Rechtssatz RS0006861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006861
Geschäftszahl
6Ob19/84; 6Ob1/88
Entscheidungsdatum
14.01.1988
Norm
AußStrG §9 J1
ALöschG §2
Rechtssatz
Der nach § 2 Abs 1 ALöschG antragsberechtigten Steuerbehörde kommt zwar die Stellung eines Beteiligten nach § 9 AußStrG zu, die Rechtsmittelbefugnis im Einzelfall setzt aber voraus, daß die Verletzung solcher Interessen geltend gemacht wird, deren Wahrung der Behörde zugewiesen ist: darunter fällt die Registerbereinigung, nicht aber die Abwicklung (auch nicht im Fall des § 2 Abs 3 ALöschG).Der nach Paragraph 2, Absatz eins, ALöschG antragsberechtigten Steuerbehörde kommt zwar die Stellung eines Beteiligten nach Paragraph 9, AußStrG zu, die Rechtsmittelbefugnis im Einzelfall setzt aber voraus, daß die Verletzung solcher Interessen geltend gemacht wird, deren Wahrung der Behörde zugewiesen ist: darunter fällt die Registerbereinigung, nicht aber die Abwicklung (auch nicht im Fall des Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 19/84
Entscheidungstext OGH 10.01.1985 6 Ob 19/84
GesRZ 1985,101 = RdW 1986,15 = NZ 1986,38 = SZ 58/3
- 6 Ob 1/88
Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 1/88
Vgl auch; GesRZ 1988,236
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006861
Dokumentnummer
JJR_19850110_OGH0002_0060OB00019_8400000_001