh und Jansen, FGG², II, 548 in Rdz 10 zu § 144 Anh II). Solange mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1961/251, S 326 ua) die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister für die Rechtspersönlichkeit bloß als deklaratorisch angesehen wird, besteht keine Notwendigkeit zwecks nachträglicher Liquidation die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister als unumgänglich anzunehmen. Das Registergericht ging in seiner konkreten Anordnung über die nachträgliche Liquidation ausdrücklich davon aus, dass die Parteifähigkeit der Gesellschaft solange fortbestehe, als die Gesellschaft noch Vermögen habe; es ist daher zugrundezulegen, dass das Erstgericht von einer Registereintragung bewusst Abstand genommen hat.Das Registergericht hat mit seinem auf Paragraph 2, Absatz 3, AmtsLG gegründeten Beschluss keine Eintragung in das Handelsregister angeordnet. Nach überwiegender Kommentaransicht zu Paragraph 93, Absatz 5, GmbHG ist die Wiedereintragung der Gesellschaft im Falle einer Nachtragsliquidation keinesfalls zwingend (Kornfeld/Scheu Komm zum GmbHG, 143; Graschopf, Handbuch GmbH, 357; Kostner, Handbuch-GmbH³, 159, anderer Ansicht offenbar Kastner, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts4, der zu Paragraph 93, Absatz 5, keine besonderen Ansichten vorträgt - vergleiche S 333 - wohl aber zu Paragraph 214, Absatz 4, AktG - siehe S 252; Gellis Komm², 477 und Reich-Rohrwig, GmbH-Recht, 722). Demgegenüber ist in der Bundesrepublik Deutschland die Ansicht allgemein, dass die nachträgliche Liquidation im Handelsregister einzutragen sei vergleiche zB Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil A11, 1536 in Rdz 6 zu Paragraph 144, Anh und Jansen, FGG², römisch zwei, 548 in Rdz 10 zu Paragraph 144, Anh römisch zwei). Solange mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (EvBl 1961/251, S 326 ua) die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister für die Rechtspersönlichkeit bloß als deklaratorisch angesehen wird, besteht keine Notwendigkeit zwecks nachträglicher Liquidation die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister als unumgänglich anzunehmen. Das Registergericht ging in seiner konkreten Anordnung über die nachträgliche Liquidation ausdrücklich davon aus, dass die Parteifähigkeit der Gesellschaft solange fortbestehe, als die Gesellschaft noch Vermögen habe; es ist daher zugrundezulegen, dass das Erstgericht von einer Registereintragung bewusst Abstand genommen hat.
Der auf Ersuchen der Steuerbehörde einschreitenden Finanzprokuratur fehlte es zur Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung an der Rechtsmittelbefugnis, weil sie keine Verletzung von öffentlichen Interessen rügen konnte, zu deren Wahrung ihr die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung gesetzlich zugewiesen ist.
Der Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz war unzulässig, er hätte zurückgewiesen werden müssen, das Rekursgericht hätte keine Sachentscheidung fällen dürfen. Es hat daher mit der angefochtenen Entscheidung gegen die formelle Rechtskraft des erstinstanzlichen Beschlusses verstoßen. Die Entscheidung zweiter Instanz ist aus diesem Grund nichtig. Dies war aus Anlass des Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.