Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Revisionswerberin, das Erstgericht und auch das Berufungsgericht hätten sich mit dem Umstand, daß der Kläger die Todfallsaufnahme, in welcher die Golddukaten und die drei Sparbücher angeführt seien, eigenhändig unterschrieben habe, nicht auseinandergesetzt. Dem ist zu entgegnen, daß das Erstgericht diese Anführung in der Todfallsaufnahme ohnehin ausdrücklich erwähnte und sie auf die Rechtsunkundigkeit des Klägers zurückführte (Urteil S. 7) und daß das Berufungsgericht nach Behandlung der Beweisrüge der Beklagten zusammenfassend erklärte, die erstgerichtlichen Feststellungen erschienen ihm insgesamt unbedenklich und die Beweiswürdigung einwandfrei.
Der behauptete Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO ist daher nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).Der behauptete Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist daher nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bekämpft die Revisionswerberin ausschließlich die vor dem Revisionsgericht nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (erstgerichtliches Urteil S. 7 f, berufungsgerichtliches Urteil S. 7).
Auch der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 3 ZPO liegt daher nicht vor.Auch der Revisionsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt daher nicht vor.
In der Rechtsrüge macht die Beklagte geltend, aus der Anführung der Golddukaten und der Sparbücher in der vom Kläger unterfertigten Todfallsaufnahme und seiner mangelnden Anmeldung von Ansprüchen im Verlassenschaftsverfahren ergebe sich rechtlich ein Anerkenntnis des Klägers dahin, daß diese Gegenstände in den Nachlaß gehörten und der Beklagten als Alleinerbin zufielen. Auch die Frage des Besitzüberganges noch vor dem Tode der Thekla T*** sei unrichtig gelöst worden, da allein die Mitteilung des Aufbewahrungsortes der Vermögensgegenstände und die Bekanntgabe der Losungswörter der Sparbücher einen solchen Besitzübergang nicht herbeiführten, sondern hiezu auch die tatsächliche Auffindung der Sachen erforderlich sei, der diesbezügliche Zeitpunkt aber nicht feststehe.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach der Annahme der Vorinstanzen hat der Kläger die klagsgegenständlichen Vermögensgegenstände aus Rechtsunkenntnis in die von ihm unterzeichnete Todfallsaufnahme aufgenommen. Aus dieser irrtümlichen Anführung kann entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keinesfalls ein konstitutives Anerkenntnis ihrer Zugehörigkeit zum Nachlaßvermögen abgeleitet werden. Mit ihrer Behauptung, die Vorinstanzen hätten auch die Frage des Besitzüberganges an den Kläger unrichtig gelöst, weil der Zeitpunkt der Auffindung der Sachen nicht feststehe, entfernt sich die Revisionswerberin in gesetzwidriger Weise von den ausdrücklichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Nach diesen steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, daß die vorgenannten Vermögensgegenstände dem Kläger von Thekla T*** übergeben wurden und daß er seinerseits diese Gegenstände noch vor dem Ableben der Thekla T*** beim Notar Dr. F*** deponierte. Die gegenteiligen Revisionsausführungen sind daher unbeachtlich.
Anders als in den Fällen der Entscheidung SZ 24/213 und SZ 53/135 sowie auch JBl 1984, 609, JBl 1986, 185 und 8 Ob 609/87 hat hier die Erblasserin die Ausfolgung der Wertgegenstände an die Begünstigten nicht erst für den Fall ihres Todes angeordnet, sondern diese Ausfolgung sollte sofort vorgenommen werden und ist im Wege des Auftrages an den Kläger und der Deponierung beim Notar auch noch vor ihrem Tode erfolgt (vgl. SZ 51/25; zum Eigentumserwerb siehe SZ 51/82). Der Ausfolgungsanspruch gegenüber der Beklagten als Erbin ist somit grundsätzlich nicht von der Einhaltung der Formvorschriften des § 956 ABGB abhängig, der Auftrag selbst war formlos gültig (Rummel in Rummel ABGB Rz 8 zu § 881 und die dort zitierte Judikatur).Anders als in den Fällen der Entscheidung SZ 24/213 und SZ 53/135 sowie auch JBl 1984, 609, JBl 1986, 185 und 8 Ob 609/87 hat hier die Erblasserin die Ausfolgung der Wertgegenstände an die Begünstigten nicht erst für den Fall ihres Todes angeordnet, sondern diese Ausfolgung sollte sofort vorgenommen werden und ist im Wege des Auftrages an den Kläger und der Deponierung beim Notar auch noch vor ihrem Tode erfolgt vergleiche SZ 51/25; zum Eigentumserwerb siehe SZ 51/82). Der Ausfolgungsanspruch gegenüber der Beklagten als Erbin ist somit grundsätzlich nicht von der Einhaltung der Formvorschriften des Paragraph 956, ABGB abhängig, der Auftrag selbst war formlos gültig (Rummel in Rummel ABGB Rz 8 zu Paragraph 881 und die dort zitierte Judikatur).
Auch die Rechtsrüge der Beklagten versagt somit. Der Revision war nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.