Aus den Entscheidungsgründen:
Die Verteilung des Schadens auf mehrere an1 Unfall Beteiligte wird durch § 17 Kraftfahrzeuggesetz geregelt. Absatz 2 dieser Gesetzesstelle regelt die Verteilung des Schadens zwischen Kraftfahrzeughalter und Eisenbahnunternehmer. Pflicht und Umfang des Ersatzes sollen von den Umständen, insbesondere von der überwiegenden Verursachung abhängen. Dies bedeutet, daß einmal die allgemeine Betriebsgefahr der verschiedenen beim Zusammenstoß beteiligten Fahrzeuge, sodann etwaige, die Betriebsgefahr erhöhende Umstände, insbesondere verschuldetes oder auch unverschuldetes, aber sachwidriges Verhalten der Betriebsunternehmer oder des Kraftfahrzeugführers bei der Verursachung des Unfalles und die ursächliche Bedeutung aller dieser Umstände für den Umfang des Schadens abzuwägen und danach die Quoten der Ausgleichung zu bestimmen sind (Müller, Straßenverkehrsrecht, 16. Aufl., S. 334 ff.). Vielfach - wenn auch nicht unbestritten - wurde auch das Verschulden als erhöhte Betriebsgefahr bezeichnet (Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 2. Aufl., S. 213).Die Verteilung des Schadens auf mehrere an1 Unfall Beteiligte wird durch Paragraph 17, Kraftfahrzeuggesetz geregelt. Absatz 2 dieser Gesetzesstelle regelt die Verteilung des Schadens zwischen Kraftfahrzeughalter und Eisenbahnunternehmer. Pflicht und Umfang des Ersatzes sollen von den Umständen, insbesondere von der überwiegenden Verursachung abhängen. Dies bedeutet, daß einmal die allgemeine Betriebsgefahr der verschiedenen beim Zusammenstoß beteiligten Fahrzeuge, sodann etwaige, die Betriebsgefahr erhöhende Umstände, insbesondere verschuldetes oder auch unverschuldetes, aber sachwidriges Verhalten der Betriebsunternehmer oder des Kraftfahrzeugführers bei der Verursachung des Unfalles und die ursächliche Bedeutung aller dieser Umstände für den Umfang des Schadens abzuwägen und danach die Quoten der Ausgleichung zu bestimmen sind (Müller, Straßenverkehrsrecht, 16. Aufl., S. 334 ff.). Vielfach - wenn auch nicht unbestritten - wurde auch das Verschulden als erhöhte Betriebsgefahr bezeichnet (Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 2. Aufl., S. 213).
Die Mängel an den Warnkreuzen bedingten an und für sich eine erhöhte Betriebsgefahr auf seiten der Bahn. Bei einem Zusammenstoß ist zu beachten, daß sich die Kraft eines bewegten Körpers aus Masse und Geschwindigkeit, und zwar Masse im einfachen Verhältnis, Geschwindigkeit im Quadrat, (m.v.[2])/2 ergibt.
Die Betriebsgefahr der Bahn ist wegen ihrer Masse und der Gebundenheit an den Schienenweg, die ein Ausweichen unmöglich macht, an und für sich eine höhere. Durch die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit wurde aber die Betriebsgefahr außerordentlich erhöht. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, daß in dem Überschreiten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit das weit größere Verschulden erblickt werden muß. Das Revisionsgericht ist an die Feststellung, daß die Warnkreuze erkennbar waren, gebunden. Da aber die Hör- und Sichtverhältnisse ungünstig waren, so bedeutet das Übersehen der beschädigten Warnkreuze und das Überhören der Pfeifsignale einen weit geringeren Mangel an Aufmerksamkeit als das Nichteinhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Wegen der mangelhaften Beschaffenheit der Warnkreuze war das Einhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit unbedingt erforderlich, um Unfälle zu vermeiden. Das Revisionsgericht ist daher der Meinung, daß das Verschulden des Lokomotivführers weitaus schwerer wiegt als das Verschulden des Kraftwagenlenkers. Demgemäß erscheint sowohl von dem Standpunkt der Verursachung als auch dem des Verschuldens der Beteiligten eine Aufteilung im Verhältnis von 25% zu 75% zugunsten des Klägers berechtigt.
