Entscheidungsgründe:
Die Kläger stützen ihr Klagebegehren auf die Behauptung einer zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung, wonach das zwischen ihnen bestehende Bestandverhältnis mit 31. Dezember 1985 enden und die beklagte Partei als Bestandnehmerin die Bestandräumlichkeit mit 31. Dezember 1985 räumen und den Klägern als Bestandgeber geräumt zurückstellen würde. In der Folge beriefen sich die Kläger auch auf den Auflösungsgrund des nachteiliegen Gebrauches des Bestandobjektes.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie bestritt sowohl das Vorliegen der behaupteten Vereinbarung als auch einen nachteiligen Gebrauch der Bestandsache und wendete ein, für Vertragsänderungen sei nach dem Inhalt des Bestandvertrages die Schriftform vorgesehen.
Nachdem ein erstgerichtliches klagsabweisendes Urteil vom Berufungsgericht aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war, wies das Erstgericht die Klage im zweiten Rechtsgang neuerlich ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt.
Dem berufungsgerichtlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 647 KG Feldkirchen. Mit Vertrag vom 15. Jänner 1970 hat ihr Rechtsvorgänger dem Rechtsvorgänger der beklagten Partei eine im nordöstlichen Teil der Liegenschaft befindliche Werkshalle samt einem zweigeschoßigen Gebäude in Bestand gegeben. Die Streitteile sind in dieses Bestandverhältnis eingetreten. Der Vertrag war auf 10 Jahre befristet und es war vereinbart, daß er nach Ablauf von 10 Jahren auf unbestimmte Zeit verlängert wird, "wenn er nicht mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird". Im Juli 1984 kündigten die Kläger der beklagten Partei den Vertrag per 31. Dezember 1984 auf und teilten gleichzeitg mit, daß über eine Vertragsmodifizierung verhandelt werden könne. In den sodann mit Walter R***, dem Prokuristen der beklagten Partei, geführten Verhandlungen wurde dieser darauf hingewiesen, daß der Kündigungstermin 31. Dezember 1984 mangels Einhaltung der im Vertrag für eine Kündigung getroffenen Vereinbarungen nicht aufrecht erhalten werde. Walter R*** erklärte, sich Auskünfte bei seinem Rechtsberater einholen zu wollen, die Kläger sollten ihm ihre genauen Vorstellungen über den Inhalt eines abgeänderten Bestandvertrages bekanntgeben. Schließlich wurde für den 16. Oktober 1984 eine gemeinsame Besprechung an Ort und Stelle im Bestandobjekt vereinbart. Dieses Gespräch, bei welchem die Vorstellungen der Kläger über eine Neuregelung des Bestandvertrages erörtert wurden, endete damit, daß Walter R*** erklärte, er wolle "mit der Familie F*** nichts mehr zu tun haben", er lasse den Mietvertrag mit Ende 1985 auslaufen. Diese Erklärung wurde vom Vertreter der Kläger und der anwesenden Zweitklägerin zustimmend zur Kenntnis genommen. Als die Erstklägerin, welche sich kurzfristig entfernt hatte, zurückkam, war das Gespräch bereits beendet und es wurde ihr von der Zweitklägerin mitgeteilt, daß "schon alles erledigt sei, Herr R*** ziehe mit Ende des Jahres 1985 aus". Bei diesem Gespräch vom 16. Oktober 1984 wurde über die Frage, ob Änderungen des Bestandvertrages einer bestimmten Form bedürfen, nicht gesprochen. Walter R*** war die Bestimmung des Punktes XIV des schriftlichen Bestandvertrages, wonach "allfällige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages nur gelten, wenn sie schriftlich niedergelegt werden", nicht bekannt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1985 wies der Klagsvertreter die beklagte Partei darauf hin, daß das Bestandobjekt im Sinne der getroffenen Vereinbarung mit 31. Dezember 1985 zu räumen sei. Das Bestandobjekt weist einen annähernd normalen Erhaltungszustand auf. In seiner rechtlichen Beurteiling vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Streitteile hätten zwar die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses per 31. Dezember 1985 mündlich vereinbart, sie seien jedoch von Punkt XIV des Bestandvertrages, wonach Änderungen der Schriftform bedürften, nicht ausdrücklich abgegangen und es liege auch kein schlüssiger Verzicht auf diese Voraussetzung vor, weil dieser Formvorbehalt den Streitteilen bei Abschluß der mündlichen Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses zumindest hätte bewußt sein müssen. Diese Vereinbarung sei daher nicht wirksam. Mangels gröblicher Vernachlässigung des Bestandobjektes liege auch der Auflösungsgrund des nachteiligen Gebrauches der Bestandsache nicht vor. Das Berufungsgericht verneinte das in der Berufung behauptete stillschweigende Abgehen der Streitteile von der vereinbarten Schriftform. Grundsätzlich könne sich ein Vertragspartner nicht auf einen vereinbarten Formvorbehalt berufen, wenn er in Kenntnis des Formmangels eine formlose Zusatzoder Abänderungsvereinbarung treffe. Habe er jedoch keine Kenntnis vom Formvorbehalt, so könne von einer gewollten Abänderung der Formvereinbarung nicht gesprochen werden. In diesem Falle könne eine