Begründung:
Im Handelsregister des Erstgerichtes ist seit 5. September 1975 zu HRB 2201 die W*** Transport Gesellschaft mbH mit dem Sitz in St. Anton am Arlberg eingetragen. Das Stammkapital beträgt 100.000 S. Das Erstgericht brachte mit Beschluß vom 23. Jänner 1987, ON 15, der Gesellschaft zur Kenntnis, daß gemäß Artikel III § 4 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird, BGBl. Nr. 320 (im folgenden: GmbHNov. 1980), alle am 1. Jänner 1986 bestehenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn das Stammkapital geringer als 500.000 S sei, eine Stammkapitalerhöhung auf mindestens 500.000 S durchzuführen, den Gesellschaftsvertrag diesbezüglich anzupassen und zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden haben. Die Geschäftsführer würden "dringend ersucht", binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses einen notariell beurkundeten Generalversammlungsbeschluß, mit welchem die Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften beschlossen worden sei, zum Handelsregister anzumelden. Sollte diese Aufforderung nicht befolgt werden, müßte nach fruchtlosem Ablauf dieser gesetzlichen Frist die Gesellschaft von Amts wegen aufgelöst werden. Die Auflösung werde mit dem Tage ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam. Ergebe sich nach Auflösung der Gesellschaft deren Vermögenslosigkeit, werde das Verfahren zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft eingeleitet. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist von sechs Monaten sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 1. September 1987, ON 16, aus, daß die Gesellschaft gemäß Art. III § 8 GmbHNov 1980 aufgelöst sei. Die Auflösung trete mit dem Tage ihrer amtswegigen Eintragung in Wirksamkeit. Infolge Vermögenslosigkeit der Gesellschaft beabsichtige das Registergericht deren Löschung gemäß § 2 AmtslöschungsG in Verbindung mit § 141 FGG. Der Geschäftsführer werde von der beabsichtigten Löschung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, einen allfälligen Widerspruch binnen einem Monat einzubringen, widrigenfalls die beabsichtigte Löschung durchgeführt werde. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde der Gesellschaft am 4. September 1987 zugestellt.Im Handelsregister des Erstgerichtes ist seit 5. September 1975 zu HRB 2201 die W*** Transport Gesellschaft mbH mit dem Sitz in St. Anton am Arlberg eingetragen. Das Stammkapital beträgt 100.000 S. Das Erstgericht brachte mit Beschluß vom 23. Jänner 1987, ON 15, der Gesellschaft zur Kenntnis, daß gemäß Artikel römisch drei Paragraph 4, des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 320 (im folgenden: GmbHNov. 1980), alle am 1. Jänner 1986 bestehenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn das Stammkapital geringer als 500.000 S sei, eine Stammkapitalerhöhung auf mindestens 500.000 S durchzuführen, den Gesellschaftsvertrag diesbezüglich anzupassen und zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden haben. Die Geschäftsführer würden "dringend ersucht", binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses einen notariell beurkundeten Generalversammlungsbeschluß, mit welchem die Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die bestehenden gesetzlichen Vorschriften beschlossen worden sei, zum Handelsregister anzumelden. Sollte diese Aufforderung nicht befolgt werden, müßte nach fruchtlosem Ablauf dieser gesetzlichen Frist die Gesellschaft von Amts wegen aufgelöst werden. Die Auflösung werde mit dem Tage ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam. Ergebe sich nach Auflösung der Gesellschaft deren Vermögenslosigkeit, werde das Verfahren zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft eingeleitet. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist von sechs Monaten sprach das Erstgericht mit Beschluß vom 1. September 1987, ON 16, aus, daß die Gesellschaft gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 8, GmbHNov 1980 aufgelöst sei. Die Auflösung trete mit dem Tage ihrer amtswegigen Eintragung in Wirksamkeit. Infolge Vermögenslosigkeit der Gesellschaft beabsichtige das Registergericht deren Löschung gemäß Paragraph 2, AmtslöschungsG in Verbindung mit Paragraph 141, FGG. Der Geschäftsführer werde von der beabsichtigten Löschung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, einen allfälligen Widerspruch binnen einem Monat einzubringen, widrigenfalls die beabsichtigte Löschung durchgeführt werde. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde der Gesellschaft am 4. September 1987 zugestellt.
Am 22. September 1987 ordnete das Erstgericht die Eintragung der gemäß Artikel III § 8 GmbHNov 1980 erfolgten Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister an. Die Eintragung wurde am 23. September 1987 durchgeführt.Am 22. September 1987 ordnete das Erstgericht die Eintragung der gemäß Artikel römisch drei Paragraph 8, GmbHNov 1980 erfolgten Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister an. Die Eintragung wurde am 23. September 1987 durchgeführt.