Die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes vor dem Jahre 1938 hat in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß die Bahnverwaltung unter Umständen verpflichtet sein könne, über die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Vorkehrungen hinaus noch weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die durch die Umstände geboten seien. Diese Auffassung stieß jedoch in der Rechtslehre auf Widerspruch (vgl. Pittner, Der unbeschränkte Wegübergang in den Verkehrsrechtlichen Abhandlungen und Entscheidungen 1940, S. 65). Der Gesetzgeber habe im § 1 Abs. 3 des Gesetzes BGBl. Nr. 236/1933 einzig und allein die Aufsichtsbehörde als berufen und berechtigt erklärt, nach Maßgabe der lediglich von ihr zu beurteilenden örtlichen Verhältnisse zu entscheiden, welche Sicherungen im Einzelfall angewendet werden müßten. Eine über die aufsichtsbehördliche Anordnung hinausgehende zusätzliche Sicherung könne von der Bahn gar nicht mehr verlangt werden. Es sei dem Ermessen des Richters nicht anheimgestellt, unter gewissen, der Beweiswürdigung unterworfenen Umständen staatliche Hoheitsakte, die die Aufsichtsbehörde mit ihrer Entscheidung gesetzt habe, mittelbar als rechtswidrig zu erklären. Eine Stellungnahme zu dieser bestrittenen Frage erübrigt sich aber, weil die von der Bahnverwaltung getroffenen Vorkehrungen eine hinlängliche Sicherung dargestellt haben. Die von der Bahnverwaltung vorgeschriebene Geschwindigkeit entspricht der eines Fußgängers und bot die Gewähr, daß die Lokomotive im Falle eines drohenden Zusammenstoßes noch rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden konnte. Die Beschränkung der Geschwindigkeit mußte daher bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Eisenbahnübergang nicht unübersichtlich war, den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügen. Der Umstand, daß der Verkehr auf das linke Geleise verlegt wurde, ist für den Unfall nicht von ursächlicher Bedeutung, da die Lokomotive auf eine größere Entfernung sichtbar war. Einer besonderen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Geschwindigkeit bedurfte es nicht, weil erwiesen ist, daß der Lokomotivführer in der Station G. den Vorsichtsbefehl erhielt, eine Geschwindigkeit von 5 km bei Überquerung des Bahnüberganges einzuhalten.Die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes vor dem Jahre 1938 hat in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß die Bahnverwaltung unter Umständen verpflichtet sein könne, über die von der Aufsichtsbehörde getroffenen Vorkehrungen hinaus noch weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, die durch die Umstände geboten seien. Diese Auffassung stieß jedoch in der Rechtslehre auf Widerspruch vergleiche Pittner, Der unbeschränkte Wegübergang in den Verkehrsrechtlichen Abhandlungen und Entscheidungen 1940, S. 65). Der Gesetzgeber habe im Paragraph eins, Absatz 3, des Gesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1933, einzig und allein die Aufsichtsbehörde als berufen und berechtigt erklärt, nach Maßgabe der lediglich von ihr zu beurteilenden örtlichen Verhältnisse zu entscheiden, welche Sicherungen im Einzelfall angewendet werden müßten. Eine über die aufsichtsbehördliche Anordnung hinausgehende zusätzliche Sicherung könne von der Bahn gar nicht mehr verlangt werden. Es sei dem Ermessen des Richters nicht anheimgestellt, unter gewissen, der Beweiswürdigung unterworfenen Umständen staatliche Hoheitsakte, die die Aufsichtsbehörde mit ihrer Entscheidung gesetzt habe, mittelbar als rechtswidrig zu erklären. Eine Stellungnahme zu dieser bestrittenen Frage erübrigt sich aber, weil die von der Bahnverwaltung getroffenen Vorkehrungen eine hinlängliche Sicherung dargestellt haben. Die von der Bahnverwaltung vorgeschriebene Geschwindigkeit entspricht der eines Fußgängers und bot die Gewähr, daß die Lokomotive im Falle eines drohenden Zusammenstoßes noch rechtzeitig zum Stillstand gebracht werden konnte. Die Beschränkung der Geschwindigkeit mußte daher bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Eisenbahnübergang nicht unübersichtlich war, den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügen. Der Umstand, daß der Verkehr auf das linke Geleise verlegt wurde, ist für den Unfall nicht von ursächlicher Bedeutung, da die Lokomotive auf eine größere Entfernung sichtbar war. Einer besonderen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Geschwindigkeit bedurfte es nicht, weil erwiesen ist, daß der Lokomotivführer in der Station G. den Vorsichtsbefehl erhielt, eine Geschwindigkeit von 5 km bei Überquerung des Bahnüberganges einzuhalten.