konkludente Änderung der Formvereinbarung nicht zustandekommen und die Berufung auf die Vertragsklausel, welche einen Formvorbehalt vorsieht, widerspreche nicht der Übung und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Demgemäß sei hier mangels Wirksamkeit der mündlichen Vereinbarung über die Vertragsbeendigung das Bestandverhältnis weiterhin aufrecht und das Räumungsbegehren der Kläger daher abzuweisen.Die Kläger sind Eigentümer der Liegenschaft EZ 647 KG Feldkirchen. Mit Vertrag vom 15. Jänner 1970 hat ihr Rechtsvorgänger dem Rechtsvorgänger der beklagten Partei eine im nordöstlichen Teil der Liegenschaft befindliche Werkshalle samt einem zweigeschoßigen Gebäude in Bestand gegeben. Die Streitteile sind in dieses Bestandverhältnis eingetreten. Der Vertrag war auf 10 Jahre befristet und es war vereinbart, daß er nach Ablauf von 10 Jahren auf unbestimmte Zeit verlängert wird, "wenn er nicht mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wird". Im Juli 1984 kündigten die Kläger der beklagten Partei den Vertrag per 31. Dezember 1984 auf und teilten gleichzeitg mit, daß über eine Vertragsmodifizierung verhandelt werden könne. In den sodann mit Walter R***, dem Prokuristen der beklagten Partei, geführten Verhandlungen wurde dieser darauf hingewiesen, daß der Kündigungstermin 31. Dezember 1984 mangels Einhaltung der im Vertrag für eine Kündigung getroffenen Vereinbarungen nicht aufrecht erhalten werde. Walter R*** erklärte, sich Auskünfte bei seinem Rechtsberater einholen zu wollen, die Kläger sollten ihm ihre genauen Vorstellungen über den Inhalt eines abgeänderten Bestandvertrages bekanntgeben. Schließlich wurde für den 16. Oktober 1984 eine gemeinsame Besprechung an Ort und Stelle im Bestandobjekt vereinbart. Dieses Gespräch, bei welchem die Vorstellungen der Kläger über eine Neuregelung des Bestandvertrages erörtert wurden, endete damit, daß Walter R*** erklärte, er wolle "mit der Familie F*** nichts mehr zu tun haben", er lasse den Mietvertrag mit Ende 1985 auslaufen. Diese Erklärung wurde vom Vertreter der Kläger und der anwesenden Zweitklägerin zustimmend zur Kenntnis genommen. Als die Erstklägerin, welche sich kurzfristig entfernt hatte, zurückkam, war das Gespräch bereits beendet und es wurde ihr von der Zweitklägerin mitgeteilt, daß "schon alles erledigt sei, Herr R*** ziehe mit Ende des Jahres 1985 aus". Bei diesem Gespräch vom 16. Oktober 1984 wurde über die Frage, ob Änderungen des Bestandvertrages einer bestimmten Form bedürfen, nicht gesprochen. Walter R*** war die Bestimmung des Punktes römisch vierzehn des schriftlichen Bestandvertrages, wonach "allfällige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages nur gelten, wenn sie schriftlich niedergelegt werden", nicht bekannt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1985 wies der Klagsvertreter die beklagte Partei darauf hin, daß das Bestandobjekt im Sinne der getroffenen Vereinbarung mit 31. Dezember 1985 zu räumen sei. Das Bestandobjekt weist einen annähernd normalen Erhaltungszustand auf. In seiner rechtlichen Beurteiling vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Streitteile hätten zwar die vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses per 31. Dezember 1985 mündlich vereinbart, sie seien jedoch von Punkt römisch vierzehn des Bestandvertrages, wonach Änderungen der Schriftform bedürften, nicht ausdrücklich abgegangen und es liege auch kein schlüssiger Verzicht auf diese Voraussetzung vor, weil dieser Formvorbehalt den Streitteilen bei Abschluß der mündlichen Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses zumindest hätte bewußt sein müssen. Diese Vereinbarung sei daher nicht wirksam. Mangels gröblicher Vernachlässigung des Bestandobjektes liege auch der Auflösungsgrund des nachteiligen Gebrauches der Bestandsache nicht vor. Das Berufungsgericht verneinte das in der Berufung behauptete stillschweigende Abgehen der Streitteile von der vereinbarten Schriftform. Grundsätzlich könne sich ein Vertragspartner nicht auf einen vereinbarten Formvorbehalt berufen, wenn er in Kenntnis des Formmangels eine formlose Zusatzoder Abänderungsvereinbarung treffe. Habe er jedoch keine Kenntnis vom Formvorbehalt, so könne von einer gewollten Abänderung der Formvereinbarung nicht gesprochen werden. In diesem Falle könne eine konkludente Änderung der Formvereinbarung nicht zustandekommen und die Berufung auf die Vertragsklausel, welche einen Formvorbehalt vorsieht, widerspreche nicht der Übung und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs. Demgemäß sei hier mangels Wirksamkeit der mündlichen Vereinbarung über die Vertragsbeendigung das Bestandverhältnis weiterhin aufrecht und das Räumungsbegehren der Kläger daher abzuweisen.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben die Kläger eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben die Kläger eine auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.