Mit dem am 2.Oktober 1987 überreichten Schriftsatz ON 16 b erhoben die Geschäftsführer der Gesellschaft gegen die beabsichtigte Löschung innerhalb der dafür bestimmten Frist Widerspruch. Eine Entscheidung darüber ist noch nicht erfolgt. In der selben Eingabe stellten die Geschäftsführer weiters den Antrag, die Fortsetzung der Gesellschaft und die Kapitalerhöhung von 100.000 S auf 500.000 S im Handelsregister einzutragen. Sie legten eine beglaubigte Fotokopie des am 1.Oktober 1987 gefaßten und notariell beurkundeten Gesellschafterbeschlusses, die Gesellschaft fortzusetzen und deren Stammkapital auf 500.000 S zu erhöhen vor, weiters ehne steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, eine Bankbestätigung über die Einzahlung eines Teilbetrages der beschlossenen Kapitalerhöhung, eine zum 1. Jänner 1987 erstellte Gesellschafterliste und eine neue Gesellschafterliste.
Das Erstgericht wies diesen Registerantrag ab und führte aus, eine durch Gerichtsbeschluß gemäß Artikel III § 8 GmbHNov 1980 aufgelöste Gesellschaft mbH könne nicht fortgesetzt werden. Den die Möglichkeit einer Fortsetzung befürwortenden Lehrmeinungen sei entgegenzuhalten, daß die gesetzliche Regelung den Bestimmungen des § 51 des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes nachgebildet sei und eine überaus lange Übergangsfrist sowie eine Nachfrist von sechs Monaten vorsehe. In der zum § 51 Schillingeröffnungsbilanzgesetz ergangenen Entscheidung EvBl. 1958/224 habe der Oberste Gerichtshof eine nachträgliche Anmeldung für unzulässig erklärt.Das Erstgericht wies diesen Registerantrag ab und führte aus, eine durch Gerichtsbeschluß gemäß Artikel römisch drei Paragraph 8, GmbHNov 1980 aufgelöste Gesellschaft mbH könne nicht fortgesetzt werden. Den die Möglichkeit einer Fortsetzung befürwortenden Lehrmeinungen sei entgegenzuhalten, daß die gesetzliche Regelung den Bestimmungen des Paragraph 51, des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes nachgebildet sei und eine überaus lange Übergangsfrist sowie eine Nachfrist von sechs Monaten vorsehe. In der zum Paragraph 51, Schillingeröffnungsbilanzgesetz ergangenen Entscheidung EvBl. 1958/224 habe der Oberste Gerichtshof eine nachträgliche Anmeldung für unzulässig erklärt.
Das Rekursgericht gab dem von den Gesellschaftern gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge. Es führte aus, zu der im Schrifttum nicht einheitlich beantworteten Frage, ob für die Gesellschafter einer nach Artikel III § 8 GmbHNov. 1980 aufgelösten Gesellschaft grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, die aufgelöste Gesellschaft fortzusetzen, brauche hier nicht abschließend Stellung genommen werden, weil selbst die Befürworter einer Fortsetzungsmöglichkeit die Anmeldung und Eintragung der Fortsetzung in das Handelsregister von hier nicht erfüllten Voraussetzungen abhängig machten. So verlange Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 693 a) einen notariell beurkundeten Fortsetzungsbeschluß; b) den Nachweis der (Neu)bestellung der Geschäftsführer; c) die Angabe der Art ihrer Vertretungsbefugnis; d) das Geschäftsführerverzeichnis mit Namen, Beruf, Wohnsitz und gewÄhnlichem Aufenthalt der Geschäftsführer;Das Rekursgericht gab dem von den Gesellschaftern gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge. Es führte aus, zu der im Schrifttum nicht einheitlich beantworteten Frage, ob für die Gesellschafter einer nach Artikel römisch drei Paragraph 8, GmbHNov. 1980 aufgelösten Gesellschaft grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, die aufgelöste Gesellschaft fortzusetzen, brauche hier nicht abschließend Stellung genommen werden, weil selbst die Befürworter einer Fortsetzungsmöglichkeit die Anmeldung und Eintragung der Fortsetzung in das Handelsregister von hier nicht erfüllten Voraussetzungen abhängig machten. So verlange Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 693 a) einen notariell beurkundeten Fortsetzungsbeschluß; b) den Nachweis der (Neu)bestellung der Geschäftsführer; c) die Angabe der Art ihrer Vertretungsbefugnis; d) das Geschäftsführerverzeichnis mit Namen, Beruf, Wohnsitz und gewÄhnlichem Aufenthalt der Geschäftsführer;
