Aus den Entscheidungsgründen:
Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die hier zu entscheidende Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage nicht einheitlich beantwortet wurde. So ist in MietSlg. 20 158 und in 4 Ob 508/82 ohne nähere Begründung iS eines derartigen Unterlassungsanspruches entschieden worden. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, ein Unterlassungsbegehren sei nicht zulässig, entspricht hingegen den Entscheidungen RZ 1981/17, 5 Ob 626/79 und 5 Ob 658/83. Diesen Entscheidungen schließt sich der erkennende Senat an.
Wie in 5 Ob 626/79 und 5 Ob 658/83 dargelegt wurde, ist die Unterlassungsklage ein Mittel des vorbeugenden Rechtsschutzes und kann ein bereits vorgefallenes, der Vergangenheit angehörendes Zuwiderhandeln nicht ungeschehen machen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 23). Das bereits veräußerte Unternehmen kann der Beklagte nicht neuerlich übertragen. Daß es zur Aufhebung des Unternehmensveräußerungsvertrages und zur Rückabwicklung kommen und der Beklagte sodann wieder das Verbot verletzen werde, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu erwarten. Es wäre Sache der Kläger gewesen, in erster Instanz darzutun, daß die ernste Besorgnis künftigen Zuwiderhandelns dennoch fortbestehe, weil konkrete Umstände erwarten ließen, daß der Beklagte doch noch in die Lage komme, das Unternehmen neuerlich einer dritten Person zu übertragen (5 Ob 658/83). Überdies begehrten die Kläger nicht die Unterlassung der Weitergabe des Bestandobjektes an dritte Personen, sondern ausdrücklich nur die Unterlassung der Weitergabe an Eduard W. Daß der Beklagte das Objekt, das er an Eduard W bereits übergeben hat, diesem neuerlich übergeben werde, ist aber kaum vorstellbar. Die Rechtsrüge der Kläger ist daher nicht berechtigt.
Zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führen die Kläger aus, das Berufungsgericht hätte, wenn das Unterlassungsbegehren mangels Wiederholungsgefahr nicht berechtigt sei, das Ersturteil aufheben müssen. Im fortgesetzten Verfahren hätte das Erstgericht die Parteien zu einer allfälligen Erörterung des Klagebegehrens und zu einer allfälligen Klagsänderung anleiten müssen. Der OGH habe in SZ 52/55 dargetan, daß das Gericht das Unterlassungsbegehren ändern könne.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die Anleitungspflicht des Gerichtes nicht so weit geht, ein abzuweisendes Klagebegehren durch eine Klagsänderung dahin abzuändern oder zu erweitern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung doch noch gegeben sein könnten (JBl. 1978, 545; SZ 52/122 ua.). Das Gericht ist wohl berechtigt, dem Klagebegehren eine klarere Fassung zu geben, wie dies in SZ 52/55 der Fall war, es ist aber gemäß § 405 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Grundsätzlich kann nur über das gestellte Klagebegehren abgesprochen werden (SZ 52/122).Dem ist entgegenzuhalten, daß die Anleitungspflicht des Gerichtes nicht so weit geht, ein abzuweisendes Klagebegehren durch eine Klagsänderung dahin abzuändern oder zu erweitern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung doch noch gegeben sein könnten (JBl. 1978, 545; SZ 52/122 ua.). Das Gericht ist wohl berechtigt, dem Klagebegehren eine klarere Fassung zu geben, wie dies in SZ 52/55 der Fall war, es ist aber gemäß Paragraph 405, ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Grundsätzlich kann nur über das gestellte Klagebegehren abgesprochen werden (SZ 52/122).