Rechtssatz RS0050201
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050201
Entscheidungsdatum
10.01.1985
Norm
ALöschG §2 Abs3
FGG §141 Abs3
FGG §141 Abs4
Rechtssatz
Dem Inhalt nach bedeutet die nachträgliche Liquidation keinesfalls mehr als eine teilweise und vorübergehende Aufhebung der Wirkungen des Löschungsbeschlusses, sodaß auch die Unanfechtbarkeit einer Beschlußfassung nach § 2 Abs 3 ALöschG gefolgert werden muß, und zwar selbst dann, wenn mit einer solchen Anordnung im Einzelfall eine Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verbunden sein sollte.Dem Inhalt nach bedeutet die nachträgliche Liquidation keinesfalls mehr als eine teilweise und vorübergehende Aufhebung der Wirkungen des Löschungsbeschlusses, sodaß auch die Unanfechtbarkeit einer Beschlußfassung nach Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG gefolgert werden muß, und zwar selbst dann, wenn mit einer solchen Anordnung im Einzelfall eine Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verbunden sein sollte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 19/84
Entscheidungstext OGH 10.01.1985 6 Ob 19/84
Veröff: SZ 58/3 = GesRZ 1985,101 = RdW 1986,15 = NZ 1986,38
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050201
Dokumentnummer
JJR_19850110_OGH0002_0060OB00019_8400000_005