e) die beglaubigten Unterschriften (Musterzeichnungen) der Geschäftsführer; f) bei zwischenzeitigen Änderungen eine neue Gesellschafterliste; g) eine von sämtlichen Geschäftsführern beglaubigt unterfertigte Erklärung des Inhaltes, daß eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter noch nicht erfolgt oder daß ein bereits verteilter Liquidationsüberschuß an die Gesellschaft zurückbezahlt worden sei; h) bei Fortsetzung einer nach dem Amtslöschungsgesetz gelöschten Gesellschaft mbH die zusätzliche Erklärung, daß die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig sei, sowie die Vorlage eines Vermögensstatus oder einer Bilanz neuesten Datums zum Nachweis, daß die Gesellschaft nicht überschuldet sei (ähnlich Kostner, GmbH3 149 f). Die unter b), c), d) und e) angeführten, hier aber nicht erbrachten Nachweise seien unerläßlich, weil gleichzeitig mit dem Fortsetzungsbeschluß neue Geschäftsführer zu bestellen und zum Handelsregister anzumelden seien. Ein Umkehrschluß aus § 89 Abs 2 GmbHG in der Richtung, daß aus Liquidatoren Geschäftsführer würden, sei unzulässig. Das Erstgericht habe die beantragten Eintragungen daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auf der Basis des derzeitigen Meinungsstandes gebühre den eine Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft als zulässig bezeichneten Lehrmeinungen von Reich-Rohrwig und Csoklich, RdW 1987, 74 ff der Vorzug. Beide Autoren verwiesen zutreffend darauf, daß durch die Übergangsvorschriften der GmbHNov 1980 die Anpassung des Gesellschaftsvertrages oder der Kapitalausstattung an die neuen Vorschriften herbeigeführt werden solle; werde dieser Zweck - wenn auch nachträglich bzw. mit Verspätung - erreicht, so verliere die gerichtlich verfügte Auflösung der Gesellschaft mbH ihren Sinn; die Auflösung würde die Gesellschafter als abstrakte Folge ihres "Ungehorsams" unverhältnismäßig hart treffen. Von Gewicht sei auch, daß sich der Gesetzgeber mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 die Aufrechterhaltung bestehender Unternehmen verstärkt zum Ziel gesetzt habe; die Begünstigung der Fortführung von Unternehmen entspreche daher seiner Absicht. Aus diesen Gründen sei die teleologische Reduktion der Übergangsbestimmungen des genannten Gesetzes dahin vertretbar, daß die Auflösung von im Handelsregister noch nicht gelöschter Gesellschaften nur so lange gelten solle, als diese nicht an die Übergangsvorschriften angepaßt seien.e) die beglaubigten Unterschriften (Musterzeichnungen) der Geschäftsführer; f) bei zwischenzeitigen Änderungen eine neue Gesellschafterliste; g) eine von sämtlichen Geschäftsführern beglaubigt unterfertigte Erklärung des Inhaltes, daß eine Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter noch nicht erfolgt oder daß ein bereits verteilter Liquidationsüberschuß an die Gesellschaft zurückbezahlt worden sei; h) bei Fortsetzung einer nach dem Amtslöschungsgesetz gelöschten Gesellschaft mbH die zusätzliche Erklärung, daß die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig sei, sowie die Vorlage eines Vermögensstatus oder einer Bilanz neuesten Datums zum Nachweis, daß die Gesellschaft nicht überschuldet sei (ähnlich Kostner, GmbH3 149 f). Die unter b), c), d) und e) angeführten, hier aber nicht erbrachten Nachweise seien unerläßlich, weil gleichzeitig mit dem Fortsetzungsbeschluß neue Geschäftsführer zu bestellen und zum Handelsregister anzumelden seien. Ein Umkehrschluß aus Paragraph 89, Absatz 2, GmbHG in der Richtung, daß aus Liquidatoren Geschäftsführer würden, sei unzulässig. Das Erstgericht habe die beantragten Eintragungen daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Auf der Basis des derzeitigen Meinungsstandes gebühre den eine Fortsetzung der aufgelösten Gesellschaft als zulässig bezeichneten Lehrmeinungen von Reich-Rohrwig und Csoklich, RdW 1987, 74 ff der Vorzug. Beide Autoren verwiesen zutreffend darauf, daß durch die Übergangsvorschriften der GmbHNov 1980 die Anpassung des Gesellschaftsvertrages oder der Kapitalausstattung an die neuen Vorschriften herbeigeführt werden solle; werde dieser Zweck - wenn auch nachträglich bzw. mit Verspätung - erreicht, so verliere die gerichtlich verfügte Auflösung der Gesellschaft mbH ihren Sinn; die Auflösung würde die Gesellschafter als abstrakte Folge ihres "Ungehorsams" unverhältnismäßig hart treffen. Von Gewicht sei auch, daß sich der Gesetzgeber mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 die Aufrechterhaltung bestehender Unternehmen verstärkt zum Ziel gesetzt habe; die Begünstigung der Fortführung von Unternehmen entspreche daher seiner Absicht. Aus diesen Gründen sei die teleologische Reduktion der Übergangsbestimmungen des genannten Gesetzes dahin vertretbar, daß die Auflösung von im Handelsregister noch nicht gelöschter Gesellschaften nur so lange gelten solle, als diese nicht an die Übergangsvorschriften angepaßt seien.